Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 79 vom 17.11.2021 Seite 1189 bis 1208

 

Zweites Gesetz zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen

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Zweites Gesetz
zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Zweites Gesetz
zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen

Vom 9. November 2021

Artikel 1

Das Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135, ber. S. 431), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)    Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12 (weggefallen)“.

b)    Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:

„§ 26 Wiederholung zum Zwecke der Notenverbesserung“.

c)    Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 27a Einwendungen“.

d)    In der Angabe zu § 31 wird das Wort „Vorbereitungsdienstes“ durch die Wörter „öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses“ ersetzt.

e)    In der Angabe zu § 60 wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Klage“ wird das Wort „, Einwendungen“ eingefügt.

f)     Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:

„§ 62 (weggefallen)“.

g)    In der Angabe zu § 63 werden die Wörter „den gehobenen Dienst“ durch die Wörter „die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt“ ersetzt.

h)    In der Angabe zu § 64 werden nach dem Wort „Aufbewahrungsfristen“ die Wörter „, Digitalisierung von Prüfungsleistungen“ eingefügt.

i)     Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:

„§ 66 (weggefallen)“.

2.    § 1 wird wie folgt geändert:

a)    In Satz 1 werden das Wort „höheren“ gestrichen und nach dem Wort „Verwaltungsdienst“ die Wörter „der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt,“ eingefügt.

b)    Satz 2 wird aufgehoben.

3.    § 2 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „philosophischen,“ die Wörter „insbesondere auch ethischen,“ sowie nach dem Wort „geschichtlichen“ das Wort „, psychologischen“ eingefügt.

b)    In Absatz 3 wird nach dem Wort „Prüfling“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.

4.    § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)    In Satz 3 wird nach dem Wort „insbesondere“ das Wort „die“ durch das Wort „einheitliche“ ersetzt.

b)    Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Bei Uneinigkeit über die Aufgaben der Prüfungsarbeiten beschließen sie mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes. Eine Übertragung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 auf Bedienstete des Justizprüfungsamtes sowie der Aufgabe nach Satz 6 auf die geschäftsführende Vertreterin oder den geschäftsführenden Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes ist zulässig.“

5.    § 4 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 1 werden die Wörter „vom Justizministerium“ durch die Wörter „von dem für die Justiz zuständigen Ministerium“ ersetzt und nach dem Wort „berufen“ die Wörter „und abberufen“ eingefügt.

b)    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 1 Nummer 4 werden das Wort „höheren“ gestrichen und nach dem Wort „Verwaltungsdienstes“ die Wörter „der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt“ eingefügt.

bb)  In Satz 2 werden das Wort „höheren“ gestrichen und nach dem Wort „Verwaltungsdienst“ die Wörter „der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt,“ eingefügt.

cc)  Folgender Satz wird angefügt:

„Prüferinnen und Prüfer aus dem Personenkreis des § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sollen bei der Heranziehung gemäß den §§ 14, 15 vorrangig berücksichtigt werden.“

c)    In Absatz 4 werden nach dem Wort „können“ die Wörter „dauerhaft Mitglieder der anderen Justizprüfungsämter sowie“ eingefügt.

6.    § 7 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)  In Nummer 3 werden nach dem Wort „Veranstaltung“ die Wörter „von mindestens zwei Semesterwochenstunden“ und nach dem Wort „Sprachkurs“ die Wörter „gleichen Umfangs“ eingefügt sowie das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

bb)  In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.

cc)  Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5. erfolgreich fünf Aufsichtsarbeiten und vier häusliche Arbeiten, davon jeweils eine im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht, angefertigt hat.“

b)    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 1 werden nach dem Wort „wie“ die Wörter „digitale Kompetenz,“ eingefügt.

bb)  Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

Im gesamten Studium ist gerade vor dem Hintergrund des nationalsozialistischen Unrechts die Fähigkeit zur kritischen Reflexion des Rechts einschließlich seines Missbrauchspotentials zu fördern.“

c)    Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 1 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt.

bb)  Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die erstmalige Teilnahme an einer Verfahrenssimulation oder studentischen Rechtsberatung in deutscher oder fremder Sprache befreit von der Verpflichtung, erfolgreich eine häusliche Arbeit anzufertigen, wenn der Prüfling einen Arbeitsaufwand hatte, der dem Aufwand von mindestens sechs Semesterwochenstunden Lehrveranstaltungen entspricht, und einen Leistungsnachweis erbracht hat. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung zur Anfertigung einer häuslichen Arbeit im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht.“

7.    § 8 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „zwei“ durch die Wörter „mindestens zwei, höchstens drei“ ersetzt.

b)    Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die praktische Studienzeit findet mindestens vier Wochen in der Rechtspflege oder in einem Unternehmen der freien Wirtschaft, mindestens vier Wochen bei einer mit Verwaltungsaufgaben betrauten Stelle und im Falle von drei Teilen der praktischen Studienzeit maximal vier Wochen nach Wahl bei einer Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist, statt.“

8.    § 9 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)    In Nummer 1 wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.

b)    Nummer 2 wird aufgehoben.

c)    Die Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 2 bis 4 und das Semikolon wird jeweils durch ein Komma ersetzt.

d)    Nach der neuen Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.  der Nachweis über die erfolgreiche Anfertigung von fünf schriftlichen Aufsichtsarbeiten und vier häuslichen Arbeiten, davon eine im Zivilrecht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht,“.

e)    In Nummer 6 wird das Semikolon durch das Wort „und“ ersetzt.

