Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 18 vom 29.4.1998 Seite 213 bis 220

 

Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluß- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachangestellter für Bäderbetriebe/Fachangestellte für Bäderbetriebe

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Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluß- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachangestellter für Bäderbetriebe/Fachangestellte für Bäderbetriebe

für das Land Nordrhein-Westfalen

Bek. d. Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport v. 31. März 1998

Die Verordnung des Regierungspräsidenten Düsseldorf vom 16. Januar 1998 gebe ich hiermit bekannt.

Im Auftrag

S t a l l b e r g

Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluß- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachangestellter für Bäderbetriebe/Fachangestellte für Bäderbetriebe

für das Land Nordrhein-Westfalen

Vom 16. Januar 1998

Aufgrund des § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst vom 18. September 1979 (GV. NW. S. 644) in Verbindung mit § 41 und § 47 Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BBiG. I S. 1112), zuletzt geändert durch das Berufsbildungsförderungsgesetz vom 26. April 1994 (BBIG. I S. 918), und der Zweiten Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz vom 3. Dezember 1991 (GV. NW.S. 553), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 1992 (GV. NW. S. 518), wird mit Beschluß des Berufsbildungsausschusses vom 13.1.1998 für den Ausbildungsberuf Fachangestellter für Bäderbetriebe/Fachangestellte für Bäderbetriebe verordnet:

Inhalt

I. Abschnitt

Prüfungsausschüsse

§ 1 Errichtung

§ 2 Zusammensetzung und Berufung

§ 3 Befangenheit

§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

§ 5 Geschäftsführung

§ 6 Verschwiegenheit

II. Abschnitt

Vorbereitung der Prüfung

§ 7 Prüfungstermine und Fristen

§ 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlußprüfung

§ 9 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

§ 10 Anmeldung zur Prüfung

§ 11 Entscheidung über die Zulassung

III. Abschnitt

Durchführung der Prüfung

§ 12 Prüfungsgegenstand

§ 13 Gliederung der Prüfung

§ 14 Prüfungsaufgaben

§ 15 Nichtöffentlichkeit

§ 16 Leitung und Aufsicht

§ 17 Ausweispflicht und Belehrung

§ 18 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

§ 19 Rücktritt, Nichtteilnahme

IV. Abschnitt

Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 20 Bewertung

§ 21 Feststellung des Prüfungsergebnisses

§ 22 Prüfungszeugnis

§ 23 Nicht bestandene Prüfung

V. Abschnitt

Wiederholungsprüfung

§ 24 Wiederholungsprüfung

VI. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 25 Rechtsmittel

§ 26 Prüfungsunterlagen

§ 27 Übergangsregelung

§ 28 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

I. Abschnitt

Prüfungsausschüsse

§ 1

Errichtung

(1) Für die Durchführung der Abschlußprüfung richtet die Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige Stelle einen Prüfungsausschuß ein.

(2) Bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Zahl von Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerbern, und wenn die besonderen Anforderungen nach der Ausbildungsordnung es erforderlich machen, können mehrere Prüfungsausschüsse eingerichtet werden.

(vgl. § 36 BBiG)

§ 2

Zusammensetzung und Berufung

(1) Dem Prüfungsausschuß gehören fünf Mitglieder an:

zwei Beauftragte der Arbeitgeber,

zwei Beauftragte der Arbeitnehmer,

eine Lehrerin/ein Lehrer einer Berufsschule.

Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen/Stellvertreter.

(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für fünf Jahre berufen.

(vgl. § 37 BBiG)

§ 3

Befangenheit

(1) An der Entscheidung über die Zulassung und an der Prüfung dürfen Prüfungsausschußmitglieder nicht mitwirken, die mit der Prüfungsbewerberin/mit dem Prüfungsbewerber verheiratet oder verheiratet gewesen oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.

(2) Prüfungsausschußmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsteilnehmerinnen/Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies vor Beginn der Prüfung der zuständigen Stelle, während der Prüfung dem Prüfungsausschuß mitzuteilen.

(3) Die Entscheidung über den Ausschluß von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuß.

(4) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle einen neuen Prüfungsausschuß nach § 2 bilden und ihm die Durchführung der Prüfung übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

§ 4

Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter. Die Vorsitzende/der Vorsitzende und die Stellvertreterin/der Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden den Ausschlag.

(vgl. § 38 BBiG)

§ 5

Geschäftsführung

(1) Die zuständige Stelle führt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß dessen Geschäfte. Dies gilt insbesondere für Einladungen, Niederschriften und für die Durchführung der Beschlüsse.

(2) Die Sitzungsniederschriften sind von der Protokollführerin/dem Protokollführer und von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 21 Abs. 3 bleibt unberührt.

§ 6

Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuß und gegenüber der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle kann weitere Ausnahmen zulassen.

