Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 46 vom 30.6.2021 Seite 761 bis 784

 

Gesetz zur Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrags 2021

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Gesetz
zur Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrags 2021

Vom 23. Juni 2021

Artikel 1
Änderung des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag

Das Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     In der Überschrift des Teils 1 werden die Wörter „Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland“ durch die Wörter „Glücksspielstaatsvertrags 2021“ ersetzt.

2.     § 2 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)     In Satz 1 wird das Wort „Glücksspielstaatsvertrag“ durch die Wörter „des Glücksspielstaatsvertrags 2021 vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. 2021 S. 459)“ ersetzt.

bb)    Satz 2 wird aufgehoben.

b)     Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)   In Satz 1 wird nach dem Wort „Glücksspielstaatsvertrag“ die Angabe „2021“ eingefügt.

bb)  Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Sie unterstützt die nach den § 9a Absatz 1 bis 3, § 19 Absatz 2, §§ 27f und 27p des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.“

cc)  In Satz 3 werden die Wörter „gegenüber der Finanzbehörde“ durch die Wörter „den Finanzbehörden“ ersetzt.

3.     § 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3
Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung

(1) Das Land erfüllt die ordnungsrechtliche Aufgabe nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, durch einen Rechtsträger im Sinne des § 10 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021, dessen Aufgabenumfang sich aus der ihm nach § 4 erteilten Erlaubnis ergibt. Anderweitige Betätigungen und die Gründung von Tochterunternehmen bedürfen der Erlaubnis, die nur erteilt werden darf, wenn sichergestellt ist, dass hierdurch die Aufgabenerfüllung nach Satz 1 nicht beeinträchtigt wird.

(2) In Bezug auf Klassenlotterien und ähnliche Spielangebote wird die ordnungsrechtliche Aufgabe nach Absatz 1 durch die Anstalt „GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder“ auf der Grundlage des Staatsvertrages über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder vom 15. Dezember 2011 und vom 19. Januar 2012 (GV. NRW. 2012 S. 223) erfüllt.

(3) Annahmestellen gemäß § 5, Lotterieeinnehmer gemäß § 6 Absatz 2, gewerbliche Spielvermittler gemäß § 7 und Wettvermittlungsstellen gemäß § 13 bedürfen nach § 4 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 für die Vermittlung von Glücksspielen der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

4.     § 4 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)     Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)   Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

2.  die Einhaltung

a)    der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021,

b)    der Werbebeschränkungen nach § 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2021,

c)    der Anforderungen an die Aufklärung nach § 7 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 und

d)    die Teilnahme am Sperrsystem für die Verpflichteten nach den §§ 8 bis 8c und 23 des Glücksspielstaatsvertrags 2021

sichergestellt ist,“

bbb)  Nummer 3 wird aufgehoben.

ccc)   Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und wird wie folgt gefasst:

„3.  die Anforderungen des § 6 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 erfüllt sind,“

ddd)  Nummer 5 wird Nummer 4 und das Wort „wird“ durch das Wort „werden“ ersetzt.

eee)   Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5, nach dem Wort „Vertriebswege“ werden die Wörter „der Veranstalterinnen oder der Veranstalter nach § 3 Absatz 1“ eingefügt und das Wort „Glücksspielstaatsvertrag“ wird durch die Wörter „des Glücksspielstaatsvertrags 2021“ ersetzt.

fff)    Die Nummern 7 bis 10 werden aufgehoben.

bb)    In Satz 2 wird das Semikolon nach dem Wort „führen“ durch einen Punkt ersetzt und die Wörter „die Erlaubnisbehörde ist ohne derartige Unterlagen nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet.“ gestrichen.

cc)     Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

         

          „Die Erlaubnisbehörde ist ohne derartige Unterlagen nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet.“

b)    Absatz 2 wird aufgehoben.

c)    Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa)     Satz 1 wird durch folgende Sätze 1 und 2 ersetzt:


„Die Erlaubnis ist widerruflich und befristet zu erteilen. Sie kann, auch nachträglich, mit Inhalts- und Nebenbestimmungen verbunden werden.“

bb)    Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)   In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

bbb)  In Nummer 6 wird nach dem Wort „Veranstalter“ das Wort „und“ eingefügt.

ccc)   Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

„7.         Inhalts- und Nebenbestimmungen für die erlaubte Werbung“

d)    Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

e)    Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

       „(4) Die Erlaubnis darf nicht für das Vermitteln von Glücksspielen erteilt werden, die nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 nicht erlaubt sind.

f)    Folgender Absatz 5 wird angefügt:

       „(5) Die Erlaubnis für Spielhallen richtet sich nach § 16.“

5.     § 5 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Der Betrieb einer Annahmestelle bedarf der behördlichen Erlaubnis. In ihr werden stationär Lotterieprodukte der staatlichen Veranstalterin oder des staatlichen Veranstalters nach § 3 Absatz 1 vermittelt. Der Antrag kann nur von der Veranstalterin oder dem Veranstalter gestellt werden und setzt einen privatrechtlichen Vertrag zwischen der Annahmestellenbetrei­berin oder dem Annahmestellenbetreiber und der Veranstalterin oder dem Veranstalter voraus. § 13b bleibt unberührt.“

b)    In Absatz 2 wird das Wort „Glücksspielstaatsvertrag“ durch die Wörter „des Glücksspielstaatsvertrags 2021“ ersetzt.

c)    Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle darf nur erteilt werden, wenn die Räumlichkeiten nach ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags 2021 gemäß § 1 nicht entgegenstehen. In Spielbanken, Wettvermittlungsstellen, Spielhallen und allen dazu gehörenden Flächen oder in ähnlichen Unternehmen, die ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung von anderen Spielen im Sinne des § 33c Absatz 1 Satz 1 oder des § 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, dienen, sowie in Gaststätten darf eine Annahmestelle nicht betrieben werden. Gleiches gilt für andere Räumlichkeiten, in denen Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden. In einer Annahmestelle dürfen keine Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und keine Wettterminals betrieben werden.“

d)    Absatz 4 wird aufgehoben.

e)    Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 2 werden die Wörter „Glücksspielstaatsvertrag unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gefährdungspotentiale für Glücksspiele im Sinne von § 22 Absatz 2 Glücksspielstaatsvertrag“ durch die Wörter „des Glücksspielstaatsvertrags 2021“ ersetzt.

f)    Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

       „(6) Maßgeblich für die Berechnung des Mindestabstands ist die Luftlinie zwischen dem Eingang der Annahmestelle und dem Eingang der anderen Annahmestelle oder Einrichtung. Abweichend davon ist bei Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe die Grenze des Grundstücks maßgeblich. Sind mehrere Eingänge vorhanden, ist jener Eingang maßgeblich, bei dessen Berücksichtigung sich die geringste Entfernung ergibt. Außer Betracht bleiben solche Eingänge, die bestimmungsgemäß nicht durch die Kundinnen und Kunden der Annahmestelle beziehungsweise die Benutzerinnen und Benutzer der anderen Einrichtung zu nutzen sind. Mindestabstände zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe hindern nicht die Neuansiedlung solcher Einrichtungen. Im Fall der Neuansiedlung von öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe innerhalb des Mindestabstands genießen erlaubte Annahmestellen Bestandsschutz für die Dauer der Wirksamkeit der zum Zeitpunkt der Neuansiedlung wirksamen Erlaubnis.“

g)    Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa)     In Satz 1 werden die Wörter „Meter Luftlinie“ durch das Wort „Metern“ ersetzt.

bb)    Satz 4 wird aufgehoben.