9.    § 10 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)   Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Die Justizprüfungsämter können festlegen, dass die schriftlichen Leistungen auch elektronisch erbracht werden können.“

bb)  Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

       „Ab dem 1. Januar 2024 haben sie die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten in elektronischer Form zu ermöglichen.“

b)    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)  Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Aufgabenstellungen sind landesweit identisch.“

bb)  In Satz 3 werden die Wörter „Bürgerlichen Recht“ durch das Wort „Zivilrecht“ ersetzt.

c)    Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der mündliche Teil besteht aus einem Prüfungsgespräch. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf die in § 11 genannten Gegenstände.“

10.  § 11 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Pflichtfächer sind

1.    aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch einschließlich ausgewählter Nebengesetze:

a)       Buch 1 (Allgemeiner Teil) ohne Abschnitt 1, Titel 2, Untertitel 2,

b)      Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse), dabei Abschnitt 3 ohne die Reglungen zur Draufgabe, Abschnitt 8 ohne die Titel 2, 3 Untertitel 2 bis 4, Titel 5 Untertitel 5, Titel 7, 8 Untertitel 2, Titel 9 Untertitel 1 Kapitel 2 bis 4, Untertitel 2 bis 4, Titel 11, 12 Untertitel 3, Titel 15, 18, 19 und 25,

c)       im Überblick die Haftungsregelungen des Straßenverkehrsgesetzes sowie das Produkthaftungsgesetz,

d)      aus dem Buch 3 (Sachenrecht) die Abschnitte 1 bis 4, aus dem Abschnitt 7 das Recht der Hypothek und der Grundschuld sowie der Abschnitt 8 Titel 1,

e)       im Überblick aus dem Buch 4 (Familienrecht) aus dem Abschnitt 1 die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen und das gesetzliche Güterrecht sowie aus dem Abschnitt 2 die Allgemeinen Vorschriften über die Verwandtschaft und die Elterliche Sorge beschränkt auf die Regeln der Vertretungsmacht und der beschränkten Elternhaftung,

f)       im Überblick aus dem Buch 5 (Erbrecht) der Abschnitt 1 (Erbfolge), aus dem Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben) Titel 1, Titel 2 Untertitel 1, 3 und 4, Titel 3, aus Titel 4 ausschließlich die Haftungsbeschränkung der Miterben, der Abschnitt 3 (Testament) ohne Titel 6, der Abschnitt 4 (Erbvertrag), der Abschnitt 5 (Pflichtteil) sowie aus dem Abschnitt 8 (Erbschein) die Wirkungen des Erbscheins,

2.    aus dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch im Überblick aus dem 1. Teil das 2. Kapitel (Internationales Privatrecht), aus der Verordnung Nummer 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht  vom 17. Juni 2008 (Rom I) und aus der Verordnung Nummer 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) die Regelungen zur Rechtswahl und zum anwendbaren Recht, soweit diese sich auf die unter Nummern 1 Buchstabe b und c und 6 genannten Schuldverhältnisse beziehen,

3.    aus dem Handelsrecht im Überblick:

a)       aus dem 1. Buch des Handelsgesetzbuchs die Abschnitte 1 bis 5 (Kaufleute, Handelsregister, Handelsfirma, Prokura und Handlungsvollmacht), dabei aus dem Abschnitt 2 nur die Publizität des Handelsregisters,

b)      aus dem 4. Buch des Handelsgesetzbuchs die Abschnitte 1 und 2 (allgemeine Vorschriften über Handelsgeschäfte, Handelskauf) ohne die Regelungen zum Kontokorrent und zu den kaufmännischen Orderpapieren,

4.    aus dem Gesellschaftsrecht im Überblick:

a)       aus dem 2. Buch des Handelsgesetzbuchs die Abschnitte 1 und 2 (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft),

b)      aus dem Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Abschnitte 1 und 3 (Errichtung der Gesellschaft sowie Vertretung und Geschäftsführung),

5.    aus dem Zivilverfahrensrecht im Überblick:

a)       aus dem Erkenntnisverfahren:

gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen, Verfahren im ersten Rechtszug (ohne Wiederaufnahme des Verfahrens, Urkunden- und Wechselprozess, Familiensachen, Kindschaftssachen und Unterhaltssachen), Verfahrensgrundsätze, Prozessvoraussetzungen, Arten und Wirkungen von Klagen und gerichtlichen Entscheidungen, Beweisgrundsätze,

b)      aus dem Vollstreckungsverfahren:

allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen und Arten der Zwangsvoll-
streckung einschließlich der Rechtsbehelfe nach den §§ 766, 767, 771 der Zivilprozessordnung,

6.    aus dem Arbeitsrecht im Überblick: Inhalt, Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Leistungsstörungen und Haftung im Arbeitsverhältnis einschließlich der zugehörigen Regelungen aus dem Tarifvertrags- und Betriebsverfassungsrecht sowie dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz,

7.    aus dem Strafgesetzbuch:

a)       der Allgemeine Teil mit Ausnahme des 3. Abschnittes, Titel 1, 2, 4, 5, 6 (ohne die Entziehung der Fahrerlaubnis) und 7 und des 5. Abschnittes, Titel 2,

b)      aus dem Besonderen Teil:

aus dem 6. Abschnitt (Widerstand gegen die Staatsgewalt): Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte,

aus dem 7. Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung): Hausfriedensbruch, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Vortäuschen einer Straftat,

der 9. Abschnitt (Falsche uneidliche Aussage und Meineid),

der 10. Abschnitt (Falsche Verdächtigung),

der 14. Abschnitt (Beleidigung),

aus dem 15. Abschnitt (Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs): Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, Verletzung des Briefgeheimnisses, Ausspähen von Daten,

aus dem 16. Abschnitt (Straftaten gegen das Leben): Mord, Totschlag, minder schwerer Fall des Totschlags, Tötung auf Verlangen, Aussetzung, Fahrlässige Tötung,

der 17. Abschnitt (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit),

aus dem 18. Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit): Freiheitsberaubung, erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme, Nötigung, Bedrohung,

der 19. Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung),

der 20. Abschnitt (Raub und Erpressung),

aus dem 21. Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei): Begünstigung, Strafvereitelung, Strafvereitelung im Amt, Hehlerei,

