Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 70 vom 28.9.2021 Seite 1099 bis 1110

 

Bekanntmachung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

Vom 21.09.2021

Die Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Sitzung am 24. Juni 2021 in Düsseldorf beschlossen:

Die Unfallverhütungsvorschrift „Überfallprävention“ (neu DGUV Vorschrift 25) in der Fassung vom November 2019 tritt am ersten Tag des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft und die Vorschriften der Unfallverhütungsvorschrift „Kassen“ (DGUV Vorschrift 26), gültig ab 01. April 2009 (bekannt gemacht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. März 2009), vom November 1987, in der Fassung vom Januar 1997, werden mit Inkrafttreten der Unfallverhütungsvorschrift (neu DGUV Vorschrift 25) „Überfallprävention“ außer Kraft gesetzt.

DGUV Vorschrift 25

Unfallverhütungsvorschrift Überfallprävention

vom August 2020

Inhaltsverzeichnis

I Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

II Grundpflichten

§ 3 Allgemeine Grundsätze

§ 4 Beurteilung der Arbeitsbedingungen zur Prävention von Überfällen

§ 5 Gestaltung der Betriebsstätte

§ 6 Alarmierung

§ 7 Aufzeichnung von Überfällen

§ 8 Betriebsanweisungen

§ 9 Unterweisung

III Umgang mit Bargeld

§ 10 Ausgabe von Banknoten

§ 11 Annahme von Banknoten

§ 12 Verwahrung von Banknoten

§ 13 Versorgung von Automaten mit Banknoten

§ 14 Bearbeitung von Banknoten

§ 15 Transport von Banknoten

§ 16 Umgang mit Münzen

IV Besondere Bestimmungen für sonstige Zahlungsmittel und Wertsachen

§ 17 Sonstige Zahlungsmittel

§ 18 Wertsachen

V Sonstige Anforderungen

§ 19 Kennzeichnung

§ 20 Betreuung von Überfallbetroffenen

§ 21 Instandhaltung und Prüfung von Sicherheitseinrichtungen

§ 22 Umgang mit Mängeln und Störungen

VI Ordnungswidrigkeiten

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

VII Außerkraftsetzung und Übergangsbestimmungen

§ 24 Außerkraftsetzung von Unfallverhütungsvorschriften

§ 25 Übergangsbestimmungen

VIII Inkrafttreten

§ 26 Inkrafttreten

I Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für

a. Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute,

b. Spielstätten,

c. Verkaufsstellen sowie

d. Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand,

in denen Versicherte

- Umgang mit Bargeld,

- Umgang mit sonstigen Zahlungsmitteln oder

Zugriff auf Wertsachen haben.

(2) Soweit in den nachfolgenden Paragrafen nicht abweichend bestimmt, richten sich diese sowohl an Unternehmer als auch an Versicherte.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift

a. sind Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig betreiben. Dazu gehören auch Unternehmen, welche Ein- und Auszahlungen von Geldbeträgen als Transferdienstleistung ohne kontenmäßige Beziehung erbringen.

b. sind Spielstätten Spielbanken, Spielhallen, Wettbüros oder ähnliche Unternehmen, die ausschließlich oder überwiegend der gewerbsmäßigen Aufstellung von Geldspielgeräten sowie der Veranstaltung ­anderer Glücksspiele oder der Annahme von Wetten dienen.

c. sind Verkaufsstellen Einrichtungen des Groß- und Einzelhandels.

d. sind Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände.

e. umfasst Umgang die Ausgabe, die Annahme, das Verwahren, das Bearbeiten und das Transportieren von Bargeld oder sonstigen Zahlungsmitteln.

f. umfasst Bargeld Banknoten und Münzen.

g. sind sonstige Zahlungsmittel Werte, die wie Bargeld zur Zahlung eingesetzt werden können.

h. sind Wertsachen Waren von hohem materiellen Wert oder solche, von denen erfahrungsgemäß ein Anreiz zu Überfällen ausgeht.

i. umfasst die Ausgabe von Banknoten auch das Vorzählen.

