Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 78 vom 12.11.2021 Seite 1179 bis 1188

 

Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes und zu Ausgleichszahlungen für geduldete Personen

24

Gesetz
zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes und zu Ausgleichszahlungen
für geduldete Personen

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes und zu Ausgleichszahlungen
für geduldete Personen

Vom 9. November 2021

Artikel 1
Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes

Das Flüchtlingsaufnahmegesetz vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 93), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    In § 1 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „,das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist,“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

2.    § 2 wird wie folgt geändert:

a)    In Nummer 1a wird jeweils das Wort „Asylgesetz“ durch die Wörter „des Asylgesetzes“ ersetzt.

b)    In Nummer 2 werden die Wörter „des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950)“ durch die Wörter „des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

c)    In Nummer 3 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und jeweils die Angabe „AufenthG“ durch die Wörter „des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

d)    In Nummer 4 wird die Angabe „AufenthG“ durch die Wörter „des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

3.    § 3 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „drei Monate nach Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht“ durch die Wörter „bis einschließlich des Monats, in dem die vollziehbare Ausreisepflicht eintritt“ ersetzt.

b)    In Absatz 3 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und Satz 2 wird jeweils die Angabe „Nrn.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.

c)    In Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 2 kann“ die Wörter „von der Bezirksregierung Arnsberg“ eingefügt.

d)    Absatz 7 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

       „Die Gemeinden melden monatlich im Rahmen des Meldeverfahrens nach § 4 auch die relevanten Daten der Personen nach den Sätzen 1 und 2.“

4.    § 4 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Ausgenommen hiervon sind

1.    Personen im Sinne des § 2, die aufgrund von Einkommen oder Vermögen im Sinne des § 7 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten und

2.    Personen, die unter Anrechnung auf die Zuweisungsquote in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes untergebracht sind.“

b)     Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Die Höhe der monatlichen Kostenpauschale nach Absatz 1 wird mit Wirkung ab Januar 2021 pro Person

1.          in einer kreisangehörigen Gemeinde auf 875 Euro und

2.    in einer kreisfreien Stadt auf 1 125 Euro

festgesetzt, sofern die Person dort rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) hat.“

c)    Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) mit Ablauf des Monats, in dem die vollziehbare Ausreisepflicht eintritt,“

d)    Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 6 und 7 eingefügt:

„(6) Für Personen, die nach dem 31. Dezember 2020 vollziehbar ausreisepflichtig werden, gewährt das Land pro Person eine einmalige Pauschale in Höhe von 12 000 Euro. Dies gilt auch für die in § 2 Nummer 1a genannten Personen. Voraussetzung ist, dass die Personen

1.    bis zum Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht die Voraussetzungen für die monatliche Pauschale nach Absatz 1 erfüllten oder

2.    erst nach Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht aus einer Aufnahmeeinrichtung des Landes heraus einer Gemeinde zugewiesen wurden und nicht nach Absatz 1 Satz 2 ausgeschlossen sind.

Soweit für Monate des Jahres 2021 bereits Pauschalen für vollziehbar Ausreisepflichtige gezahlt wurden, sind diese zu verrechnen. Für jede Person kann nur einmal die Pauschale in Höhe von 12 000 Euro gewährt werden.

(7) Maßgeblich für die Prüfung der Voraussetzungen für die Auszahlung der Pauschalen nach den Absätzen 1 bis 6 ist insbesondere der Abgleich mit den für die jeweilige Person im Ausländerzentralregister für den Meldemonat gespeicherten Daten einschließlich nachträglich erfolgter Eintragungen.“

e)    Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und ihm werden folgende Sätze angefügt:

„Die Gemeinden sind verpflichtet, Änderungen im Ausländerzentralregister auch für die Vergangenheit nachzuverfolgen und, wenn die Voraussetzungen für bereits ausgezahlte Pauschalen nicht vorliegen, im Rahmen des Meldeverfahrens unaufgefordert eine Korrekturmeldung abzugeben. Die Verpflichtungen zur Nachverfolgung und zur Abgabe von Korrekturmeldungen enden mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf den Monat folgt, für den die Meldung abgegeben wurde.“

f)     Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9 und wie folgt gefasst:

„(9) Soweit die Auszahlung einer pauschalierten monatlichen Landeszuweisung ohne Rechtsgrund erfolgte oder der Rechtsgrund nachträglich wegfällt, hat die Gemeinde dem Land die Zahlung zu erstatten. Rückforderungsansprüche verjähren mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf den Monat folgt, für den die Meldung abgegeben wurde, es sei denn, dass sie von der jeweiligen Bezirksregierung vorher geltend gemacht wurden. Die Vorschriften über die Jahresfrist gemäß § 48 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung finden keine Anwendung.“

5.    § 4a wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)   In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Angabe „1.1.2005“ jeweils durch die Angabe „1. Januar 2005“ und die Angabe „Abs. 1

        AufenthG“ jeweils durch die Wörter „Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

bb) Die Buchstaben b und c werden wie folgt gefasst:

„b)    nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes entsprechend dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023) in der jeweils geltenden Fassung Hilfe zum Lebensunterhalt oder

c)      Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch durch eine kreisfreie Stadt oder durch eine nach § 3 des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816) in der jeweils geltenden Fassung herangezogene kreisangehörige Gemeinde“.

b)   In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist,“ gestrichen.