der 22. Abschnitt (Betrug und Untreue) ohne Subventionsbetrug, Kapitalanlagebetrug, Kreditbetrug sowie Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt,

aus dem 23. Abschnitt (Urkundenfälschung): Urkundenfälschung, Fälschung technischer Aufzeichnungen, Fälschung beweiserheblicher Daten, Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung, mittelbare Falschbeurkundung, Urkundenunterdrückung,

aus dem 27. Abschnitt (Sachbeschädigung): Sachbeschädigung, gemeinschädliche Sachbeschädigung,

aus dem 28. Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten): Brandstiftungsdelikte, Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, verbotene Kraftfahrzeugrennen, Trunkenheit im Verkehr, Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, Vollrausch, Unterlassene Hilfeleistung,

aus dem 30. Abschnitt (Straftaten im Amt): Bestechungsdelikte, Körperverletzung im Amt, Falschbeurkundung im Amt,

8.    aus dem Strafverfahrensrecht im Überblick: Verfahrensgrundsätze und verfassungsrechtliche Bezüge des Strafprozessrechts, allgemeiner Gang des Ermittlungs- und Strafverfahrens, Rechtsstellung und Aufgaben der wesentlichen Verfahrensbeteiligten, erstinstanzliche gerichtliche Zuständigkeit und weiterer Instanzenzug, Zwangsmittel (davon lediglich körperliche Untersuchung Beschuldigter, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Durchsuchung und Beschlagnahme), Beweisrecht (Arten der Beweismittel, Beweisantragsrecht, Beweisverbote), Rechtskraft,

9.    Staatsrecht ohne Verteidigungsfall, Finanzverfassungs- und Notstandsverfassungsrecht,

10.  aus dem Verfassungsprozessrecht im Überblick: Verfassungsbeschwerde, abstrakte und konkrete Normkontrollverfahren, Organstreitverfahren, Bund-Länder-Streitigkeiten, einstweiliger Rechtsschutz,

11.  aus dem Europarecht im Überblick: Rechtsquellen der Europäischen Union, die Grundfreiheiten des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und ihre Durchsetzung, Entwicklung, Organe, Kompetenzen und Handlungsformen der Europäischen Union, Verhältnis des Unionsrechts zum nationalen Recht einschließlich dessen Umsetzung, aus dem Rechtsschutzsystem des Unionsrechts: Vertragsverletzungs- und Vorabentscheidungsverfahren,

12.  allgemeines Verwaltungsrecht, einschließlich im Überblick des Rechts der öffentlichen Ersatzleistungen und des Verwaltungsvollstreckungsrechts, allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht einschließlich des Verwaltungszustellungsgesetzes mit Ausnahme der besonderen Verwaltungsverfahren,

13.  aus dem besonderen Verwaltungsrecht,

a)       Polizei- und Ordnungsrecht ohne die in den §§ 14a bis 33c Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen enthaltenen Regelungen sowie im Überblick das Versammlungsrecht,

b)      Kommunalrecht im Überblick mit Ausnahme des Kommunalwahl- und Kommunalabgabenrechts, des Haushaltsrechts sowie der Vorschriften aus der Gemeindeordnung über das Gemeindegebiet, die Bezirke und Ortschaften und den Verwaltungsvorstand und die Gemeindebediensteten,

c)       aus dem Baurecht im Überblick: Bauleitplanung, Sicherung der Bauleitplanung beschränkt auf die Veränderungssperre, bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben einschließlich der Regelungen der Baunutzungsverordnung hierzu und Planerhaltung sowie das Bauordnungsrecht mit Ausnahme der technischen Vorschriften,

14.  aus dem Verwaltungsprozessrecht im Überblick: Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs, Sachentscheidungsvoraussetzungen, Klagearten, Vorverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, gerichtlicher Prüfungsumfang, gerichtliche Entscheidungen.“

b)    In Absatz 3 werden nach dem Wort „Recht“ die Wörter „sowie ihre Bezüge zur Europäischen Menschenrechtskonvention“ und nach dem Wort „philosophischen“ die Wörter „, insbesondere auch ethischen“ eingefügt.

c)    Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Soweit Kenntnisse „im Überblick“ verlangt werden, müssen einem Prüfling lediglich die gesetzliche Systematik, die wesentlichen Normen und Rechtsinstitute ohne vertiefte Kenntnisse von Rechtsprechung und Literatur bekannt sein.“

11.  § 12 wird aufgehoben.

12.  § 13 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 2 wird das Wort „Körperbehinderten“ gestrichen und nach dem Wort „Prüflingen“ werden die Wörter „mit Behinderung“ eingefügt.

bb)  Folgender Satz wird angefügt:

„Von einem Prüfling, der einen Nachteilsausgleich begehrt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf seine Kosten verlangt werden.“

b)    In Absatz 3 wird das Wort „Justizministerium“ durch die Wörter „für die Justiz zuständige Ministerium“ ersetzt.

c)    Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die Aufsicht bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts sicherzustellen.“

d)    Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 3 werden nach dem Wort „nicht“ die Wörter „unmittelbar gegenüber der Aufsichtsperson rügt und“ sowie nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

13.  § 14 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eines Justizprüfungsamtes“ durch die Wörter „der Justizprüfungsämter“ ersetzt.

b)    Absatz 2 wird aufgehoben.

c)    Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

14.  § 15 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b)    In Absatz 3 werden die Wörter „, um ein Bild von dessen Persönlichkeit zu gewinnen“ gestrichen.

c)    Absatz 4 wird gestrichen.

d)    Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

       „(4) Die Gesamtdauer des Prüfungsgesprächs beträgt je erschienenem Prüfling etwa 45 Minuten. Bei Einzelprüfungen kann die Prüfungszeit angemessen verlängert werden. Sie ist durch angemessene Pausen zu unterbrechen. An der mündlichen Prüfung beteiligen sich alle Prüferinnen und Prüfer.“

e)    Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

       „(5) Eine Einzelprüfung findet nur in einem Ausnahmefall statt.“

f)     In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „mindestens ein Prüfling dies beantragt“ durch die Wörter „ein Prüfling nicht in deren Anwesenheit einwilligt“ ersetzt.