6.     § 6 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 1 werden die Wörter „Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes, in dessen Gebiet die Anstalt ihren Sitz hat (Hamburg)“ durch die Wörter „nach § 9a Absatz 1 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zuständige Behörde“ ersetzt.

b)    Absatz 2 wird aufgehoben.

c)    Absatz 3 wird Absatz 2 und das Wort „Glücksspielstaatsvertrag“ durch die Wörter „des Glücksspielstaatsvertrags 2021“ ersetzt.

7.     § 7 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

§ 19 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bleibt unberührt.“

b)    In Absatz 3 werden die Wörter „Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann“ durch die Wörter „Es kann auch“ ersetzt.

7a.   In § 8 werden nach dem Wort „Beratungsstellen“ die Wörter „und Projekten“ eingefügt.

8.     § 9 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

       „Förderung der Glücksspielforschung“

b)    In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Glücksspielsucht“ die Wörter „und der Auswirkungen der zum 1. Juli 2021 eingetretenen Rechtsänderungen“ eingefügt.

c)    In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 3 sowie die Konzessionäre nach § 4a Glücksspielstaatsvertrag und die Sportwettvermittler nach § 13 Absatz 2 sind verpflichtet, Daten im Sinne des § 23 Glücksspielstaatsvertrag“ durch die Wörter „Absatz 2 sowie die Sportwettvermittlerinnen und Sportwettvermittler nach § 13 sind verpflichtet, Daten im Sinne des § 23 des Glücksspielstaatsvertrags 2021“ ersetzt.

9.     § 10 wird wie folgt geändert:

a)    Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)    Folgender Absatz 2 wird angefügt:

       „(2) Zweckabgaben aus Sportwetten, die staatlich veranstaltet werden, sind ausschließlich für sportliche und kulturelle Zwecke, für Zwecke des Umweltschutzes und der Entwicklungszusammenarbeit, für Zwecke der Jugendhilfe und für Zwecke der Wohlfahrtspflege nach § 29 Absatz 2 des Spielbankgesetzes NRW vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363) in der jeweils geltenden Fassung sowie für Hilfeeinrichtungen für Glücksspielsüchtige zu verwenden.“

10.   In der Überschrift des Teils 3 wird das Wort „, Sperrdatei“ gestrichen.

11.   § 11 wird wie folgt geändert:

a)    In Satz 2 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „, soweit nicht eine Ausnahme nach § 4 Absatz 3 Satz 4 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 gegeben ist,“ eingefügt.

b)    In Satz 4 wird nach dem Wort „Aufsichtsaufgaben“ das Wort „selbst“ eingefügt.

12.   § 12 wird aufgehoben.

13.   § 13 wird wie folgt geändert:

a)    Die Absätze 1 bis 5 werden wie folgt gefasst:

(1) Die Vermittlung von Sportwetten im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 4 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 in einer stationären Vertriebsstelle im Sinne des § 3 Absatz 6 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (Betreiben einer Wettvermittlungsstelle) bedarf der Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 sowie nach § 4 und der weiteren Vorschriften dieses Gesetzes. § 21a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bleibt unberührt. Unerheblich für die Einordnung als Wettvermittlungsstelle ist, ob die Räumlichkeiten Sitz- oder Stehgelegenheiten anbieten, die zum längeren Verweilen einladen, und ob Monitore oder Fernsehgeräte angebracht sind.

(2) Die Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle durch eine Vermittlerin oder einen Vermittler wird der Inhaberin oder dem Inhaber der Veranstaltererlaubnis für Sportwetten und der Vermittlerin oder dem Vermittler erteilt. Den Erlaubnisantrag kann nur die Veranstalterin oder der Veranstalter stellen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter trägt die Gewähr dafür, dass die Vermittlerin oder der Vermittler die im Antragsverfahren zu berücksichtigenden gesetzlichen Anforderungen für das Betreiben einer Wettvermittlungsstelle erfüllt. Die Erlaubnis berechtigt nur zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle durch die im Antrag genannte Vermittlerin oder den im Antrag genannten Vermittler. Ist die Vermittlerin eine juristische Person, berechtigt die Erlaubnis zudem nur zum Betreiben der Wettvermittlungsstelle durch die im Antrag genannte Geschäftsführung, es sei denn, die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde stimmt dem Betreiben durch die neue Geschäftsführung zu. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn alle neuen Mitglieder der Geschäftsführung die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfüllen. Die Erlaubnis erlischt im Fall einer Beendigung der Veranstaltererlaubnis. Sie darf nicht übertragen werden. Ihre Verpachtung und Unterverpachtung sind unzulässig.

(3) Die Erlaubnis darf nur für die Vermittlung im Hauptgeschäft erteilt werden. Eine Vermittlung im Nebengeschäft ist unzulässig. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die Geschäftsräume nach ihrer Lage, Beschaffenheit und Ausstattung den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 nicht entgegenstehen. Die Erlaubnis ist längstens auf sieben Jahre zu befristen.

(4) In einer Wettvermittlungsstelle und allen dazu gehörenden Flächen dürfen ausschließlich die in der Veranstaltererlaubnis zugelassenen Sportwetten an diejenige Veranstalterin beziehungsweise denjenigen Veranstalter vermittelt werden, der oder dem die Erlaubnis zum Betreiben der Wettvermittlungsstelle erteilt worden ist. Die Vermittlung oder Veranstaltung sonstiger öffentlicher Glücksspiele ist nicht zulässig. Davon ausgenommen sind der Abschluss und die Vermittlung von Pferdewetten unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für den Abschluss und die Vermittlung von Pferdewetten.

(5) Als nach § 21a Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 außerhalb von Wettvermittlungsstellen verbotene Vermittlungstätigkeit gilt auch jede Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, eine Wettkontoeröffnung zu bewirken, insbesondere, wenn Kundendaten erhoben werden, sowie das Aufstellen von Wettterminals und jede Form des Duldens des Aufstellens von Wettterminals. Der Betrieb von Wettvermittlungsstellen ist unzulässig in

1.    Spielbanken, Spielhallen und allen dazu gehörenden Flächen oder in ähnlichen Unternehmen, die ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung von anderen Spielen im Sinne des § 33c Absatz 1 Satz 1 oder des § 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dienen,

2.    Gaststätten und gastronomieähnlichen Räumen sowie

3.    anderen Räumlichkeiten, in denen Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden.

b)    Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)     In Satz 1 wird das Wort „Glücksspielstaatsvertrags“ durch die Angabe „Glücksspielstaatsvertrag 2021“ ersetzt.

bb)    Satz 2 wird aufgehoben.

c)    Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)     In Satz 1 werden das Wort „Genehmigungsbehörde“ durch das Wort „Erlaubnisbehörde“ und die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrags“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021“ ersetzt.

bb)    In Satz 2 werden nach dem Wort „Unterlagen“ die Wörter „einschließlich elektronischer Dokumente“ eingefügt.

cc)     Folgender Satz wird angefügt:

         „Aufbewahrungsvorschriften nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.“

d)    Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

       „(8) Eine anonyme Wettabgabe ist verboten. Vermittlerinnen und Vermittler sind verpflichtet, ein von der Inhaberin oder dem Inhaber der Veranstaltererlaubnis vorgehaltenes spielerbezogenes Konto zu nutzen, um einen medienbruchfreien Austausch der Daten, die die Spielerin oder den Spieler betreffen, zu gewährleisten. Auf dem spielerbezogenen Konto sind sämtliche von der Spielerin oder dem Spieler, auf deren beziehungsweise dessen Namen das spielerbezogene Konto geführt wird, getätigten Wetten zu erfassen. Von anderen Personen getätigte Wetten dürfen nicht erfasst werden. Bei dem spielerbezogenen Konto kann es sich um ein bei der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber nach den §§ 4 und 4a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 eingerichtetes Spielkonto gemäß § 6a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 oder um ein stationäres Spielerkonto nach den folgenden Bestimmungen handeln, welches nur für stationäre Wetten genutzt werden darf. Erlaubnisinhaberinnen oder Erlaubnisinhaber nach den §§ 4, 4a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 dürfen für jede Spielerin und jeden Spieler nur ein einziges stationäres Spielerkonto führen. § 21a Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bleibt auch im Fall der Nutzung eines stationären Spielerkontos unberührt. Bei Einrichtung eines stationären Spielerkontos hat eine eindeutige Identifizierung und eine Authentifizierung der Spielerin oder des Spielers zu erfolgen. Auf Verlangen der Spielerin oder des Spielers müssen Ausdrucke über die auf dem stationären Spielerkonto erfassten Zahlungsvorgänge, die abgeschlossenen Wetten und die Gewinne zur Verfügung gestellt oder in elektronischer Form übermittelt werden. Dies gilt für ein Spielkonto nach § 6a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 entsprechend, wenn dieses für die Erfassung der stationären Wetten genutzt wird. § 6d des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bleibt unberührt. Spielerbezogene Konten und Software, die im Rahmen der geldwäscherechtlichen Verpflichtungen erstellt und genutzt werden, können gleichzeitig zur glücksspielrechtlichen Aufgabenerfüllung verwandt werden, soweit die Anforderungen deckungsgleich sind.“

e)    In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „Betreiberin oder der Betreiber einer Wettvermittlungsstelle“ durch die Wörter „Vermittlerin oder der Vermittler“ und die Wörter „Sozialkonzept nach § 6 des Glücksspielstaatsvertrages“ durch die Wörter „Sozialkonzept nach § 6 des Glücksspielstaatsvertrags 2021“ ersetzt.

f)     Die Absätze 11 bis 13 werden durch die folgenden Absätze 11 bis 14 ersetzt:

       „(11) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend auf Inhaberinnen oder Inhaber von Veranstaltererlaubnissen für Sportwetten anzuwenden, die ohne Zwischenschaltung einer Wettvermittlerin oder eines Wettvermittlers erlaubte Wetten ortsgebunden eigenständig anbieten.

       (12) Die Vermittlung von Sportwetten auf oder im Umkreis von 100 Metern um Sportanlagen, auf denen zulässigerweise bewettbare Ereignisse stattfinden, ist verboten. Davon ausgenommen sind Sportanlagen, die ausschließlich dem Pferderennsport dienen. § 5 Absatz 6 gilt entsprechend. Die für die Erlaubnis zuständige Behörde darf unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes im Einzelfall von der Vorgabe zum Umkreis in Satz 1 abweichen.

       (13) Zu anderen Wettvermittlungsstellen soll ein Mindestabstand von 100 Metern nicht unterschritten werden. Die Wettvermittlungsstelle soll nicht in räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe betrieben werde, dabei soll regelmäßig ein Mindestabstand von 350 Metern zu Grunde gelegt werden. § 5 Absatz 6 gilt entsprechend. Die für die Erlaubnis zuständige Behörde darf unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes im Einzelfall von der Maßgabe zum Mindestabstand abweichen. Bauplanungsrechtliche Anforderungen bleiben unberührt.

       (14) Über alle innerhalb desselben Kalendermonats vollständig eingegangenen Erlaubnisanträge hat die Erlaubnisbehörde gemeinsam zu entscheiden, wenn die Einhaltung des Mindestabstands nach Absatz 13 Satz 1 nur dadurch zu erreichen ist, dass mindestens eine konkurrierende Antragstellerin oder ein konkurrierender Antragsteller seine Standortauswahl ändert. In diesen Fällen ist zur Auflösung der Konkurrenzsituation eine Auswahlentscheidung zu treffen, wenn die konkurrierenden Antragstellerinnen oder Antragsteller keine Einigung erzielen. Dasselbe gilt, wenn alle konkurrierenden Wettvermittlungsstellen Wetten an dieselbe Antragstellerin beziehungsweise denselben Antragsteller vermitteln und diese beziehungsweise dieser keine Entscheidung trifft, welcher Antrag zurückgezogen wird. Die Erlaubnisbehörde darf die Auswahl durch Losentscheid vornehmen, sofern keine zwingenden rechtlichen Gründe eine andere Auswahlentscheidung gebieten. Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, die näheren Einzelheiten zur Auswahlentscheidung durch Rechtsverordnung zu regeln.“

g)    Der bisherige Absatz 14 wird Absatz 15 und wie folgt geändert:

aa)     In Satz 1 werden nach dem Wort „bestanden“ das Wort „haben“ gestrichen, die Angabe „4“ durch die Angabe „13“ ersetzt und nach der Angabe „30. Juni 2022“ die Wörter „und für die Dauer der Wirksamkeit einer bis zu diesem Datum erteilten Erlaubnis für das Betreiben einer Wettvermittlungsstelle“ eingefügt.

bb)    Folgender Satz wird angefügt:

         „Für diese Wettvermittlungsstellen findet Absatz 13 Satz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass regelmäßig ein Mindestabstand von 100 Metern zu Grunde gelegt werden soll.“

14.   § 13a wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)     In Nummer 2 werden die Wörter „durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357)“ durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 9 Absatz 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773)“ ersetzt.

bb)    Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.   der Vertrieb von Waren und die Erbringung von anderen Dienstleistungen, sofern der Vertrieb oder die Erbringung dem Zweck dient, einen Anreiz zur Abgabe von Wetten in der Wettvermittlungsstelle zu schaffen, unter Ausnahme der Einräumung der Möglichkeit, Bild- oder Tonübertragungen von Sportereignissen in der Wettvermittlungsstelle zu verfolgen,“

b)    Folgender Absatz 3 wird angefügt:

       „(3) Vermittlerinnen, Vermittlern und deren Personal ist es verboten, Spielerinnen und Spieler dazu zu animieren, Wetten abzuschließen oder bestehende spielerbezogene Konten nicht zu kündigen. Vermittlerinnen und Vermittler sind verpflichtet, die Einhaltung des Verbots durch geeignete Maßnahmen zu überwachen.“

15.   § 13b wird wie folgt geändert:

a)    In der Überschrift werden dem Wortlaut die Wörter „Übergangsregelung für“ vorangestellt.

b)    Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Bis zum 30. Juni 2024 dürfen aufgrund einer besonderen Erlaubnis in Annahmestellen nach § 5 im Nebengeschäft Sportwetten vermittelt werden, die von der Veranstalterin oder dem Veranstalter nach § 3 Absatz 1 oder einer juristischen Person, an der ausschließlich Personen im Sinne des § 10 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 beteiligt sind, veranstaltet werden. Die Vermittlung von Ergebniswetten während des laufenden Sportereignisses sowie die Vermittlung von Ereigniswetten sind in Annahmestellen unzulässig nach § 29 Absatz 6 des Glücksspielstaatsvertrags 2021."

c)    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)     In Satz 1 werden nach den Wörtern „Die Erlaubnis“ die Wörter „nach Absatz 1 Satz 1“ eingefügt.

bb)    Satz 3 wird aufgehoben.

cc)     Im neuen Satz 3 wird das Wort „auch“ gestrichen.

dd)    Im neuen Satz 4 wird nach dem Wort „Sportwetten“ das Komma gestrichen.

ee)     Der neue Satz 9 wird aufgehoben.