II. Abschnitt

Vorbereitung der Prüfung

§ 7

Prüfungstermine und Prüfungsfristen

(1) Die zuständige Stelle legt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuß jährlich zwei Prüfungstermine fest. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und auf das Schuljahr (das Schuljahr beginnt in allen Schulen am 1. August und endet am 31. Juli des darauffolgenden Kalenderjahres, vgl. § 2, Abs. 1 SchpflG NW) abgestimmt sein. Die Abschlußprüfung sollte in der Regel frühestens zwei Monate vor Ablauf des letzten Ausbildungsjahres beginnen.

(2) Die zuständige Stelle gibt diese Termine den an der Ausbildung Beteiligten mindestens drei Monate vorher bekannt.

(vgl. § 39 BBiG)

§ 8

Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlußprüfung

(1) Auszubildende sind zur Abschlußprüfung zuzulassen, wenn

- sie die Ausbildungszeit bereits durchlaufen haben oder wenn die Ausbildungszeit nicht später als zwei

Monate nach dem Prüfungstermin endet,

- sie an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie die vorgeschriebenen Ausbildungsnachweise vorgelegt haben,

- ihr Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildende/der Auszubildende noch deren/dessen gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter zu verantworten haben.

(2) Umzuschulende sind zur Abschlußprüfung zuzulassen, wenn

- sie eine angemessene Umschulungszeit bereits zurückgelegt haben oder wenn diese nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

- sie glaubhaft nachweisen, daß sie die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben haben.

(vgl. § 39 in Verbindung mit § 47 BBiG)

§ 9

Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

(1) Auszubildende können nach Anhören der Ausbildenden/des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlußprüfung zugelassen werden, wenn ihre bescheinigten Leistungen durchgängig gut oder besser sind und sie einen vorzeitigen Abschluss der Ausbildung rechtfertigen.

(2) Zur Abschlußprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, daß er mindestens doppelt so lange wie die vorgeschriebene Ausbildungszeit, hier sechs Jahre, die Tätigkeit einer Fachangestellten für Bäderbetriebe/eines Fachangestellten für Bäderbetriebe ausgeübt hat, oder glaubhaft macht, daß er Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(3) Zur Abschlußprüfung ist ferner zuzulassen, wer an einer schulischen oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, deren Ausbildung der Berufsausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf ,,Fachangestellter für Bäderbetriebe /Fachangestellte für Bäderbetriebe" entspricht.

(vgl. §§ 40, 41 BBiG)

§ 10

Anmeldung zur Prüfung

Die Anmeldung zu Prüfungen hat in allen Fällen mittels vorgegebenem Vordruck bei der zuständigen Stelle zu erfolgen.

(1) Zur Abschluprüfung hat die Ausbildende/der Ausbildende mit Zustimmung der Auszubildenden/des Auszubildenden diese/diesen innerhalb der Anmeldefrist von 6 Monaten vor Ablauf des letzten Ausbildungsjahres bei der zuständigen Stelle schriftlich anzumelden.

(2) Die Umzuschulende/Der Umzuschulende hat sich schriftlich bei der zuständigen Stelle unter Einhaltung der Anmeldefrist von in der Regel 6 Monaten anzumelden.

(3) In besonderen Fällen kann die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber selbst die Zulassung zur Prüfung beantragen. Dies gilt insbesondere in Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.

(4) Der Anmeldung sind beizufügen:

1 In allen Fällen:

1.1 ein tabellarischer Lebenslauf

1.2 ein aktuelles Lichtbild (nicht älter als 3 Monate)

1.3 eine von der Prüfungsbewerberin/vom Prüfungsbewerber unterschriebene Einverständniserklärung

zur Anmeldung, verbunden mit einer Verpflichtungserklärung, an allen Prüfungsaufgaben teilzunehmen

2 In den Fällen des § 8 Abs. 1 und des § 9 Abs. 1 zusätzlich ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises einschließlich eines betrieblichen Ausbildungsplans

3 In dem Fall des § 8 Abs. 2 zusätzlich eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer in der Regel zweijährigen Umschulungsmaßnahme entsprechend der Berufsausbildung zur Fachangestellten für Bäderbetriebe/zum Fachangestellten für Bäderbetriebe

4 In dem Fall des § 9 Abs. 2 zusätzlich Nachweise über eine sechsjährige Tätigkeit im Beruf einer Fachangestellten für Bäderbetriebe/eines Fachangestellten für Bäderbetriebe oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von entsprechenden Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise, z.B. über die aktive Mitarbeit in berufsbezogenen Vereinen und Organisationen.

5 Bei Wiederholungsprüfungen zusätzlich Bescheide nach § 23 unter Angabe von Orten und Zeitpunkten vorangegangener Prüfungen.