15.  § 18 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Punktwerte für die Gesamtnote der staatlichen Pflichtfachprüfung und für die einzelnen Prüfungsabschnitte sind rechnerisch zu ermitteln. Es sind die Aufsichtsarbeiten mit einem Anteil von insgesamt 65 Prozent und die Leistungen im Prüfungsgespräch mit einem Anteil von insgesamt 35 Prozent zu berücksichtigen. Der Punktwert für die Gesamtnote wird errechnet, indem die Punktzahl der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit mit dem Quotienten aus 65 und 6 und die des Prüfungsgesprächs mit 35 vervielfältigt und sodann die Summe durch 100 geteilt wird. Sind dem Prüfling Prüfungsleistungen nach § 24 Absatz 3 erlassen worden, so sind die entsprechenden Prüfungsleistungen aus dem vorhergehenden Prüfungsverfahren zu berücksichtigen. Die Summe aller Punktwerte ist bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.“

b)    Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 1 werden nach dem Wort „verkünden“ die Wörter „und unter Hervorhebung der wesentlichen Aspekte zu begründen“ eingefügt.

bb)  Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Verkündung und Begründung finden unter Ausschluss der Mitprüflinge statt, wenn der Prüfling nicht deren Anwesenheit zustimmt.“

cc)  In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Sie“ durch die Wörter „Die Entscheidung des Prüfungsausschusses“ ersetzt.

16.  § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)    In den Nummern 1 bis 4 wird jeweils das Semikolon durch ein Komma ersetzt.

b)    In Nummer 5 werden die Wörter „Prüfungsfächer, die Gegenstand“ durch die Wörter „Prüfungsgegenstände, die Inhalt“ und das Semikolon durch ein Komma ersetzt.

c)    In den Nummern 6 bis 8 wird jeweils das Semikolon durch ein Komma ersetzt.

d)    In Nummer 9 werden das Wort „Abs. 3“ durch das Wort „Absatz 4“ und das Semikolon durch das Wort „und“ ersetzt.

17.  § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)    In Nummer 1 werden die Wörter „vier oder“ gestrichen und nach dem Wort „mehr“ die Wörter „als die Hälfte der“ eingefügt sowie das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.

b)    In Nummer 2 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.

c)    Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung zu dem Termin für die mündliche Prüfung nicht erscheint.“

d)    Nummer 4 wird aufgehoben.

18.  § 21 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.

b)    In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

       „§ 13 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“

19.  § 22 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)  Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)   In dem Satzteil vor Nummer 1 werden das Wort „namentlich“ durch das Wort „insbesondere“ ersetzt und nach dem Wort „Hilfsmittel“ die Wörter
„oder des verspäteten Erscheinens, zwischenzeitlichen Entfernens oder Abbruchs des Prüfungsgesprächs“ eingefügt.

bbb)  In Nummer 3 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „; im Falle eines Verbesserungsversuchs nach § 26 kann in besonders schweren Fällen auch die bereits bestandene staatliche Pflichtfachprüfung für nicht bestanden erklärt werden“ eingefügt.

bb)  Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„In minder schweren Fällen kann bei Vorliegen besonderer Umstände von einer Ahndung abgesehen werden.“

b)    Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Soweit die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung es erfordert und es angemessen ist, hat der Prüfling die Durchsuchung, Durchleuchtung oder sonstige Überprüfung seiner Person und der von ihm mitgebrachten Gegenstände durch geeignete Hilfspersonen des Justizprüfungsamtes zu dulden. Jeder Prüfling ist verpflichtet, nicht zugelassene Hilfsmittel an das Justizprüfungsamt herauszugeben, das sie bis zum Abschluss des Verfahrens sicherstellen darf.“

c)    Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

d)    Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Wörter „in der mündlichen Prüfung festgestellten“ und die Wörter „der Prüfungsausschuss; im Übrigen entscheidet“ werden gestrichen.

20.  In § 23 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Bekanntgabe“ durch das Wort „Verkündung“ ersetzt.

21.  § 25 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Studiums“ die Wörter „oder unmittelbar nach Ablauf der in § 7 Absatz 1 Nummer 1 genannten Studiendauer“ eingefügt und die Wörter „aller Prüfungsleistungen“ gestrichen.

b)    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)  Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:

„Für die Berechnung von in anderen Studiengängen erbrachten Studienzeiten ist die durch die Universität vorgenommene Festsetzung maßgeblich.“

bb)  Der neue Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)   In Nummer 1 werden nach dem Wort „Krankheit“ die Wörter „, auf Grund von Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), der Inanspruchnahme von Elternzeit unter den Voraussetzungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), von Pflegezeit unter den Voraussetzungen des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) jeweils in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt und das Semikolon durch ein Komma ersetzt.

bbb)  In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das Semikolon durch ein Komma ersetzt.

ccc)   In Nummer 4 werden nach dem Wort „Ausbildung“ die Wörter „oder eine Ausbildung im Bereich Digitalisierung und Recht“ eingefügt und das Semikolon durch ein Komma ersetzt.

ddd)  Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

          „5. ein Semester für die Teilnahme an einer Verfahrenssimulation im In- oder Ausland, die in deutscher oder fremder Sprache durchgeführt wird, wenn der Prüfling einen Arbeitsaufwand hatte, der dem Aufwand von mindestens sechzehn Semesterwochenstunden entspricht und einen Leistungsnachweis erworben hat,“

eee)   Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

„6. ein Semester für die Teilnahme an einer studentischen Rechtsberatung, wenn die Teilnahme von einer Universität begleitet wird und sich die Mitarbeit über mindestens sechzehn Semesterwochenstunden erstreckt hat, und“

fff)    Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und das Wort „tätig“ gestrichen.