16.   § 14 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 1 wird das Wort „Glücksspielstaatsvertrag“ durch die Wörter „des Glücksspielstaatsvertrags 2021“ ersetzt.

b)    Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

       „Der Reinertrag ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden.“

c)    In Absatz 5 werden nach den Wörtern „nach Absatz 1“ die Wörter „und eine Erlaubnis nach § 4 für die Veranstaltung einer Kleinen Lotterie/Ausspielung im Sinne von § 18 des Glücksspielstaatsvertrags 2021“, wird hinter dem Wort „von“ das Wort „den“ eingefügt und wird das Wort „Glücksspielstaatsvertrag“ durch die Wörter „des Glücksspielstaatsvertrags 2021“ ersetzt.

17.   In § 15 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „gegen den Glücksspielstaatsvertrag“ durch die Wörter „des Glücksspielstaatsvertrags 2021“ ersetzt.

18.   § 16 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im stehenden Gewerbe“ gestrichen.

b)    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)     In Satz 1 wird das Wort „Glücksspielstaatsvertrag“ durch die Wörter „des Glücksspielstaatsvertrags 2021“ ersetzt.

bb)    Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)   In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ und wird die Angabe „§ 1 Glücksspielstaatsvertrag“ durch die Wörter „Glücksspielstaatsvertrags 2021 gemäß § 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021“ ersetzt.

bbb)  In Nummer 4 wird nach dem Wort „lässt“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.

ccc)   Die Nummer 5 wird durch folgende Nummern 5 bis 7 ersetzt:

„5.         die Betreiberin oder der Betreiber oder die Spielhallenleiterin oder der Spielhallenleiter unzuverlässig ist, insbesondere nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Spielteilnahme ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer nachvollziehbar durchgeführt wird,

6.  die Einhaltung

a)  der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021,

b)  der Beschränkungen für öffentliche Glücksspiele im Internet nach § 4 Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrags 2021,

c)  der Werbebeschränkungen nach § 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2021,

d) der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 des Glücksspielstaatsvertrags 2021,

e)  der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 oder

f)  die Teilnahme am Sperrsystem nach den §§ 8 bis 8c des Glücksspielstaatsvertrags 2021

nicht sichergestellt ist oder

7.  nicht sichergestellt ist, dass während der gesamten Öffnungszeiten der Spielhalle eine Aufsichtsperson anwesend ist.“

cc)  Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

       „Die Erlaubnis ist widerruflich zu erteilen und auf eine Dauer von längstens sieben Jahren zu befristen. Sie kann mit Inhalts- und Nebenbestimmungen versehen werden.“

c)    Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 1 werden die Wörter „Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ist ausgeschlossen (Verbot der Mehrfachkonzessionen); ein“ durch das Wort „Ein“ ersetzt und das Wort „Luftlinie“ wird gestrichen.

bb)  Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

       „§ 5 Absatz 6 gilt entsprechend.“

cc)  Im neuen Satz 4 werden die Wörter „nach Satz 1, zweiter Halbsatz, und 2“ gestrichen.

d)    Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 bis 7 ersetzt:

       „(4) Zwischen Spielhallen findet ein von Absatz 3 Satz 1 abweichender geringerer Mindestabstand von 100 Metern (geringerer Mindestabstand) Anwendung, wenn sowohl die Spielhalle, für die die Erlaubnis beantragt wird (Antragsspielhalle), als auch alle erlaubten Spielhallen, die sich innerhalb des Mindestabstands nach Absatz 3 Satz 1 zu ihr befinden (Nachbarspielhallen), die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1.    die Spielgeräte sind einzeln aufgestellt in entweder einem Abstand von mindestens 2 Metern oder, wenn sie durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,8 Metern, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante, getrennt sind, in einem Abstand von mindestens 1 Meter,

2.    durch die Betreiberin oder den Betreiber oder auf deren oder dessen Veranlassung wird mindestens zweimal täglich, davon einmal bei der Öffnung der Spielhalle und einmal mindestens sechs Stunden nach diesem Zeitpunkt, überprüft, ob die vorzuhaltenden Informationsmaterialien in ausreichender Anzahl vorhanden sind, und die erfolgte Überprüfung protokolliert,

3.    es werden Informationen über das Suchtrisiko und mögliche negative Folgen des Glücksspiels, die Möglichkeit der Selbst- und Fremdsperre und mindestens eine Suchthilfeeinrichtung einschließlich deren Kontaktdaten von außerhalb der Spielhalle gut sichtbar und lesbar in unmittelbarer Nähe des Eingangs der Spielhalle angebracht,

4.    die Betreiberinnen oder Betreiber und die Spielhallenleitungen verfügen über einen aufgrund einer Unterrichtung mit Prüfung erworbenen Sachkundenachweis im Sinne der Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 1 Nummer 10,

5.    das Personal der Spielhallen ist im Sinne der Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 1 Nummer 10 besonders geschult und

6.    die Spielhallen sind nach § 16a zertifiziert.

§ 5 Absatz 6 gilt für den geringeren Mindestabstand entsprechend.

(5) Darüber hinaus ist für die Erlaubniserteilung unter Anwendung des geringeren Mindestabstands nach Absatz 4 erforderlich, dass der Erlaubnisbehörde im Zeitpunkt der Entscheidung über den Erlaubnisantrag der Antragsspielhalle für alle Nachbarspielhallen eine schriftliche Erklärung der Erlaubnisinhaberinnen beziehungsweise Erlaubnisinhaber vorliegt, nach der sie sich für den Fall der Erteilung der Erlaubnis für die Antragsspielhalle zur Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 bis 6 für die gesamte restliche Laufzeit ihrer Erlaubnisse verpflichten und bestätigen, die Widerrufsvorschrift des Absatzes 7 zur Kenntnis genommen zu haben. Die Erklärung ist entbehrlich, wenn bereits eine Verpflichtung besteht, die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 bis 6 für die gesamte restliche Laufzeit der Erlaubnis einzuhalten. Zu erlaubten Spielhallen, welche die Voraussetzungen des Satzes 1 und des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 bis 6 nicht erfüllen, ist der Mindestabstand nach Absatz 3 Satz 1 auch dann einzuhalten, wenn die Antragsspielhalle die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 bis 6 erfüllt.

(6) Eine unter Anwendung des geringeren Mindestabstands erteilte Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn in Bezug auf diese Spielhalle eine der Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 bis 6 wegfällt, es sei denn, die Spielhalle hält im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf zu jeder anderen erlaubten Spielhalle den Mindestabstand nach Absatz 3 Satz 1 ein.