(vgl. § 39 in Verbindung mit § 47 BBiG)

§ 11

Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschlußprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält diese die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben oder treten bei Bewerberinnen/Bewerbern nach § 9 Abs. 2 und 3 Zweifel über den Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten auf, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewerber unter Angabe der Prüfungstage und des Prüfungsortes sowie der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel vor Beginn der Prüfung mitzuteilen.

(3) Ist die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben zur Prüfung zugelassen worden, so kann der Prüfungsausschuß

1. bis zum ersten Prüfungstage die Zulassung widerrufen,

2. innerhalb eines Jahres nach dem ersten Prüfungstage die Prüfung nach Anhören der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers für nicht bestanden erklären.

(4) Die Entscheidung über die Nichtzulassung und Entscheidungen nach Absatz 3 sind schriftlich mitzuteilen.

(vgl. § 39 in Verbindung mit § 47 BBiG)

III. Abschnitt

Durchführung der Prüfung

§ 12

Prüfungsgegenstand

(1) Durch die Abschlußprüfung ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzt, die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht und ob sie/er mit dem ihr/ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.

(2) Bei Umzuschulenden muß die Prüfung den besonderen Erfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung entsprechen. Hierbei sind auch die erworbenen Erfahrungen zu prüfen.

(3) Die Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachangestellten für Bäderbetriebe/zum Fachangestellten für Bäderbetriebe ist zugrunde zu legen.

(vgl. § 35 in Verbindung mit § 47 BBiG)

§ 13

Gliederung der Prüfung

(1) Die Abschlußprüfung besteht aus einer praktischen und schriftlichen Prüfung (vgl. § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe).

§ 8 Abs. 3 praktische Prüfung

Prüfungsfach: 1. Retten und Erstversorgung

2. Schwimmen

3. Besucherbetreuung und Schwimmunterricht

§ 8 Abs. 4 schriftliche Prüfung

Prüfungsfach: 1. Retten, Erstversorgung und Schwimmen

2. Badebetrieb

3. Bädertechnik

4. Wirtschafts- und Sozialkunde

(2) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem einzelnen Fach durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(vgl. § 41 in Verbindung mit § 47 BBiG)

§ 14

Prüfungsaufgaben

Die Prüfungsaufgaben erstellt und beschließt der Prüfungsausschuß auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplanes (vgl. Anlage zum § 4 der VO über die Berufsausbildung) sowie des Rahmenlehrplanes der Berufsschule, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist.

§ 15

Nichtöffentlichkeit

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen/Vertreter der obersten Landesbehörde und der zuständigen Stelle sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können während der Prüfung zugegen sein.

Der Prüfungsausschuß kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle weitere Personen als Gäste zulassen.

(2) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 16

Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden vom Prüfungsausschuß abgenommen.

(2) Für die schriftliche Prüfung regelt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß die Aufsichtsführung durch Mitglieder des Prüfungsausschusses. Die Aufsicht hat sicherzustellen, daß die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.

(3) Über den Ablauf der schriftlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 17

Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmerinnen/Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen der Vorsitzenden/des Vorsitzenden oder der Aufsichtführenden/des Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie die möglichen rechtlichen Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 18

Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Täuscht die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer während der Prüfung oder versucht sie/er zu täuschen, so teilt die Aufsichtführende/der Aufsichtführende dies der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit. Die Prüfungsteilnehmerin/Der Prüfungsteilnehmer darf jedoch an der Prüfung bis zu deren Ende teilnehmen.

Stört die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer den Prüfungsablauf erheblich, so kann sie/ihn die Aufsichtsführende/der Aufsichtsführende von der Prüfung vorläufig ausschließen.

(2) Über die Folgen der Täuschung, des Täuschungsversuches oder des Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhören der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers. Der Prüfungsausschuß kann nach der Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die Wiederholung der betreffenden Prüfungsarbeit anordnen, die Prüfungsarbeit mit dem Punktwert null bewerten oder in schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluß der Gesamtprüfung bekannt, so kann der Prüfungsausschuß in besonders schwerwiegenden Fällen innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Prüfung und nach Anhören der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(vgl. § 41 in Verbindung mit § 47 BBiG)

§ 19

Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Die Prüfungsteilnehmerin/Der Prüfungsteilnehmer kann nach erfolgter Zulassung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Tritt die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück, können bereits komplett abgeschlossene Prüfungsfächer (Erfüllung aller Aufgaben) nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z. B. Krankheitsfall, nachgewiesen durch Vorlage eines ärztlichen Attestes).

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung (z.B. praktische Prüfung), ohne daß ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt diese Prüfung als nicht bestanden.