j. umfasst die Annahme von Banknoten auch das Nachzählen und Prüfen der übergebenen Banknoten.

k. sind Banknoten verwahrt, wenn sie in Wertbehältnissen, Wertschutzschränken oder Wertschutzräumen gesichert sind.

l. umfasst die Bearbeitung von Banknoten die Bestandsprüfung, das ­Sortieren, das Verpacken und das Vorbereiten für den Transport.

m. ist der Transport von Banknoten ausschließlich der nicht gewerbsmäßige Transport in öffentlich zugänglichen Bereichen. Er ist gewerbsmäßig, wenn der Unternehmer diesen gegenüber Dritten als Haupt- oder als eigenständige Leistung erbringt.

n. sind Banknoten griffbereit, wenn auf sie ohne zeitliche Verzögerung zugegriffen werden kann.

o. umfasst die Versorgung von Automaten das Befüllen von Automaten mit Banknoten und das Entnehmen von Banknoten aus Automaten.

p. sind öffentlich zugänglich solche Bereiche, die ohne besondere Hilfsmittel betretbar sind.

q. sind Sicherheitseinrichtungen alle Einrichtungen zur Alarmierung, zur Sicherung von Werten mit zugriffsverhindernden oder zeitverzögernden Funktionen sowie Einrichtungen zur Aufzeichnung von Überfällen.

II Grundpflichten

§ 3 Allgemeine Grundsätze

(1) Der Unternehmer hat zum Schutz der Versicherten den Umgang mit Bargeld oder sonstigen Zahlungsmitteln oder Zugriff auf Wertsachen so zu gestalten, dass der Anreiz zu Überfällen nachhaltig verringert wird.

(2) Kommt es dennoch zu einem Überfall, hat der Schutz von Leben und Gesundheit Vorrang vor dem Schutz von Werten.

§ 4 Beurteilung der Arbeitsbedingungen zur Prävention von Überfällen

Haben Versicherte Umgang mit Bargeld oder sonstigen Zahlungsmitteln oder Zugriff auf Wertsachen, hat der Unternehmer in seiner Beurteilung der Arbeitsbedingungen insbesondere die Gefährdung durch einen Überfall zu berücksichtigen.

§ 5 Gestaltung der Betriebsstätte

(1) Der Unternehmer hat die Betriebsstätte so zu gestalten, dass der Anreiz zu Überfällen nachhaltig verringert wird.

(2) Der Unternehmer hat die Arbeitsplätze, an denen Versicherte Banknoten annehmen oder ausgeben, so zu gestalten, dass Täter von Versicherten frühzeitig wahrgenommen werden können.

(3) Der Unternehmer hat die Betriebsstätte so zu gestalten, dass die Einsichtnahme auf Banknotenbestände durch Unberechtigte weitestgehend verhindert wird.

§ 6 Alarmierung

(1) Der Unternehmer hat den Versicherten, die Umgang mit Banknoten haben, für ihre Tätigkeit geeignete Alarmierungsmöglichkeiten, mindestens ein Telefon zur Verfügung zu stellen, über die sie eine hilfebringende Stelle unmittelbar erreichen können.

(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die hilfebringende Stelle bei einem Überfall unverzüglich angemessen reagieren und sachgerechte Hilfemaßnahmen einleiten kann.

§ 7 Aufzeichnung von Überfällen

(1) Um den Anreiz zu Überfällen nachhaltig zu verringern, hat der Unternehmer in öffentlich zugänglichen Bereichen von Betriebsstätten, in denen Versicherte Banknoten ausgeben oder annehmen, durch den Einsatz erkennbarer Kameras sicherzustellen, dass Bildaufzeichnungen von Überfällen erstellt werden.

Dazu hat er abzuwägen, ob die Bildaufzeichnung unter Berücksichtigung der hiermit in Zusammenhang stehenden berechtigten Interessen aller betroffenen Personen auch verhältnismäßig ist.

Wenn der Einsatz der Kameras und die damit verbundene Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten nicht verhältnismäßig ist, sind andere technische oder organisatorische Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, Täter von einem Überfall abzuhalten.

