Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 42 vom 11.6.2021 Seite 683 bis 720

 

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen

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Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Zweites Gesetz

zur Änderung des Gesetzes über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen

Vom 1. Juni 2021

Artikel 1

Das Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S.  774), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S.  193, ber. S. 214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu §§ 23 und 24 durch folgende Angabe ersetzt:

„§ 23    Inkrafttreten und Außerkrafttreten bisherigen Rechts“

2.     § 1 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 1 werden die Wörter „dem Personenverkehr“ durch die Wörter „der Personenbeförderung“ ersetzt.

b)    Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

       „(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Anlagen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a und c bis g der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 1, L 266 vom 30.9.2016, S. 8).“

c)    Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

       „(3) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme von §§ 2, 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 16 Absatz 3 und § 19 Absatz 1 Nummer 12 und 13 für Zahnradbahnen des öffentlichen Verkehrs sinngemäß.“

3.     § 2 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und der Wortlaut wie folgt gefasst:

       „Seilbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind an ihrem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und Teilsystemen bestehende Gesamtsysteme, die zum Zweck der Beförderung von Personen oder Gütern entworfen, gebaut, zusammengesetzt und in Betrieb genommen werden und bei denen die Beförderung durch entlang der Trasse verlaufende Seile erfolgt. Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 2016/424.“

b)    Die Absätze 2 bis 6 werden aufgehoben.

4.     § 3 wird wie folgt gefasst:

㤠3

Planfeststellung, Plangenehmigung

(1) Seilbahnen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan nach Maßgabe der §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung vorher festgestellt ist oder eine Plangenehmigung erteilt wurde. Soweit für den Bau oder die Änderung beziehungsweise Erweiterung nach § 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 6 bis 8 des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 175), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193) geändert worden ist, eine Vorprüfung des Einzelfalls oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, müssen die Vorprüfung des Einzelfalls sowie die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung den Anforderungen des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes entsprechen.

(2) Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist eine Plangenehmigung anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses zu erteilen, sofern diese nicht bereits wegen unwesentlicher Bedeutung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entfallen.

(3) Ist nach Bundes- oder Landesrecht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, kann die zuständige Behörde abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilen, wenn die erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Verfahren zur Erteilung der Plangenehmigung durchgeführt wird. Dabei kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, verzichtet werden. Im Übrigen findet das Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetz in Verbindung mit dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Anwendung.

(4) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung ersetzen die Planfeststellung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend, § 50 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist anzuwenden. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfeststellung durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40, 43 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 1 bis 4 des Baugesetzbuches.“

5.     § 4 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 2 wird das Wort „Anlage“ durch das Wort „Seilbahn“ ersetzt.

bb)  Satz 3 wird aufgehoben.

b)    Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die nach § 18 Satz 1 zuständige Behörde prüft

1.    die Übereinstimmung der Seilbahn mit

a)      den auf sie anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/424,

b)      den in einem nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21) oder Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 erstellten Sicherheitsbericht enthaltenen Empfehlungen und

c)    den sonstigen technischen Anforderungen an einen Anlagenbetrieb, der die Gesundheit und Sicherheit von Personen und Eigentum nicht gefährdet,

2.    ob Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit der Person oder der Personen, die das Seilbahnunternehmen leiten oder ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, bei juristischen Personen der nach Gesetz oder Satzung vertretungsberechtigten Personen, ergibt und

3.    ob das Vorhaben öffentlichen Interessen widerspricht.“

c)    Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

„(3) Der Antrag muss über das Vorhaben und seine Durchführung in technischer und, soweit erforderlich, auch in wirtschaftlicher Hinsicht Aufschluss geben. Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller hat eine Sicherheitsanalyse der geplanten Seilbahn gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 durchzuführen und seinem Antrag

1.    einen Sicherheitsbericht gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 sowie

2.    ein Gutachten einer vom für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium anerkannten Stelle zum Nachweis der Betriebssicherheit beizufügen. Das Gutachten hat auch die Sicherheitsanalyse und die in dem Sicherheitsbericht benannten Maßnahmen zur Behebung etwaiger Risiken zu bewerten. Gegenstand der gutachterlichen Stellungnahme ist zudem die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 18 bis 21 der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 zum Konformitätsbewertungsverfahren und zu CE-Kennzeichnung.