cc)   Folgender Satz wird angefügt:

„Ein Hinderungsgrund ist nur anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen des Hinderungsgrundes in dasselbe Fachsemester fallen.“

c)    Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)  Satz 1 wird aufgehoben.

bb)  In dem neuen Wortlaut werden nach dem Wort „Untersuchung“ die Wörter „auf seine Kosten“ eingefügt.

d)    Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 1 wird die Angabe „1 Nr. 4 oder 5“ durch die Wörter „2 Nummer 4 bis 6“ und die Angabe „Abs. 1 Nr. 2“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2 und 5, Absatz 3 Satz 3“ ersetzt.

bb)  In Satz 2 wird die Angabe „1 Nr. 4 und 5“ durch die Wörter „2 Nummer 4 bis 6“ ersetzt.

22.  § 26 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Wiederholung zum Zwecke der Notenverbesserung“.

b)    Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ist die Prüfung im Freiversuch oder im regulären Versuch gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 für bestanden erklärt worden, hat die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes dem Prüfling auf dessen Antrag einmalig eine erneute Prüfung zum Zwecke der
Notenverbesserung zu gestatten.“

23.  Dem § 27 Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Sofern dem Prüfling bei Ablegung der Wiederholungsprüfung die Möglichkeit einer Notenverbesserung nach § 26 zugeständen hätte, gilt auf seinen Antrag das Ergebnis der Wiederholungsprüfung als das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch spätestens innerhalb eines Monats nach Verkündung der Entscheidung über das Bestehen der früheren Prüfung bei der oder dem Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes zu stellen.“

24.  Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:

§ 27a
Einwendungen

Einwendungen gegen die Bewertung schriftlicher Aufsichtsarbeiten sind spätestens binnen sechs Monaten nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung, Einwendungen gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung sind spätestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung im Einzelnen und nachvollziehbar schriftlich oder elektronisch zu begründen. Im Falle eines fristgerechten Antrags nach § 23 Absatz 1 Satz 2 beginnt die Frist nach Satz 1 mit Ablauf des Tages der Mitteilung der Gründe für die Bewertung der Leistung im mündlichen Teil. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen. Hierauf ist bei der Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung hinzuweisen.“

25.  § 28 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)  Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:

„Die Gegenstände der Zwischenprüfung dürfen nicht über den in § 11 genannten Prüfungsstoff hinausgehen.“

bb)  In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Die Gegenstände der Zwischenprüfung“ durch das Wort „Sie“ ersetzt, das Wort „mindestens“ gestrichen und nach der Angabe „Nr. 1“ die Wörter „Buchstabe a, b und d“ eingefügt sowie die Angabe „(§ 11 Abs. 2 Nr. 9)“ durch die Wörter „und des allgemeinen Verwaltungsrechts (§ 11 Absatz 2 Nummer 9 und 12)“ ersetzt.

cc)  Nach dem neuen Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„In jedem der drei Pflichtfächer muss eine Aufsichtsarbeit mit Erfolg angefertigt werden, für die der oder dem Studierenden mindestens drei Stunden zur Verfügung stehen und die einen rechtlich und tatsächlich einfach gelagerten Fall betrifft. Für die Zulassung zur Zwischenprüfung dürfen die universitären Studienordnungen höchstens das Bestehen von jeweils drei Prüfungsleistungen in jedem Pflichtfach vorsehen. Die Aufsichtsarbeiten können im Falle des Nichtbestehens bis zu zweimal in jedem Pflichtfach wiederholt werden.“

b)    Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 2 werden die Wörter „mindestens sechzehn“ durch das Wort „vierzehn“ ersetzt.

bb)  In Satz 3 werden die Wörter „mindestens eine häusliche Arbeit und eine Aufsichtsarbeit“ durch die Wörter „eine häusliche Arbeit, bis zu drei Aufsichtsarbeiten sowie eine mündliche Leistung“ ersetzt.

c)    In Absatz 4 Satz 2 werden das Wort „Justizministeriums“ durch die Wörter „für die Justiz zuständigen Ministeriums“ und das Wort „Fachministerium“ durch das Wort „Ministerium“ ersetzt.

26.  In § 30 Absatz 6 werden die Wörter „juristische Staatsprüfung“ durch das Wort „Prüfung“ ersetzt.

27.  § 31 wird wie folgt geändert:

a)    In der Überschrift wird das Wort „Vorbereitungsdienstes“ durch die Wörter „öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses“ ersetzt.

b)    In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „enden der Vorbereitungsdienst und“ ersetzt durch das Wort „endet“.

c)    In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Vorbereitungsdienst“ die Wörter „und dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis“ eingefügt.

28.  § 32 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 2 werden die Wörter „(§§ 2 Abs. 5, 7 Abs. 1 Satz 2 Landesbeamtengesetz)“ durch die Wörter „Person (§ 2 Absatz 5 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310 ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist)“ ersetzt.

b)    Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Referendarinnen und Referendare erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. Soweit nicht anders geregelt, findet auf die Referendarinnen und Referendare § 7 Absatz 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes Anwendung. Es werden darüber hinaus Reise- und Umzugskostenvergütung nach den für Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften gewährt. Den Referendarinnen und Referendaren wird nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet. Das Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), das Mutterschutzgesetz, das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und das Pflegezeitgesetz finden in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Das Nähere über die Leistungen nach Satz 1 sowie die Anrechenbarkeit von zusätzlichen Einkünften regelt das für Finanzen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Justiz zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.“

c)    Absatz 4 wird aufgehoben.

d)    Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.

29.  In § 33 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des höheren Verwaltungsdienstes“ durch die Wörter „der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt,“ ersetzt.