(7) Die Erlaubnis einer Nachbarspielhalle, für die die Erklärung nach Absatz 5 Satz 1 im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung für die Antragsspielhalle vorlag, ist zu widerrufen, wenn in Bezug auf diese Spielhalle eine der Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 6 wegfällt, es sei denn, die Spielhalle hält im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf zu jeder anderen erlaubten Spielhalle den Mindestabstand nach Absatz 3 Satz 1 ein.“

e)    Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 8.

f)     Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 9 und wie folgt gefasst:

„(9) In einer Spielhalle im Sinne des Absatzes 1, einschließlich des Eingangsbereichs und aller zu ihr gehörenden Flächen, über die die Betreiberin oder der Betreiber die unmittelbare Verfügungsgewalt ausübt, sind

1.    der Abschluss von Lotterien und Wetten sowie das Aufstellen von Wettterminals und jede Duldung des Aufstellens von Wettterminals,

2.    das Aufstellen, Bereithalten oder die Duldung von technischen Geräten zur Bargeldabhebung, insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten,

3.    Zahlungsdienste im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 und Zahlungsvorgänge im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und

4.    die kostenlose Abgabe von Speisen und Getränken sowie die Abgabe von Speisen und Getränken zu Preisen, die unter dem Einkaufspreis liegen,

unzulässig.“

g)    Folgender Absatz 10 wird angefügt:

„(10) In einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich bereits eine erlaubte Wettvermittlungsstelle befindet, darf keine Spielhalle betrieben werden.“

19.   Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

§ 16a
Zertifizierung

(1) Eine Zertifizierung ist nur erforderlich, soweit dies durch dieses Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben wird. Die Zertifizierung erfolgt ausschließlich durch nach Absatz 2 akkreditierte Prüforganisationen. Zertifizierungen, die vor dem 1. Juli 2021 erteilt worden sind, entsprechen nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz.

(2) Prüforganisationen sind zur Zertifizierung nach diesem Gesetz berechtigt, wenn sie hinsichtlich der hierzu erforderlichen Sachkunde und ihrer organisatorischen, personellen und finanziellen Unabhängigkeit von Spielhallenbetreiberinnen und Spielhallenbetreibern, Automatenaufstellerinnen und Automatenaufstellern und deren Interessenverbänden bei der nationalen Akkreditierungsstelle gemäß DIN ISO/IEC 17065 Ausgabe Januar 2013 akkreditiert sind. Die Akkreditierung darf einer Prüforganisation nur erteilt werden, wenn

1.    die Prüforganisation, deren Leitung sowie das von ihr zur Prüfung eingesetzte Personal zuverlässig sind und die Gewähr dafür bieten, dass die Zertifizierung ordnungsgemäß durchgeführt wird, insbesondere die hierfür erforderliche Sachkunde vorliegt,

2.    die Prüforganisation und deren leitendes Personal sowie nahe Angehörige des leitenden Personals keine Spielhallen betreiben, nicht als Automatenaufstellerinnen oder Automatenaufsteller oder Herstellerinnen oder Hersteller von Geldspielgeräten tätig sind und keine ähnlichen Tätigkeiten ausüben,

3.    an der Prüforganisation keine Person unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 5 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte beteiligt ist, welche eine Tätigkeit im Sinne der Nummer 2 ausübt oder ihrerseits mit mehr als 5 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte an einem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, welches eine Tätigkeit im Sinne der Nummer 2 ausübt,

4.    mit dem Antrag ein Zertifizierungsprogramm vorgelegt wird oder nachgewiesen wird, dass ein bereits akkreditiertes Zertifizierungsprogramm einer Dritten oder eines Dritten, das Konformitätszeichen, genutzt wird und

5.    nachgewiesen wird, dass das vorgelegte Zertifizierungsprogramm für Prüfungen nach den Absätzen 3 und 4 geeignet ist, insbesondere also gewährleistet wird, dass regelmäßig nur solche Spielhallen über eine Zertifizierung verfügen, die mindestens die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllen.

Die Akkreditierung ist widerruflich und auf längstens fünf Jahre befristet zu erteilen und kann unter Auflagen erteilt werden. Sie ist zu widerrufen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht mehr gegeben sind.

(3) Die Zertifizierung darf nur erteilt werden, wenn die Anforderungen dieses Gesetzes und der Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.

(4) Die Zertifizierung wird für die Dauer von zwei Jahren erteilt. Danach ist eine neue Zertifizierung zu beantragen. Während der Laufzeit der Zertifizierung hat die Prüforganisation jährlich mindestens zwei stichprobenartige Überprüf­ungen durchzuführen, ob die Voraussetzungen der Zertifizierung weiter vorliegen. Mindestens eine dieser Überprüfungen muss unangekündigt erfolgen und darf nicht als Überprüfung erkennbar sein. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die Voraussetzungen einer Zertifizierung nicht vorliegen, ist die Zertifizierung zu entziehen, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei einer vorherigen Überprüfung nicht vorhanden war und der unverzüglich behoben wird.

(5) Alle zur Führung einer zertifizierten Spielhalle notwendigen Bescheinigungen müssen zusammengefasst und zur jederzeitigen Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde während der Öffnungszeiten vorgehalten werden.

(6) Die Zuständigkeiten und Befugnisse der Aufsichtsbehörden bleiben unberührt. Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Erkenntnisse, die gegen eine Zertifizierung einer Spielhalle sprechen könnten, der Zertifizierungsstelle mitzuteilen.“

20.   Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

§ 17a
Übergangsregelung für Verbundspielhallen

(1) Für bis zu drei Spielhallen, die in einem baulichen Verbund stehen und mindestens seit dem 1. Januar 2020 ohne Unterbrechung bestanden haben, können die Betreiberinnen und Betreiber durch einen gemeinsamen Antrag, in dem sie eine der antragstellenden Spielhallen zur primären Spielhalle bestimmen, Erlaubnisse nach § 16 beantragen. Über den Antrag ist nach Maßgabe der folgenden Absätze zu entscheiden. Dies gilt nicht für Spielhallen, deren Betrieb untersagt oder für die ein Erlaubnisantrag abgelehnt worden ist, falls die Untersagung beziehungsweise die Ablehnung vor dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bestandskräftig geworden ist.

(2) Auf den gemeinsamen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist zunächst über die Erlaubnis für die zur primären Spielhalle bestimmte Spielhalle zu entscheiden. Insoweit richtet sich das Erlaubnisverfahren nur nach den allgemeinen Bestimmungen.

(3) Für die mitantragstellende Spielhalle beziehungsweise die beiden mitantragstellenden Spielhallen einer nach Absatz 2 erlaubten Spielhalle steht § 25 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 der Erteilung einer bis längstens zum 31. Dezember 2028 zu befristenden Erlaubnis nach § 16 nicht entgegen, wenn sowohl für die nach Absatz 2 erlaubte Spielhalle als auch für alle mitantragstellenden Spielhallen die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.    die Betreiberinnen, Betreiber und Spielhallenleitungen verfügen über einen aufgrund einer Unterrichtung mit Prüfung erworbenen Sachkundenachweis im Sinne der Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 1 Nummer 10,

2.    das Personal der Spielhallen ist im Sinne der Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 1 Nummer 10 besonders geschult und

3.    die Spielhallen sind nach § 16a zertifiziert.

Zwischen der nach Absatz 2 erlaubten Spielhalle und den mitantragstellenden Spielhallen sowie zwischen den mitantragstellenden Spielhallen ist kein Mindestabstand nach § 25 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 und nach § 16 Absatz 3 Satz 1 beziehungsweise Absatz 4 einzuhalten, das Erfordernis eines Mindestabstands zu anderen Spielhallen bleibt unberührt.