(2) Die aufgezeichneten Bilddaten müssen gegen unberechtigten Zugriff gesichert sein. Nach einem Überfall ist ein berechtigter Zugriff auf die aufgezeichneten Bilddaten zeitnah sicherzustellen.

Bilddaten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es der zulässige Zweck ihrer Verarbeitung erfordert. Die in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen zum Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.

(3) Die aufgezeichneten Bilddaten müssen Täter und die wesentlichen Phasen des Überfalls deutlich wiedergeben.

(4) Auf den Einsatz von Einrichtungen zur Bildaufzeichnung kann abweichend von Absatz 1 verzichtet werden, wenn der Unternehmer andere technische oder organisatorische Maßnahmen trifft, die ebenso geeignet sind, Täter von einem Überfall abzuhalten.

§ 8 Betriebsanweisungen

(1) Der Unternehmer hat auf Grundlage der Beurteilung der Arbeitsbedingungen in Betriebsanweisungen

a. den Umgang mit Banknoten,

b. den Umgang mit Mängeln und Störungen an Sicherheits­einrichtungen sowie

c. das Verhalten der Versicherten bei Überfällen

schriftlich festzulegen und den Versicherten in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen.

(2) Versicherte haben die Betriebsanweisungen nach Absatz 1 zu befolgen und Sicherheitseinrichtungen bestimmungsgemäß zu benutzen.

§ 9 Unterweisung

(1) Der Unternehmer hat die Versicherten, die Umgang mit Banknoten haben oder von einem Überfall betroffen sein können, auf Grundlage der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und unter Berücksichtigung der Betriebsanweisungen nach §8 Absatz 1 vor Aufnahme der Tätigkeit und mindestens halbjährlich sowie bei Bedarf zu unterweisen.

(2) Der Unternehmer hat die Unterweisung zu dokumentieren.

III Umgang mit Bargeld

§ 10 Ausgabe von Banknoten

(1) Der Unternehmer hat die Ausgabe von Banknoten so zu gestalten, dass diese ohne Mitwirkung von Versicherten über automatisierte Systeme erfolgt.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Banknoten durch Versicherte ausgegeben werden, wenn diese bereitgehaltenen Banknotenbestände durch geeignete technische oder bauliche Einrichtungen gesichert sind. Zusätzlich hat der Unternehmer geeignete organisatorische Schutzmaßnahmen vorzusehen.

§ 11 Annahme von Banknoten

(1) Von Versicherten angenommene Banknoten sind unverzüglich vor dem Zugriff Unberechtigter zu sichern.

(2) Der Unternehmer hat zur Sicherung angenommener Banknoten geeignete Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.

§ 12 Verwahrung von Banknoten

(1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass alle Banknotenbestände verwahrt werden.

(2) Wertbehältnisse zur Verwahrung von Banknoten müssen einen ausreichenden Widerstand gegen Aufbruch bieten und gegen einfache Wegnahme gesichert sein.

(3) Der Zugriff auf verwahrte Banknotenbestände muss für Berechtigte, die regelmäßig in der Betriebsstätte anwesend sind, zeitverzögert sein. Die Zeitverzögerungen dürfen nur von dazu Berechtigten verändert werden können.

(4) Abweichend von Absatz 1 dürfen Banknoten griffbereit gehalten werden, wenn diese durch geeignete technische oder bauliche Einrichtungen gesichert und geeignete organisatorische Maßnahmen getroffen sind.

§ 13 Versorgung von Automaten mit Banknoten

(1) Die Versorgung von Automaten mit Banknoten durch Berechtigte ist so zu gestalten, dass sie in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen erfolgt. Der Einblick in diesen Versorgungsbereich ist weitestgehend zu verhindern.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Automaten mit Banknoten in öffentlich zugänglichen Bereichen durch Berechtigte versorgt werden, wenn der Unternehmer dafür geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen getroffen hat.

§ 14 Bearbeitung von Banknoten

(1) Banknoten dürfen nur von Berechtigten bearbeitet werden.

(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Bereiche, in denen Banknoten bearbeitet werden, nicht öffentlich zugänglich sind und über einen ausreichenden Widerstand gegen unberechtigtes Eindringen verfügen.