Die für die Seilbahn verantwortliche Person im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 ist die im Antrag bestimmte Person.“

d)    Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie folgt geändert:

aa)  Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:

       „Liegen die in den Absätzen 2 und 3 genannten Voraussetzungen vor, wird die Genehmigung erteilt.“

bb)  Im neuen Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

e)    Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

f)     Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die Wörter „, insbesondere wenn ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem innovative Planungs- oder Baumerkmale im Sinne von Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2000/9/EG aufweist“ werden gestrichen.

6.     § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)    In Satz 1 wird das Wort „Anlage“ durch das Wort „Seilbahn“ ersetzt.

b)    In Satz 2 wird die Angabe „Richtlinie 2000/9/EG“ durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 2016/424“ ersetzt.

7.     In § 6 Absatz 2 Nummer 1, § 6 Absatz 3, § 10, § 11 Absatz 1 Satz 2 und § 13 Absatz 3 wird jeweils das Wort „Anlage“ durch das Wort „Seilbahn“ ersetzt.

8.     § 16 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Anlage“ durch das Wort „Seilbahn“ ersetzt.

b)    Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)  In Nummer 1 wird die Angabe „(§ 2 Abs. 5)“ gestrichen und das Komma am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.

bb)  In Nummer 2 wird das Wort „Anlage“ durch das Wort „Seilbahn“ ersetzt und das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

cc)  Nummer 3 wird aufgehoben.

9.     § 18 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und folgender Satz wird angefügt:

       „Die Bezirksregierung Arnsberg ist für die Marktüberwachung im Sinne des § 2 des Seilbahndurchführungsgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2159) in der jeweils geltenden Fassung zuständig.“

b)    Absatz 2 wird aufgehoben.

10.   § 19 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und die Nummern 12 bis 14 werden durch die folgenden Nummern 12 und 13 ersetzt:

„12.   die nach dem jeweiligen Stand der Technik erforderlichen Bau- und Betriebsvorschriften für die technische Gestaltung der Seilbahnen und die Führung des Betriebs und

13.     die sichere Gestaltung der Kreuzungen von Seilbahnen mit Starkstromleitungen, Gasleitungen, Wasserleitungen und öffentlichen Straßen.“

b)    Absatz 2 wird aufgehoben.

11.   § 20 wird wie folgt geändert:

a)    In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 4“, die Angabe „§ 6 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 1“ und die Angabe „§ 14 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 14 Absatz 1“ ersetzt.

b)    In Nummer 2 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

12.   § 22 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

       „(2) Bei Seilbahnen, die vor dem 21. April 2018 errichtet wurden, gilt § 6 zur Betriebseröffnung mit der Maßgabe, dass die Seilbahn anstelle der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 die auf sie anwendbaren Anforderungen der Richtlinie 2000/9/EG erfüllen muss.“

b)    Folgender Absatz 3 wird angefügt:

       „(3) Teilsysteme und Sicherheitsbauteile sind in Seilbahnen auch zulässig, wenn sie in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2000/9/EG vor dem 21. April 2018 in Verkehr gebracht wurden. Soweit dieses Gesetz vorsieht, dass EU-Konformitätserklärungen oder sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit der Konformität von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen vorzulegen oder aufzubewahren sind, erstreckt sich diese Pflicht auf die Vorlage oder Aufbewahrung von nach Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 weiterhin gültigen Bescheinigungen und Zulassungen.“

13.   § 23 wird aufgehoben.

14.   Der bisherige § 24 wird § 23 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠23

Inkrafttreten und Außerkrafttreten bisherigen Rechts

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 1. Juni 2021

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

(L.S.)

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

Für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

Der Minister des Innern

Herbert  R e u l

GV. NRW. 2021 S. 718