(4) Fällt für die nach Absatz 2 erlaubte Spielhalle eine der Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vor dem 31. Dezember 2028 weg, sind die Erlaubnisse für alle mitantragstellen Spielhallen zu widerrufen. Fällt für eine mitantragstellende Spielhalle eine der Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vor dem 31. Dezember 2028 weg, ist die Erlaubnis für diese Spielhalle zu widerrufen.

(5) Die Erlaubnisse nach § 16 für die mitantragstellenden Spielhallen erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2028 und bei Wegfall der Erlaubnis der nach Absatz 2 erlaubten Spielhalle. Dies gilt auch, wenn die Erlaubnisse für die mitantragstellenden Spielhallen auf einen späteren Zeitpunkt befristet sind.“

21.   § 18 wird wie folgt geändert:

a)    Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Sätze 1 und 2 werden aufgehoben.

b)    Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

(2) Die bis zum 30. Juni 2021 befristeten und bis zu diesem Tag nicht aufgehobenen Erlaubnisse für die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen gelten bis zur Erteilung einer neuen Erlaubnis nach § 16 Absatz 2 oder bis zur Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis, längstens aber bis zum 30. Juni 2022, fort, sofern die Betreiberin oder der Betreiber der Spielhalle bis zum 31. Juli 2021 einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis bei der zuständigen Erlaubnisbehörde stellt.

(3) Bis zum 31. Dezember 2022 sind im Fall des § 17a die Entscheidungen über die Erlaubnisse für die mitantragstellenden Spielhallen der nach § 17a Absatz 2 erlaubten Spielhalle zurückzustellen und die mitantragstellenden Spielhallen zu dulden,

1.    wenn der gemeinsame Antrag nach § 17a Absatz 1 Satz 1 spätestens am 31. Juli 2021 bei der zuständigen Erlaubnisbehörde eingegangen ist sowie

2.    wenn und solange der Erteilung der Erlaubnisse für die mitantragstellenden Spielhallen ausschließlich die Nichterfüllung der Voraussetzungen nach § 17a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 entgegensteht und die Erfüllung dieser Voraussetzungen unmöglich oder unzumutbar ist.“

22.   Die §§ 19 und 20 werden wie folgt gefasst:

§ 19
Erlaubnisbehörden

(1) Die Erlaubnisse nach § 4 werden vom für Inneres zuständigen Ministerium erteilt, soweit die §§ 9a und 27f des Glücksspielstaatsvertrags 2021 oder dieses Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regeln. Das für Inneres zuständige Ministerium ist auch zuständig für Erlaubnisse zur Einführung neuer Glücksspielangebote im Sinne von § 9 Absatz 5 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021, zur Einführung neuer Vertriebswege oder zur erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege im Sinne von § 9 Absatz 5 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 in Nordrhein-Westfalen. Es kann die Zuständigkeiten durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.

(2) Das für Inneres zuständige Ministerium ist weiter für solche Veranstaltungen zuständig, die zugleich im Gebiet eines anderen Bundeslandes durchgeführt werden, sowie für Veranstaltungen, die über den Zuständigkeitsbereich einer Bezirksregierung hinausgehen. Das für Inneres zuständige Ministerium kann die zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes ermächtigen, eine Erlaubnis mit Wirkung für das Land Nordrhein-Westfalen zu erteilen, wenn der Sitz der Veranstalterin oder des Veranstalters in dem betreffenden Bundesland oder im Ausland liegt und die Veranstaltung sich auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen erstrecken soll. Es kann die Befugnis zur Ermächtigung auch auf andere Behörden übertragen.

(3) Die Bezirksregierungen sind zuständig für

1.    die Erteilung von Erlaubnissen für die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen innerhalb ihres Bezirks,

2.    die Erteilung von Erlaubnissen für die Vermittlung von Glücksspielen durch Annahmestellen im Sinne von § 5 einschließlich der Erlaubnis nach § 13b sowie

3.    die Erteilung von Erlaubnissen für die Vermittlung von Wetten durch Wettvermittlungsstellen im Sinne von § 13.

(4) Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen

1.    für gewerbliche Spielvermittlerinnen und Spielvermittler, die ausschließlich in Nordrhein-Westfalen tätig werden, und

2.    für den Losverkauf durch Verkaufsstellen der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder und durch Losverkäuferinnen oder Losverkäufer.

(5) Die örtlichen Ordnungsbehörden sind zuständig für die Erlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 in Verbindung mit § 16.

        (6) Eine Erlaubniserteilung im ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 und im gebündelten Verfahren nach § 19 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 steht der Erlaubniserteilung durch die zuständige Behörde des Landes Nordrhein-Westfalen gleich.

§ 20
Aufsichtsbehörden

(1) Die nach § 19 zuständigen Behörden üben gegenüber den Erlaubnis- und Konzessionsinhaberinnen und -inhabern ab dem Zeitpunkt der Erlaubnis- und Konzessionserteilung auch die Aufgaben der Glücksspielaufsicht nach § 9 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 aus.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die zuständige Aufsichtsbehörde Testkäufe oder Testspiele nach § 9 Absatz 2a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 selbst oder durch eine von ihr beauftragte Dritte oder einen von ihr beauftragten Dritten durchführen. Die Nutzung einer Legende nach § 9 Absatz 2a Satz 2 und 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 ist nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde zwingend erforderlich ist.

(3) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde kann alle Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass alle durch sie aufgrund dieses Gesetzes erlaubten Glücksspiele ordnungsgemäß veranstaltet oder durchgeführt, Abgaben abgeführt und die in der Erlaubnis enthaltenen Inhalts- und Nebenbestimmungen eingehalten werden. Sie kann insbesondere

1.    die Erlaubnis widerrufen, nachträglich beschränken oder mit Auflagen versehen,

2.    die Kosten der Veranstaltung oder Durchführung durch einen Sachverständigen prüfen lassen,

3.    jederzeit Auskunft über den gesamten Geschäfts- und Spielbetrieb verlangen und die Geschäftsunterlagen des Erlaubnisnehmers einsehen, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, und

4.    durch Beauftragte an Sitzungen und Besprechungen entscheidungsbefugter Gremien der Veranstalterin oder des Veranstalters nach § 3 Absatz 1 teilnehmen.

§ 9 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bleibt unberührt. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die Bezirksregierung Düsseldorf ist landesweit zuständige Aufsichtsbehörde für die Überwachung und Untersagung von unerlaubten Glücksspielen und der Werbung hierfür, soweit diese im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen veranstaltet, vermittelt oder beworben werden und keine einheitliche Zuständigkeit nach § 9a Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 besteht,

1.    im Rundfunk,

2.    soweit die Veranstalterin oder der Veranstalter des Glücksspiels weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen hat und sich die Maßnahme gegen den Veranstalter richtet oder

3.    soweit die unerlaubten Glücksspiele oder die Werbung hierfür über Telekommunikationsanlagen übermittelt werden.

Zuständigkeiten, die sich aus dem Medienstaatsvertrag vom 14. bis zum 28. April 2020 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung, dem Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334) in der jeweils geltenden Fassung oder dem WDR-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 265) in der jeweils geltenden Fassung ergeben, bleiben hiervon unberührt. Maßnahmen der nach Satz 1 zuständigen Aufsichtsbehörde, die sich gegen Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstalter richten, können nur im Einvernehmen mit der jeweils für den privaten Rundfunk zuständigen Zulassungsbehörde beziehungsweise der für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zuständigen Rechtsaufsicht erfolgen.

