Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 47 vom 1.7.2021 Seite 785 bis 820

 

Verordnung zur Änderung der Lehramtszugangsverordnung

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Verordnung zur Änderung der
Lehramtszugangsverordnung

Vom 18. Juni 2021

Auf Grund des § 9 Absatz 2 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), der durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, dem Ministerium des Innern und dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft sowie nach Information des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses und des für Wissenschaft zuständigen Landtagsausschusses:

Artikel 1

Die Lehramtszugangsverordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Fachdidaktische Leistungen zielen auch auf Kompetenzen für den fachspezifischen Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken.“

b) Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.

2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft)“ durch die Wörter „Wirtschaft-Politik“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird nach dem Wort „Geschichte“ das Wort „, Informatik“ eingefügt und werden die Wörter „Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft)“ durch die Wörter „Wirtschaft-Politik“ ersetzt“.

c) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Fächer Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre und Islamische Religionslehre können nicht untereinander kombiniert werden.“

3. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft)“ durch die Wörter „Wirtschaft-Politik/Sozialwissenschaften“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird nach dem Wort „Geschichte“ das Wort „, Informatik“ eingefügt und werden die Wörter „Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft)“ durch die Wörter „Wirtschaft-Politik/Sozialwissenschaften“ ersetzt.

c) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Fächer Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre und Islamische Religionslehre können nicht untereinander kombiniert werden.“

d) In dem bisherigen Satz 5 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „, wenn dies in begründeten Ausnahmefällen erforderlich ist und das für Schulen zuständige Ministerium dem zustimmt“ eingefügt.

e) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Zustimmung nach Satz 6 wird von der Hochschule rechtzeitig vor Einschreibung der Bewerberinnen und Bewerber in den Studiengang eingeholt.“

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird die Tabelle wie folgt geändert:

aa) In der Spalte „Kleine berufliche Fachrichtung“ werden jeweils in den Zeilen „Bautechnik mit“, „Elektrotechnik mit“ und „Maschinenbautechnik mit“ das Wort „, Ingenieurtechnik“ angefügt.

bb) Folgende Zeile wird angefügt:

Medizintechnik

Augenoptik, Hörakustik, Orthopädietechnik, Zahntechnik

b) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Fächer Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre und Islamische Religionslehre können nicht untereinander kombiniert werden. Im Fall eines Studiums von zwei Unterrichtsfächern ist als eines der beiden Fächer Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Evangelische Religionslehre, Französisch, Informatik, Islamische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Mathematik, Physik, Praktische Philosophie, Spanisch oder Wirtschaftslehre/Politik zu wählen. In den Fällen des Satz 3 weist die Hochschule die Studieninteressierten vor einer Einschreibung auf mögliche Mobilitätshindernisse hin, die sich aus einem Verzicht auf eine berufliche Fachrichtung bei einem Wechsel in den Vorbereitungsdienst oder den Schuldienst anderer Länder ergeben können.“

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Eine Fachrichtung oder ein Unterrichtsfach nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann statt einer zweiten beruflichen Fachrichtung mit einer der folgenden sonderpädagogischen Fachrichtungen verbunden werden, wenn dies in begründeten Ausnahmefällen erforderlich ist und das für Schulen zuständige Ministerium dem zustimmt: Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung, Förderschwerpunkt Sehen. Die Zustimmung nach Satz 1 wird von der Hochschule rechtzeitig vor Einschreibung der Bewerberinnen und Bewerber in den Studiengang eingeholt.“

5. In § 6 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft)“ durch die Wörter „Wirtschaft-Politik“ ersetzt.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „mit“ die Wörter „den sich weiterentwickelnden“ und nach dem Wort „Medienkompetenz“ die Wörter „unter besonderer Berücksichtigung von Fragen des Lehrens und Lernens in einer digitalisierten Welt“ eingefügt.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Grundkompetenzen im Bereich geschlechtersensibler Bildung,“

7. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort „(Latinum)“ durch die Wörter „auf dem Niveau eines Kleinen Latinums“ ersetzt.

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. im Fach Evangelische Religionslehre auf Kenntnissen in Griechisch auf dem Niveau des Graecums sowie auf Kenntnissen in Hebräisch auf dem Niveau des Hebraicums oder auf Kenntnissen in Latein auf dem Niveau eines Kleinen Latinums und“.

b) In Satz 2 werden die Wörter „dem Latinum“ durch die Wörter „den Kenntnissen in Latein nach Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.

8. Dem § 14 werden folgende Absätze 8 bis 10 angefügt:

„(8) Die geänderten Anforderungen an Leistungen, die gemäß § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 durch die Neuprofilierung des Faches „Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft)“ als „Wirtschaft-Politik“ oder „Wirtschaft-Politik/Sozialwissenschaften“ entstehen, sind für Absolventinnen und Absolventen der Studienabschlüsse nach § 10 Absatz 1 des Lehrerausbildungsgesetzes nachzuweisen, die ihr Studium ab dem Sommersemester 2022 beginnen. Der Nachweis wird im Rahmen des § 1 Absatz 1 Satz 3 durch das bei wesentlichen Änderungen von Studiengängen vorgesehene Verfahren erbracht.

(9) Die Anforderungen an Leistungen, die durch die Verordnung vom 18. Juni 2021 (GV. NRW. S. 818) in § 1 Absatz 2 Satz 2 und § 10 Nummer 1 und 2 geändert wurden, sind spätestens nachzuweisen von Absolventinnen und Absolventen der Studienabschlüsse nach § 10 Absatz 1 des Lehrerausbildungsgesetzes, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2021/2022 beginnen. Absatz 7 gilt entsprechend.

(10) Die Kombinationsmöglichkeiten, die durch die Verordnung vom 18. Juni 2021 (GV. NRW. S. 818) in § 3 Absatz 2 Satz 3, § 4 Absatz 2 Satz 3 und 6 und § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3 und Absatz 5 Satz 1 geändert oder an bestimmte Voraussetzungen gebunden wurden, gelten für Absolventinnen und Absolventen der Studienabschlüsse nach § 10 Absatz 1 des Lehrerausbildungsgesetzes, die ihr Studium ab dem Sommersemester 2022 beginnen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 18. Juni 2021

Die Ministerin
für Schule und Bildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Yvonne  G e b a u e r

GV. NRW. 2021 S. 818