Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 62 vom 27.8.2021 Seite 981 bis 1038

 

Verordnung über besondere haushaltsrechtliche Verfahrensweisen aufgrund des Hochwassers Juli 2021

2023

Verordnung über besondere haushaltsrechtliche Verfahrensweisen aufgrund des
Hochwassers Juli 2021

Vom 13. August 2021

Auf Grund des § 96a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), der durch Artikel 3 Nummer 5 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) eingefügt worden ist, verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung mit Zustimmung des Landtages:

§ 1
Liquiditätssicherung zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen

(1) Nachtragssatzungen zur Haushaltssatzung 2021, die ausschließlich die Anpassung des in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrages für die Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung, welche zur Leistung von Auszahlungen zur Bewältigung des Hochwassers erforderlich sind, zum Gegenstand haben, können abweichend von § 80 Absatz 3 und 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) geändert worden ist, im Wege einer Eil- oder Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beschlossen werden. Ein vorgeschaltetes Verfahren zur öffentlichen Bekanntgabe und zur Erhebung von Einwendungen sowie eine Beratung im für den Beschluss über die Haushaltssatzung zuständigen Organ finden nicht statt.

(2) Die entsprechend beschlossene Nachtragssatzung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn die ursprüngliche Haushaltssatzung einem Genehmigungserfordernis unterlag.

(3) Die Nachtragssatzung darf unmittelbar nach Beschluss bekannt gemacht werden. Das Anzeigeverfahren bei der Aufsichtsbehörde bleibt im Übrigen unbeschadet, insbesondere kann die Aufsichtsbehörde erforderliche Vorgaben zum Umgang mit dem erhöht festgesetzten Höchstbetrag für die Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung treffen. Rechtsmittel gegen eine Vorgabe der Aufsichtsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 2
Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung 2021,
über-/außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

(1) Im Haushaltsjahr 2021 findet § 81 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen keine Anwendung, soweit die Ursache für die Belastung des Jahresergebnisses beziehungsweise die erfolgenden Investitionen in der Bewältigung des Hochwassers liegt.

(2) Für im Haushaltsjahr 2021 zur Bewältigung des Hochwassers erfolgende überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen findet § 83 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen insoweit Anwendung, als dass eine Darstellung der Deckung nach § 83 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entfällt und anstelle der Zustimmung des Rates nach § 83 Absatz 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eine Eil- oder Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen treten kann. § 83 Absatz 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen findet für die zur Bewältigung des Hochwassers erfolgenden überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen im Haushaltsjahr 2021 keine Anwendung.

§ 3
Berichte

(1) Hat eine Gemeinde von den Regelungen dieser Verordnung Gebrauch gemacht, so berichtet sie monatlich der zuständigen Aufsichtsbehörde, erstmals zum Stichtag 30. September 2021. Diese, soweit es sich um eine untere Aufsichtsbehörde handelt, berichtet der örtlich zuständigen Bezirksregierung über die Höhe des festgesetzten Höchstbetrages für die Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung, dessen aktuelle Inanspruchnahme und prognostiziert anhand geplanter Maßnahmen den weiteren Verlauf des erforderlich werdenden entsprechenden Höchstbetrages.

(2) Die Kämmerin oder der Kämmerer berichtet · dem für den Beschluss über die Haushaltssatzung zuständigen Organ zum 30. September 2021 und zum 31. Dezember 2021 über die finanzielle Lage.

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Heilungsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(2) Die Vorschriften der Gemeindeordnung stehen der Rechtmäßigkeit von Nachtragssatzungen zur Haushaltssatzung 2021 und von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die im Zeitraum zwischen dem 22. Juli 2021 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung beschlossen worden sind, nicht entgegen, soweit diese Verordnung Abweichungen von den Vorschriften der Gemeindeordnung zulässt und die Regelungen dieser Verordnung eingehalten wurden.

Düsseldorf, den 13. August 2021

Die Ministerin
für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ina  S c h a r r e n b a c h

GV. NRW. 2021 S. 978