(5) Das für Inneres zuständige Ministerium ist ausschließlich zuständig für Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2021, soweit keine ländereinheitliche Zuständigkeit nach § 9a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 besteht. Es kann die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde übertragen.

(6) Das für Inneres zuständige Ministerium ist zuständig für die Erteilung einer Ermächtigung nach § 9 Absatz 1a des Glücksspielstaatsvertrags 2021. Es kann die Befugnis zur Ermächtigung durch Rechtsverordnung auch auf andere Behörden übertragen.

(7) Im Übrigen sind die örtlichen Ordnungsbehörden für die Überwachung und Untersagung von unerlaubten Glücksspielen und der Werbung hierfür einschließlich der Maßnahmen nach § 15 zuständig, soweit nicht im Glücksspielstaatsvertrag 2021 etwas anderes geregelt ist. Des Weiteren sind sie zuständig für die Aufsicht über die Einhaltung der Verpflichtung zum Abgleich mit der Sperrdatei nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 einschließlich der diesbezüglichen Ordnungswidrigkeiten nach § 28a Absatz 1 Nummer 29 bis 36 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 im Hinblick auf in Gaststätten bereitgehaltene Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit.

(8) Die zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden arbeiten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben mit anderen Glücksspielaufsichtsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen oder anderer Bundesländer zusammen.“

23.   § 21 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 wird aufgehoben.

b)    Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.

24.   § 22 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)     In Nummer 1 wird das Wort „Glücksspielstaatsvertrag“ durch die Wörter „des Glücksspielstaatsvertrags 2021“ ersetzt.

bb)    In Nummer 2 wird nach dem Wort „Absatz“ die Angabe „5“ durch die Angabe „4“ ersetzt.

cc)     In den Nummern 4 und 5 wird das Wort „Glücksspielstaatsvertrag“ jeweils durch die Wörter „des Glücksspielstaatsvertrags 2021“ ersetzt.

dd)    Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.   die Voraussetzungen, die Art und Weise und die Rechtsfolgen der nach § 9 Absatz 2a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 und §§ 11, 20 Absatz 2 zulässigen Testkäufe und Testspiele, soweit diese durch Glücksspielaufsichtsbehörden oder in deren Auftrag durchgeführt werden, deren Zuständigkeit sich aus § 20 dieses Gesetzes ergibt,“

ee)     In Nummer 9 wird nach dem Wort „Absatz“ die Angabe „13“ durch die Angabe „14“ und der Punkt durch ein Komma ersetzt.

ff)     Folgende Nummern 10 und 11 werden angefügt:

„10.   die Anforderungen an die Unterrichtungen mit Prüfung sowie den Erwerb des Sachkundenachweises nach § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 und § 17a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und an die Schulungen nach § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 und § 17a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 einschließlich der näheren Bestimmung, welche Teile des Personals zu schulen sind und welche Vorgaben zur Anwesenheit des geschulten Personals in den Spielhallen bestehen und

11.     das Nähere zu den Voraussetzungen der Zertifizierung nach § 16a Absatz 3 und 4 und zur Daten- und Informationsweitergabe zwischen Akkreditierungsstelle, zertifizierter Prüforganisation und der Glücksspielaufsicht.“

b)    In Absatz 2 wird das Wort „Glücksspielstaatsvertrag“ durch die Wörter „des Glücksspielstaatsvertrags 2021“ ersetzt.

25.   § 23 wird folgt geändert:

a)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)     Die Nummern 1 bis 7 werden aufgehoben.

bb)    Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden die Nummern 1 und 2 und das Wort „Glücksspielstaatsvertrag“ wird jeweils durch die Wörter „des Glücksspielstaatsvertrags 2021“ ersetzt.

cc)     Die bisherigen Nummern 10 und 11 werden die Nummern 3 und 4.

dd)    Die bisherige Nummer 12 wird die Nummer 5 und das Wort „Glücksspielstaatsvertrag“ durch die Wörter „des Glücksspielstaatsvertrags 2021“ ersetzt.

ee)     Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 6 und wie folgt gefasst:

„6.   entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 als gewerbliche Spielvermittlerin oder gewerblicher Spielvermittler nicht bei jeder Spielteilnahme der Veranstalterin oder dem Veranstalter die Vermittlung offenlegt,“

ff)     Nummer 14 wird aufgehoben.

gg)    Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 7 und das Wort „erforderlich“ durch das Wort „erforderliche“ ersetzt.

hh)    Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 8 und die Angabe „5“ durch die Angabe „8“ ersetzt.

ii)      Die bisherige Nummer 17 wird Nummer 9 und nach der Angabe „§ 16 Absatz“ wird die Angabe „6“ durch die Angabe „9“ ersetzt und nach dem Wort „Lotterien,“ werden die Wörter „das Aufstellen von Wettterminals,“ eingefügt.

jj)      Die bisherigen Nummern 18 und 19 werden die Nummern 10 und 11.

kk)    Die bisherige Nummer 20 wird Nummer 12 und wie folgt gefasst:

„12. entgegen § 13 Absatz 2 die Wettvermittlungsstelle verpachtet oder unterverpachtet oder entgegen § 13 Absatz 4 für mehr als eine Inhaberin oder einen Inhaber einer Veranstaltererlaubnis Wetten vermittelt,“

ll)      Die bisherige Nummer 21 wird Nummer 13 und die Angabe „2“ durch die Angabe „3“ ersetzt.

mm)  Die bisherige Nummer 22 wird Nummer 14 und wie folgt gefasst:

„14. entgegen § 21a Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 außerhalb von Wettvermittlungsstellen Sportwetten vertreibt oder vermittelt,“

nn)    Die bisherigen Nummern 23 bis 32 werden die Nummern 15 bis 24.

oo)    Nummer 33 wird aufgehoben.

pp)    Die bisherige Nummer 34 wird die Nummer 25 und die Angabe „13 Absatz 12“ wird durch die Angabe „13a Absatz 3“ und der Punkt wird durch ein Komma ersetzt.

qq)    Folgende Nummern 26 und 27 werden angefügt:

„26. gegen eine Auflage oder Nebenbestimmung einer Erlaubnis nach den §§ 4, 5, 13, 13b oder 16 verstößt oder

27.  entgegen § 16 Absatz 9 Nummer 4 Speisen und Getränke kostenlos oder zu Preisen, die unter dem Einkaufspreis liegen, abgibt.“

b)    Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)     In Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern „eingezogen werden“ die Wörter „unter den Voraussetzungen der § 22 Absatz 2 und 3, § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S.602), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448) geändert worden ist,“ eingefügt.

bb)    Die Sätze 2 bis 4 werden durch folgenden Satz ersetzt:

         „§ 17 Absatz 4 und § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.“

c)    Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1

1.    Nummer 1, 4 bis 10, 12 bis 27 bei Verstößen der Erlaubnisinhaberinnen und Erlaubnisinhaber die jeweils zuständige Erlaubnisbehörde,

2.    Nummer 2 das für Inneres zuständige Ministerium oder

3.    Nummer 3, 4, 7, 8, 9, 10, 11 und 14 bei unerlaubtem Glücksspiel die örtliche Ordnungsbehörde, auch in den Fällen, in denen ein Erlaubnisantrag bei der zuständigen Behörde gestellt, aber noch nicht beschieden wurde.“

d)    Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des § 28a Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021, soweit sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 keine andere Zuständigkeit ergibt,