(3) Die Bearbeitung von Banknoten darf von öffentlich zugänglichen Bereichen aus nicht erkennbar sein.

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 können auch an anderen Arbeitsplätzen Banknoten bearbeitet werden, wenn dies unregelmäßig und kurzzeitig erfolgt.

§ 15 Transport von Banknoten

(1) Der Transport von Banknoten muss so gestaltet sein, dass er für Außenstehende im Ablauf, in der Abwicklung und hinsichtlich sonstiger Umstände nicht als solcher erkennbar ist.

(2) Kann der Transport von Banknoten nur so gestaltet werden, dass er für Außenstehende erkennbar ist, hat der Unternehmer abweichend von Absatz 1 dafür zu sorgen, dass

a. eine geeignete Transportsicherung eingesetzt wird oder

b. die Transportzeit oder der Transportweg unregelmäßig geändert werden. Dabei ist der Transport durch eine zweite Person zu sichern.

(3) Setzt der Unternehmer für den Transport von Banknoten Versicherte ein, müssen diese mindestens 18 Jahre alt, geeignet und für diese Aufgabe besonders unterwiesen sein.

§ 16 Umgang mit Münzen

Ergibt sich aus der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, dass vom Wert des Bestandes an Münzen ein Anreiz zum Überfall ausgeht, gelten beim Umgang mit diesen die Regelungen für den Umgang mit Banknoten entsprechend.

IV Besondere Bestimmungen für sonstige Zahlungsmittel und Wertsachen

§ 17 Sonstige Zahlungsmittel

Ergibt sich aus der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, dass vom Wert des Bestandes an sonstigen Zahlungsmitteln ein Anreiz zum Überfall ausgeht, gelten beim Umgang mit diesen die Regelungen für den Umgang mit Banknoten entsprechend.

§ 18 Wertsachen

Die Paragrafen 5 bis 9, 11, 12, 15 und 19 dieser DGUV Vorschrift gelten entsprechend für Wertsachen.

V Sonstige Anforderungen

§ 19 Kennzeichnung

Der Unternehmer hat an Kundeneingängen sowie an Arbeitsplätzen in öffentlich zugänglichen Bereichen, an denen Banknoten ausgegeben, angenommen oder verwahrt werden, dauerhaft, deutlich erkennbar sowie leicht verständlich auf zugriffsverhindernde und zeitverzögernde Einrichtungen hinzuweisen.

§ 20 Betreuung von Überfallbetroffenen

(1) Der Unternehmer hat im Rahmen seiner Notfallplanung festzulegen, welche Maßnahmen unmittelbar nach einem Überfall zu ergreifen sind. Dazu gehört die angemessene Betreuung der Versicherten, die von einem Überfall betroffen waren.

(2) Der Unternehmer hat einen Überfall unverzüglich dem zuständigen Unfallversicherungsträger mitzuteilen.

§ 21 Instandhaltung und Prüfung von Sicherheitseinrichtungen

(1) Der Unternehmer hat die regelmäßige Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Sicherheitseinrichtungen sicherzustellen und zu dokumentieren.

(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Sicherheitseinrichtungen in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden. Die Zeitabstände für die Prüfung sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.

(3) Der Unternehmer hat die Prüfung der Funktionsfähigkeit der Bildaufzeichnungen sowie der Alarmierungsmöglichkeiten gemäß Absatz 2 zu dokumentieren.

§ 22 Umgang mit Mängeln und Störungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Mängel oder Störungen an Sicherheitseinrichtungen unverzüglich beseitigt werden.

(2) Solange Mängel oder Störungen an Sicherheitseinrichtungen nicht beseitigt sind, kann der Betrieb nur dann aufrechterhalten werden, wenn diese durch geeignete Maßnahmen so kompensiert werden, dass es zu keiner Erhöhung der Gefährdung kommt.

VI Ordnungswidrigkeiten

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des §209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 in seiner Beurteilung der Arbeitsbedingungen insbesondere die Gefährdung durch einen Überfall nicht berücksichtigt hat.

