Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 17 vom 22.4.1998 Seite 209 bis 212

 

Bekanntmachung der Genehmigung der 16. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Nördliches Ruhrgebiet;

Bekanntmachung
der Genehmigung der 16. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Nördliches Ruhrgebiet;

- Darstellung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches im Rahmen mehrerer Flächentausche auf dem Gebiet der Stadt Gladbeck

Vom 8. Dezember 1997

Der Bezirksplanungsrat des Regierungsbezirks Münster hat in seiner Sitzung am 9. Juni 1997 die Aufstellung der 16. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Nördliches Ruhrgebiet beschlossen.

Diese Änderung habe ich mit Erlaß vom 8. Dezember 1997 - VI B 1 - 60.92.13 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (GV. NW. S. 474) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Die 16. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Nördliches Ruhrgebiet, wird beim Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, bei der Bezirksregierung Münster (Bezirksplanungsbehörde), beim Oberkreisdirektor des Kreises Recklinghausen sowie bei der Stadt Gladbeck zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Münster (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 25. März 1998

Ministerium

für Umwelt, Raumordnung

und Landwirtschaft

des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

R i n g e l

GV. NW.1998 S. :211