1.    bei unerlaubtem Glücksspiel im Sinne des § 20 Absatz 4 die Bezirksregierung Düsseldorf,

2.    bei Verstößen der Erlaubnisinhaberinnen und Erlaubnisinhaber die jeweils zuständige Erlaubnisbehörde oder

3.    bei unerlaubtem Glücksspiel die örtliche Ordnungsbehörde, auch in den Fällen, in denen ein Erlaubnisantrag bei der zuständigen Behörde gestellt, aber noch nicht beschieden wurde.“

26.   § 24 Absatz 3 wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Spielbankgesetzes NRW

Das Spielbankgesetz NRW vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363) wird wie folgt geändert:

1.     In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 wie folgt gefasst:

        „§ 10 Störersperre“

2.     § 4 wird wie folgt geändert:

a)    Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Im Rahmen eines Konzessionsverfahrens sind die Bewerberinnen und Bewerber verpflichtet, auf Verlangen des Ministeriums alle von ihr angeforderten Unterlagen, die zur Entscheidung über einen Konzessionsantrag erforderlich sind, einzureichen.“

b)    Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)     In den Nummern 3, 4 und 8 wird nach dem Wort „Glücksspielstaatsvertrags“ jeweils die Angabe „2021 vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. 2021 S. 459)“ eingefügt.

bb)    In Nummer 11 werden nach dem Wort „wird“ die Wörter „und ihr ein eigener und von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber unabhängiger Videoauswertungsplatz zur Verfügung gestellt wird“ eingefügt.

cc)     Nach der Nummer 11 werden folgende Nummern 12 und 13 eingefügt:

„12. alle von der Glücksspielaufsicht oder der Finanzaufsicht geforderten Sicherungsmaßnahmen für das ordnungsgemäße Spiel, wie zum Beispiel Aufzeichnungssysteme, Kartenmischmaschinen oder Geldscheinakzeptoren, angeschafft und betrieben werden,

13.  das Personal, das direkt oder indirekt Bezug zu den von der Spielbank angebotenen Glücksspielen oder direkten Kontakt zu den Spielerinnen und Spielern hat, die glücksspielrechtliche Zuverlässigkeit besitzt,“

dd)    Die bisherigen Nummern 12 bis 14 werden die Nummern 14 bis 16.

3.     § 7 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)     Die Wörter „5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146)“ werden durch die Wörter „3 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600)“ ersetzt.

bb)    In der Nummer 1 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 62 des Gesetzes 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist“ gestrichen.

b)    In Absatz 3 Nummer 7 werden die Wörter „10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151)“ durch die Wörter „1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2s)“ ersetzt.

4.     § 10 wird wie folgt gefasst:

§ 10
Störersperre

(1) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber kann Personen sperren, die gegen die Spielordnung gemäß § 14 Absatz 2 oder die Spielregeln verstoßen, gegen die ein begründeter Verdacht eines solchen Verstoßes besteht oder denen auf Grund des Hausrechts der Zutritt zur Spielbank untersagt wurde. Es muss von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessions­inhaber eine spielbankübergreifende Störerdatei errichtet werden, in der im Fall einer Störersperre nach Satz 1 die Daten von den betroffenen Personen, die Dauer der Sperre und die Tatsachen, die zur Sperre geführt haben, gespeichert werden.

(2) Nach Einrichtung der Störersperre teilt die Spielbank der betroffenen Spielerin oder dem betroffenen Spieler Art und Dauer der Sperre unverzüglich schriftlich mit.

(3) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber entscheidet auf schriftlichen Antrag der gesperrten Person nach Ablauf der Sperrfrist über die Aufhebung der Störersperre. Die gesperrte Spielerin oder der gesperrte Spieler hat einen Anspruch auf Löschung der Spielersperre, wenn die Gründe, die zur Eintragung in die Sperrdatei geführt haben, nachweislich nicht mehr gegeben sind.“

5.     In § 11 wird nach dem Wort „Glücksspielstaatsvertrags“ die Angabe „2021“ eingefügt.

6.     In § 13 Absatz 9 werden nach Satz 1 die folgenden Sätze eingefügt:

„Der Finanzaufsicht sind zur Aufgabenerfüllung von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber der Zugriff auf das Videoaufzeichnungs­system, Monitore und ein Bedienpult für die Videoüberwachung nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 in den ihr zur Verfügung zu stellenden Räumen einzurichten. Die Finanzaufsicht hat dadurch einen uneingeschränkten und von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber unabhängigen Zugriff auf Tischkameras, die das Spielgeschehen der Spiele des Klassischen Spiels vollständig aufzeichnen, sowie auf die Kameras im Zählraum, die die Zähl- und Abrechnungsvorgänge vollständig aufzeichnen. § 12 Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt.“

7.     § 14 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)     In Nummer 2 werden nach dem Wort „Personaleinsatzes“ die Wörter „und wie die erste Inbetriebnahme von Spielautomaten oder von Spielsoftware durchgeführt wird,“ eingefügt.

bb)    In Nummer 3 wird nach dem Wort „Absatz“ die Angabe „3“ durch die Angabe „1“ ersetzt.

cc)     In Nummer 4 werden nach dem Wort „Abrechnungen,“ die Wörter „die Ermittlung des Bruttospielertrags,“ eingefügt.

dd)    In Nummer 5 werden nach den Wörtern „aufzubewahren sind“ die Wörter „ ,welche technischen Hilfsmittel im Automatenspiel und im Klassischen Spiel eingesetzt werden müssen“ eingefügt und nach den Wörtern „Bargeldbestand im Automatenspiel“ werden die Wörter „und an den Spieltischen“ eingefügt.

b)    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)     In der Nummer 2 werden nach dem Komma die Wörter „welche Pflichten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers bei Sonderveranstaltungen bestehen,“ eingefügt.

bb)    Nach der Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 bis 7 eingefügt:

„5.   welche Pflichten die Spielerinnen und Spieler hinsichtlich des Setzens von Spielmarken und der Geltendmachung von Einsätzen und Gewinnansprüchen haben,

6.    welche Pflichten die Spielerinnen und Spieler im Rahmen der Spielteilnahme und bei Verlassen der Spielbank haben,

7.    welche Verhaltensregeln innerhalb der Spielbank für die Spielerinnen und Spieler gelten,“

cc)     Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die Nummern 8 bis 11.

8.     In § 15 Absatz 1 Nummer 6 und in § 19 Absatz 11 wird jeweils nach dem Wort „Glücksspielstaatsvertrags“ die Angabe „2021“ eingefügt.

9.     Dem § 34 wird folgender Absatz 4 angefügt:

        „(4) Die Verpflichtungen zur Einrichtung eines eigenen Videoauswertungsplatzes aus § 4 Absatz 7 Nummer 11 und des Zugriffs auf das Videoaufzeichnungssystem nach § 13 Absatz 9 Satz 2 sind bis zum 31. Dezember 2022 umzusetzen.“.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

Düsseldorf, den 23. Juni 2021

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Zugleich für die Ministerin für Schule und Bildung
Dr. Joachim  S t a m p

Der Minister des Innern

Zugleich für den Minister der Finanzen

sowie für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales
Herbert  R e u l

Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Ina S c h a r r e n b a c h

Der Minister der Justiz

Peter B i e s e n b a c h

Der Minister für Verkehr

Hendrik  W ü s t

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Zugleich für die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

Isabel  P f e i f f e r – P o e n s g e n

GV. NRW. 2021 S. 772