30.  § 35 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)  In Nummer 4 wird das Wort „zehn“ durch das Wort „neun“ ersetzt.

bb)  In Nummer 5 wird das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

b)    Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Nach Wahl der Referendarin oder des Referendars kann die Ausbildung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis zu zwei Monate bei einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit, die Ausbildung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis zu zwei Monate bei einem Gericht der Verwaltungs-, der Finanz- oder der Sozialgerichtsbarkeit und die Ausbildung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis zu drei Monate bei einer Notarin oder einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder einer sonstigen Ausbildungsstelle stattfinden, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist.“

c)    Absatz 4 wird aufgehoben.

d)    Absatz 5 wird Absatz 4 und Satz 3 wird aufgehoben.

e)    Absatz 6 wird Absatz 5 und das Wort „Hochschule“ wird durch das Wort „Universität“ ersetzt und nach dem Wort „kann“ werden die Wörter „in den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 genannten Ausbildungsabschnitten“ eingefügt.

f)     Die Absätze 7 und 8 werden die Absätze 6 und 7.

31.  In § 36 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 4 bis 6“ durch die Wörter „Absatz 3 bis 5“ ersetzt.

32.  § 37 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 2 Satz 3 werden das Wort „Justizministerium“ durch die Wörter „für die Justiz zuständige Ministerium“ und das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Inneres zuständigen Ministerium“ ersetzt.

b)    Absatz 3 wird aufgehoben.

33.  Dem § 39 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Das kann auch auf elektronischem Weg geschehen.“

34.  § 40 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des höheren oder des gehobenen Dienstes“ durch die Wörter „der Laufbahngruppe 2“ ersetzt.

b)    Absatz 3 wird aufgehoben.

c)    Absatz 4 wird Absatz 3.

35.  In § 41 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Justizministerium“ durch die Wörter „für die Justiz zuständigen Ministerium“ ersetzt.

36.  § 43 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 1 wird die Angabe „500“ durch die Angabe „550“ ersetzt.

bb)  Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)   In Nummer 1 wird die Angabe „260“ durch die Angabe „275“ ersetzt.

bbb)  In Nummer 2 wird die Angabe „100“ durch die Angabe „125“ ersetzt.

ccc)   In Nummer 3 wird die Angabe „140“ durch die Angabe „150“ ersetzt.

cc)  Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„In einem Umfang von bis zu 5 Prozent der in der Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft vorgesehenen Zeit kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts eine andere Form der Ausbildung vorsehen.“

b)    Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 5“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.

bb)  Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In begründeten Ausnahmen, etwa in den Fällen des § 35 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5, kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft abweichend regeln oder von ihr befreien.“

37.  § 44 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des höheren Dienstes“ durch die Wörter „der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt“ ersetzt.

b)    In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

„§ 41 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Soll eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt die Arbeitsgemeinschaft leiten, ist die Rechtsanwaltskammer zu beteiligen.“

38.  In § 45 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in eiligen Fällen auch“ gestrichen.

39.  § 46 wird wie folgt geändert:

a)    In Satz 3 werden nach dem Wort „Note“ die Wörter „und Punktzahl“ sowie nach der Angabe „17“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.

b)    Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Wird eine Arbeitsgemeinschaft von mehr als einer Person geleitet, ist ein einheitliches Zeugnis zu erstellen.“

c)    In dem neuen Satz 5 wird das Wort „Hochschule“ durch das Wort „Universität“ ersetzt.

40.  In § 47 Satz 1 werden das Wort „höheren“ gestrichen und nach dem Wort „Verwaltungsdienst“ die Wörter „der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt,“ eingefügt.

41.  § 48 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Justizministerium“ durch die Wörter „für die Justiz zuständigen Ministerium“ ersetzt.

b)    In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Justizministerin oder der Justizminister und die Innenministerin oder der Innenminister“ durch die Wörter „für die Justiz zuständige Ministerin beziehungsweise der für die Justiz zuständige Minister und die für Inneres zuständige Ministerin beziehungsweise der für Inneres zuständige Minister“ ersetzt.

c)    In Absatz 3 Satz 2 und 4 wird jeweils das Wort „Justizministeriums“ durch die Wörter „für die Justiz zuständigen Ministeriums“ ersetzt.

42.  § 49 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 1 wird das Wort „Justizministerium“ durch die Wörter „für die Justiz zuständigen Ministerium“ ersetzt.

b)    Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Ist eine geschäftsführende Vertreterin oder ein geschäftsführender Vertreter nicht bestellt oder ist sie beziehungsweise er verhindert, so nimmt das dem Rang nach höhere, bei gleich hohem Rang dem Dienstalter und bei gleichem Dienstalter der Geburt nach älteste hauptamtliche Mitglied die Vertretung wahr. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Vertretung im Einzelfall abweichend regeln.“

c)    Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

d)    Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach der Angabe „Abs. 2“ werden die Wörter „Satz 1 und 2, Absatz“ sowie nach der Angabe „§ 5“ die Wörter „mit Ausnahme von § 4 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2“ eingefügt.

43.  § 50 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 1 werden die Wörter „ohne Zwischenraum“ durch das Wort „unmittelbar“ ersetzt.

b)    In Absatz 3 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „oder war“ eingefügt.

c)    Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Wird der Prüfling nach Ablauf des 19. Ausbildungsmonats aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis entlassen, unter Wegfall der Unterhaltsbeihilfe beurlaubt oder nimmt er Elternzeit unter den Voraussetzungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder Pflegezeit unter den Voraussetzungen des Pflegezeitgesetzes, so wird das Prüfungsverfahren eingestellt. Bei Wiederaufnahme in den Vorbereitungsdienst innerhalb von zwei Jahren nach Entlassung, nach Ende der Inanspruchnahme der Eltern- oder Pflegezeit oder der Beurlaubung ist es in dem Stand fortzusetzen, in dem es sich zum Zeitpunkt der Einstellung befand. Im Falle der Entlassung ist nach Ablauf der in Satz 2 genannten Frist die zweite juristische Staatsprüfung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes für nicht bestanden zu erklären. In den übrigen Fällen des Satzes 2 sowie in Fällen, in welchen die Frist des Satzes 2 zur Wiederaufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst unverschuldet versäumt wurde, ist § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden. § 20 Absatz 3 gilt entsprechend.“