2. entgegen § 6 Abs. 1 kein Telefon zur Verfügung stellt.

3. entgegen § 8 Abs. 1 den Umgang mit Banknoten, den Umgang mit Mängeln und Störungen an Sicherheitseinrichtungen oder das Verhalten der Versicherten bei Überfällen nicht in Betriebsanweisungen schriftlich festlegt und den Versicherten zur Verfügung stellt.

4. entgegen § 9 Abs. 1 Versicherte nicht oder nicht entsprechend den Maßgaben des § 9 Abs. 1 unterweist.

5. entgegen § 15 Abs. 2

a. den Transport nicht mit geeigneten Transportsicherungen durchführt oder

b. für den Transport nicht unregelmäßig Transportzeit oder Transportweg ändert und diesen nicht durch eine zweite Person sichern lässt.

6. entgegen § 15 Abs. 3 Versicherte einsetzt, die unter 18 Jahre alt, nicht geeignet oder für diese Aufgabe nicht besonders unterwiesen sind.

7. entgegen § 19 an Kundeneingängen sowie an Arbeitsplätzen in öffentlich zugäng­lichen Bereichen nicht dauerhaft und deutlich erkennbar sowie leicht verständlich auf zugriffsverhindernde und zeitverzögernde Einrichtungen hinweist.

8. entgegen § 20 Abs. 1 keine Maßnahmen festlegt, die unmittelbar nach einem ­Überfall zu ergreifen sind.

9. entgegen § 20 Abs. 2 den Überfall nicht unverzüglich dem zuständigen Unfallver­sicherungsträger anzeigt.

10. entgegen § 21 Abs. 1 die regelmäßige Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Sicherheitseinrichtungen nicht sicherstellt oder nicht dokumentiert.

11. entgegen § 21 Abs. 2 Sicherheitseinrichtungen nicht in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Funktionsfähigkeit prüft.

12. entgegen § 21 Abs. 3 die Prüfung der Funktionsfähigkeit der Bildaufzeichnungen sowie der Alarmierungsmöglichkeiten nicht dokumentiert.

13. entgegen § 22 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass Mängel oder Störungen an Sicherheitseinrichtungen unverzüglich beseitigt werden.

VII Außerkraftsetzung und Übergangsbestimmungen

§ 24 Außerkraftsetzung von Unfallverhütungsvorschriften

Die Unfallverhütungsvorschrift Kassen (DGUV Vorschrift 26) vom November 1987 in der Fassung vom Januar 1997 wird außer Kraft gesetzt.

§ 25 Übergangsbestimmungen

Für die vom Geltungsbereich nach § 1 Absatz 1 Buchstaben c. und d. dieser Vorschrift erfassten Unternehmen, deren Betriebsstätten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift bereits errichtet waren oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt bereits begonnen worden war, finden

1. § 5 Absatz 2 und 3,

2. § 12 Absatz 2 und 3,

3. § 14 Absatz 2 und

4. § 18, soweit darin die entsprechende Geltung der in Nummern 1 bis 4 genannten Paragrafen angeordnet ist,

erst ab dem 01.10.2023 Anwendung, wenn die darin verlangten Anforderungen umfangreiche Änderungen der Betriebsstätte, ihrer Einrichtungen, der Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe erforderlich machen. Soweit diese Betriebsstätten oder ihre Einrichtungen vor diesem Zeitpunkt wesentlich erweitert oder umgebaut oder die Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe wesentlich umgestaltet werden, hat der Unternehmer ab diesem Zeitpunkt die Anforderungen aus den Nummern 1 bis 4 zu erfüllen.

VIII Inkrafttreten

§ 26 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1.10.2021 in Kraft.

Düsseldorf, den 24. Juni 2021

Ralf  P a g e n k o p f
Vorsitzender der Vertreterversammlung

Genehmigung

Die Unfallverhütungsvorschrift „Überfallprävention“ (DGUV Vorschrift 25) wird genehmigt.

Düsseldorf, den 31. August 2021

Az. III A 1-91.01.08

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

R.  W i n k l e r

GV. NRW. 2021 S. 1106