(4) Nimmt die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer ohne wichtigen Grund an einzelnen Aufgaben in Prüfungsfächern nicht teil, so sind diese Aufgaben mit dem Punktwert null zu bewerten.

(5) Die Entscheidungen über das Vorliegen eines wichtigen Grundes trifft der Prüfungsausschuß.

(6)Die Entscheidung, welche Prüfungsfächer nachzuholen sind, trifft der Prüfungsausschuß.

IV. Abschnitt

Bewertung, Feststellung und Beurkundung

des Prüfungsergebnisses

§ 20

Bewertung

 (1) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses bewertet die einzelnen Prüfungsleistungen nach folgendem System:

Note 1 =

sehr gut,ist eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht

(100-92 Punkte);

Note 2 =

gut,ist eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

(unter 92 - 81 Punkte);

Note 3 =

befriedigend, ist eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht

(unter 81 - 67 Punkte);

Note 4 =

ausreichend, ist eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

(unter 67 - 50 Punkte);

Note 5 =

mangelhaft, ist eine Leistung, die den

Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind

(unter 50 - 30 Punkte);

Note 6 =

ungenügend, ist eine Leistung, die den

Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind

(unter 30 - 0 Punkte).

(2) In jedem Prüfungsfach wird die Leistung in jeder Prüfungsaufgabe durch Mitglieder des Prüfungsausschusses bewertet. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten jeweils eigenständig.

(3) In jedem Prüfungsfach der schriftlichen und praktischen Prüfung (vgl. § 13 Abs.1) entsteht aus den jeweils mit Punkten bewerteten Aufgaben eine Note.

(4) Gemäß § 13 Abs. 2 hat die schriftliche Prüfung gegenüber der mündlichen Prüfung (Ergänzung) das doppelte Gewicht.

(vgl. § 41 in Verbindung mit § 47 BBiG)

(

§ 21

Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Im Anschluß an die Prüfung stellt der Prüfungsausschuß gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen, die Ergebnisse der Prüfungsfächer sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest.

Das Gesamtergebnis ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Addition der Noten der Prüfungsfächer.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der praktischen Prüfung im Prüfungsfach Retten und Erstversorgung für jede Prüfungsaufgabe und in der schriftlichen Prüfung in mindestens zwei der in § 13 Absatz 1 genannten Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.

(3) Über die Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse und des Gesamtergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(4) Der Prüfungsausschuß soll der Prüfungsteilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer am letzten Prüfungstag mitteilen, ob sie/er die Prüfung ,,bestanden" oder ,,nicht bestanden" hat. Hierüber ist der Prüfungsteilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer unverzüglich eine von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.

§ 22

Prüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle ein Zeugnis.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält:

1. die Angaben zur Person (Name, Vorname, Geburtsort und Geburtsdatum),

2. die Berufsbezeichnung,

3. das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsfächer,

4. das Datum des Bestehens der Prüfung,

5. die Unterschriften der Vorsitzenden/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Vertreterin/des Vertreters der zuständigen Stelle,

6. das Siegel der zuständigen Stelle.

§ 23

Nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer und ggf. die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter sowie die Ausbildende/der Ausbildende von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsfächern keine ausreichenden Leistungen erbracht worden sind und welche Prüfungsfächer in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt zu werden brauchen.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 24 wird hingewiesen.

V. Abschnitt

Wiederholungsprüfung

§ 24

Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlußprüfung (erste Prüfung) kann zweimal wiederholt werden, in der Regel frühestens jedoch ein halbes Jahr nach Abschluß der letzten Prüfung.

(2) In der Wiederholungsprüfung sind auf Antrag der Prüfungsbewerberin/ des Prüfungsbewerbers die Fächer der Prüfung (vgl. § 21 Abs. 2) nicht zu wiederholen, in denen in der vorausgegangenen Prüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht wurden. Dies gilt jedoch nur, wenn sich die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der ersten nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(3) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung zur Prüfung (§§ 8 bis 11) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung/Prüfungen anzugeben.

VI. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 25

Rechtsmittel

Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerberin/den Prüfungsbewerber bzw. an die Prüfungsteilnehmerin/den Prüfungsteilnehmer mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Diese richtet sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung und nach dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 26

Prüfungsunterlagen

Auf schriftlichen Antrag ist der Prüfungsteilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung durch die zuständige Stelle Einsicht in ihre/seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften gemäß § 21 Abs. 3 sind zehn Jahre aufzubewahren.

§ 27

Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung bestehen, ist die bisherige Prüfungsordnung weiter anzuwenden.

§ 28

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung vom 1. September 1984 außer Kraft.

Düsseldorf, den 16. Januar 1998

Der Regierungspräsident Düsseldorf

B ü s s o w

GV. NW.1998S. :215