44.  § 51 wird wie folgt geändert:

a)    Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

       „Das Landesjustizprüfungsamt kann festlegen, dass die schriftlichen Leistungen auch elektronisch erbracht werden können. Ab dem 1. Januar 2024 hat es die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten in elektronischer Form zu ermöglichen.“

b)    Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

       „Die Aufgabenstellung für den Aktenvortrag ist dem Prüfling am Prüfungstag zu übergeben. Die Vorbereitungszeit beträgt eine Stunde. Die Dauer des Aktenvortrages darf 12 Minuten nicht überschreiten. Prüflingen mit Behinderung können auf Antrag die Zeit der Vorbereitung um bis zu 30 Minuten und die Dauer des Aktenvortrags um bis zu sechs Minuten verlängert werden. § 13 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“

c)    Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Aufgabenstellungen für den Aktenvortrag haben dem Tätigkeitsbereich eines ordentlichen Gerichts, eines Arbeitsgerichts, eines Verwaltungsgerichts, einer Staatsanwaltschaft, der praktischen Verwaltung oder einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts zu entsprechen.“

d)    Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Zu Prüfungszwecken kann die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes Akten aus der gerichtlichen, staatsanwaltschaftlichen, anwaltlichen und notariellen Praxis sowie Verwaltungsakten beiziehen. Das kann auch auf elektronischem Weg geschehen.“

45.  § 52 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei der Prüfung wird vorausgesetzt, dass der Prüfling die Gesamtrechtsordnung mit ihren grundlegenden Wertentscheidungen und ihren Zusammenhängen überblickt und unter besonderer Berücksichtigung der europarechtlichen Bezüge über die erforderlichen Kenntnisse in den Pflichtfächern verfügt. Pflichtfächer sind:

1.    die Prüfungsfächer der staatlichen Pflichtfachprüfung (§ 11),

2.    im Strafrecht die Regelungen über die Rechtsfolgen der Tat (3. Abschnitt des Strafgesetzbuches), hinsichtlich der Regelungen zur Einziehung (7. Titel) jedoch nur im Überblick,

3.    im Überblick das Straßenrecht sowie das Gewerberecht einschließlich des Gaststättenrechts,

4.    das Zivil-, Straf- und Verwaltungsprozessrecht ohne die Vorschriften über die Wiederaufnahme eines durch rechtkräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens,

5.    das Vollstreckungsrecht ohne die Vorschriften zur Strafvollstreckung,

6.    im Überblick aus dem Arbeitsgerichtsprozessrecht die allgemeinen Vorschriften und die Vorschriften zum Urteilsverfahren im ersten Rechtszug (1. Teil und 3. Teil, 1. Abschnitt, 1. Unterabschnitt des Arbeitsgerichtsgesetzes),

7.    im Überblick die anwaltlichen Berufsregeln und Grundpflichten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung der Rechtsanwälte sowie das anwaltliche Gebührenrecht und

8.    die Methoden der praktischen Rechtsanwendung.

Die Aufgabenstellungen sollen insbesondere die rechtsberatende und rechtsgestaltende anwaltliche Tätigkeit angemessen berücksichtigen.“

46.  § 54 wird wie folgt gefasst:

§ 54
Bewertung der Aufsichtsarbeiten

       § 14 gilt entsprechend.“

47.  § 55 wird wie folgt gefasst:

§ 55
Mündliche Prüfung

§ 15 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Gesamtdauer des Prüfungsgesprächs je erschienenem Prüfling etwa 30 Minuten beträgt.“

48.  § 56 wird wie folgt gefasst:

§ 56
Prüfungsentscheidungen;
Prüfungsnoten; Zeugnis

       (1) Die §§ 16 bis 23 und 29 Absatz 3 gelten entsprechend mit Ausnahme von § 18 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 20 Absatz 2 Satz 2 und § 22 Absatz 1 Satz 4.

       (2) Es sind die Aufsichtsarbeiten mit einem Anteil von insgesamt 65 Prozent, der Aktenvortrag mit 10 Prozent und die Leistungen im Prüfungsgespräch mit einem Anteil von insgesamt 25 Prozent zu berücksichtigen. Der Punktwert für die Gesamtnote wird errechnet, indem die Punktzahl der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit mit dem Quotienten aus 65 und 8, die des Aktenvortrags mit 10 und die des Prüfungsgesprächs mit 25 vervielfältigt und sodann die Summe durch 100 geteilt wird. § 18 Absatz 3 Satz 5 findet entsprechende Anwendung.

(3) § 18 Absatz 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass hierbei auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen sind.

(4) Erscheint ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung nicht zum Aktenvortrag, so gilt § 21 Absatz 1 entsprechend.

(5) Für das verspätete Erscheinen, das zwischenzeitliche Entfernen oder den Abbruch des Aktenvortrages gilt § 22 Absatz 1 entsprechend.“

49.  § 56a wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Prüfung“ die Wörter „schriftlich oder elektronisch“ eingefügt.

b)    In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „schriftliche Erklärung“ durch die Wörter „Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form“ ersetzt.