6.    § 4b wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

       „Berücksichtigungsfähig ist der Personenkreis nach § 2, soweit er nach § 3 Absatz 3 bei der Zuweisung angerechnet wird. Voraussetzung für zusätzliche Finanzmittel ist, dass

1.    die Krankheitskosten nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die Kosten nach § 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind, sowie

2.    die Verwaltungskosten nach § 11 der Rahmenvereinbarung des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit den dort genannten Krankenkassen zur Übernahme der Gesundheitsversorgung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung nach § 264 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 1 und 1a des Asylbewerberleistungsgesetzes

       für Behandlungen im Kalenderjahr die Summe von 35 000 Euro je Flüchtling überschreiten.“

b)    In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „30. Juni“ durch die Angabe „31. Dezember“ ersetzt.

7.    § 5 wird wie folgt gefasst:

㤠5
Kostenerstattung

(1) Das Land erstattet den Landschaftsverbänden die Aufwendungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und dem Asylbewerberleistungsgesetz für ausländische Flüchtlinge nach § 2 Nummer 1 und 1a bis zur unanfechtbaren Ablehnung des Asylantrags. Satz 1 gilt entsprechend für diejenigen Aufwendungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe, die nach dem fünften bis neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in teilstationären oder stationären Einrichtungen erbracht werden und für die nicht die überörtlichen Träger der Sozialhilfe nach § 97 Absatz 2 und 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 1 des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen zuständig sind. § 4 findet insoweit keine Anwendung.

(2) Das Land erstattet den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe für ausländische Flüchtlinge nach § 2 Nummer 1 und 1a für die Dauer der in Absatz 1 genannten Frist die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung notwendigen Aufwendungen für Leistungen der Jugendhilfe außerhalb des Elternhauses in einer anderen Familie und den Einrichtungen der Jugendhilfe sowie für Inobhutnahmen von ausländischen Flüchtlingen, sofern die Aufwendungen nicht nach § 89d des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten sind.“

8.     Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

㤠5a
Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der beteiligten Behörden, insbesondere zur Erfüllung ihrer Prüfungs- und Mitteilungspflichten, erforderlich ist. Das für Flüchtlinge zuständige Ministerium wird ermächtigt, nähere Einzelheiten durch Rechtsverordnung zu regeln. Dabei sind insbesondere der Kreis der Betroffenen, die Art der Daten, die erhoben und verarbeitet werden dürfen, Anlass und Zweck der Datenverarbeitung, die Datenempfänger, die zu übermittelnden Daten und ihre Form sowie verfahrensbezogene Einzelheiten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Nutzung des monatlichen Meldeverfahrens, festzulegen.“

Artikel 2
Gesetz über Ausgleichszahlungen
für geduldete Personen

§ 1
Ausgleichszahlungen für geduldete Personen

(1) Neben der pauschalierten Landeszuweisung nach § 4 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 93) in der jeweils geltenden Fassung erhalten die Gemeinden im Jahr 2021 und im Jahr 2022 Zuweisungen in Höhe von jeweils 175 Millionen Euro sowie im Jahr 2023 und im Jahr 2024 Zuweisungen in Höhe von jeweils 100 Millionen Euro zur finanziellen Entlastung bei ihren Aufwendungen für bei ihnen anwesende Personen, denen bis zum 31. Dezember 2020 eine Duldung gemäß § 60a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung erteilt wurde.

(2) Die Zuweisungen werden entsprechend dem Verhältnis der Zahl der Pauschalen nach § 4 Absatz 1 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes, welche die Gemeinden in den Jahren 2018 bis 2020 für Personen mit Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes erhalten haben, verteilt. Maßgeblich sind die Daten der Bestandsstatistik zum Stand 30. Juli 2021.

(3) Die Einzelheiten zu den Datengrundlagen, Berechnungen und zur Zahlungsabwicklung kann das für Flüchtlinge zuständige Ministerium durch Erlass regeln.

(4) Die Zuweisungen sind von den Gemeinden für Aufwendungen für bei ihnen anwesende Personen, denen bis spätestens zum 31. Dezember 2020 eine Duldung gemäß § 60a des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist, einzusetzen.

§ 2
Evaluierung

Im ersten Quartal 2023 findet eine Evaluierung statt.

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 9. November 2021

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Hendrik  W ü s t

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Dr. Joachim  S t a m p

Der Minister der Finanzen
Lutz  L i e n e n k ä m p e r

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef  L a u m a n n

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Ina  S c h a r r e n b a c h

GV. NRW. 2021 S. 1184