50.  § 57 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 1 wird nach dem Wort „Prüfling“ das Wort „einmalig“ eingefügt.

bb)  In Satz 2 werden das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ und das Wort „fünf“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

cc)  Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Für die Ausbildung während des Ergänzungsvorbereitungsdienstes gilt § 41 Absatz 3 entsprechend.“

b)    Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)  Die Wörter „den Absätzen 1 und“ werden durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz“ ersetzt und die Wörter „der Prüfungsausschuss, soweit er die
abschließende Prüfungsentscheidung trifft, im Übrigen“ werden gestrichen.

bb)  Folgender Satz wird angefügt:

Für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 5 ist die dienstvorgesetzte Stelle im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 1 zuständig.“

51. § 59 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei zweimaligem Misserfolg hat die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes einem Prüfling, der die Wiederholungsprüfung in Nordrhein-Westfalen nicht bestanden hat, auf schriftlichen oder elektronischen Antrag die nochmalige Wiederholung zu gestatten, wenn der Prüfling in einer der beiden für nicht bestanden erklärten Prüfungen eine Mindestdurchschnittspunktzahl von 3,00 erreicht hat.“

b)    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Oberlandesgerichts zu stellen, die oder der den Prüfling zur ersten Wiederholungsprüfung gemeldet hat“ durch die Wörter „Landesjustizprüfungsamtes zu stellen“ ersetzt.

bb)  Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben

52.  § 60 wird wie folgt geändert:

a)    In der Überschrift wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Klage“ wird das Wort „, Einwendungen“ eingefügt.

b)    In Satz 1 wird die Angabe „§ 27 gilt“ durch die Wörter „Die §§ 27 und 27a gelten“ ersetzt.

53.  § 62 wird aufgehoben.

54.  § 63 wird wie folgt geändert:

a)    In der Überschrift werden die Wörter „den gehobenen Dienst“ durch die Wörter „die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt“ ersetzt.

b)    In Absatz 1 werden die Wörter „gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst“ durch die Wörter „Justizdienst der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, oder für den nichttechnischen Verwaltungsdienst der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt,“ ersetzt.

c)    In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „den gehobenen Dienst“ durch die Wörter „die in Absatz 1 genannten Laufbahnen“ ersetzt.

55. § 64 wird wie folgt geändert:

a)    In der Überschrift werden nach dem Wort „Aufbewahrungsfristen“ die Wörter „, Digitalisierung von Prüfungsleistungen“ eingefügt.

b)    Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die schriftlichen Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen und Prüfer können nach dem Stand der Technik zu deren Ersetzung in ein elektronisches Dokument übertragen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den Unterlagen in Papierform bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Die in Papierform vorliegenden schriftlichen Prüfungsarbeiten und Gutachten der Prüferinnen und Prüfer sind zu vernichten, sobald die Schlussentscheidung über die staatliche Pflichtfachprüfung oder die zweite juristische Staatsprüfung bestandskräftig ist. Für die Löschung in elektronischer Form gespeicherter Aufsichtsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen und Prüfer gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.“

56.  § 65 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 1 werden das Wort „Justizministerium“ durch die Wörter „für die Justiz zuständige Ministerium“ und das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Inneres zuständige Ministerium“ ersetzt.

b)    Absatz 2 wird aufgehoben.

c)    Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa)   Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. für die Wiederholung der Prüfung zum Zweck der Notenverbesserung nach einem regulären Versuch, bei der Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung indes begrenzt auf ein Drittel der ungefähr tatsächlich anfallenden Kosten,“

bb)  In Satz 2 werden das Wort „Justizministerium“ durch die Wörter „für die Justiz zuständige Ministerium“, das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Ministerium“ und das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Inneres zuständigen Ministerium“ ersetzt.

57. § 66 wird aufgehoben.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt drei Monate nach der Verkündung in Kraft. Die Studienordnungen sowie die universitären Prüfungsordnungen zur Zwischenprüfung sind innerhalb von 24 Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes anzupassen.

(2) Für Studierende, die sich bereits zur staatlichen Pflichtfachprüfung gemeldet haben oder sich binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur staatlichen Pflichtfachprüfung melden, finden mit Ausnahme von § 4 Absatz 2 Satz 3, § 8 Absatz 2 und 3, § 9 (ohne Nummer 5), § 13 Absatz 1, § 14, § 15 Absatz 1, §§ 20 bis 23, 25 bis 27 und 27a die Regelungen des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in der bis Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung. Zwischenprüfungen, die unter Geltung genehmigter universitärer Studien- und Prüfungsordnungen vor dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt bestanden wurden, werden als Zulassungsvoraussetzung nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen anerkannt.

(3) Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die bereits den Vorbereitungsdienst aufgenommen haben, finden die Regelungen des Juristenausbildungsgesetzes in der bis zum Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung. Sie können den Vorbereitungsdienst nach diesen Regelungen binnen zwei Jahren und sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durchführen. Für das gesamte Prüfungsverfahren gilt das bei der ersten Prüfungsleistung angewendete Recht, sofern nicht das Verfahren eingestellt wurde. Bereits ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten die § 13 Absatz 1, § 15 Absatz 4, §§ 20 bis 23 (ohne § 20 Absatz 1 Nummer 1), § 27 sowie § 27a in Verbindung mit der jeweiligen Verweisungsnorm.

(4) Auf Wiederholungsprüfungen, einschließlich der Wiederholungen zum Zwecke der Notenverbesserung, ist das beim ersten Prüfungsversuch angewendete Recht anzuwenden. Dies gilt auf Antrag auch, wenn die Prüfung für nicht unternommen erklärt worden ist oder als nicht unternommen gilt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung zu den dort genannten Verfahren nach Ablauf von drei Jahren und sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist.

Artikel 3

Nach Inkrafttreten des Gesetzes soll alle drei Jahre eine Evaluierung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz abgeschlossenen Prüfungen erfolgen. Der Landtag soll über das Ergebnis in Kenntnis gesetzt werden.

Düsseldorf, den 9. November 2021

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Hendrik  W ü s t

Der Minister der Finanzen
Lutz  L i e n e n k ä m p e r

Der Minister des Innern
Herbert  R e u l

Der Minister der Justiz
Peter  B i e s e n b a c h

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Isabel  P f e i f f e r – P o e n s g e n

GV. NRW. 2021 S. 1190