Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 17 vom 12.4.2022 Seite 375 bis 410

 

Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie für das Land Nordrhein-Westfalen und zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

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Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung
aus Anlass der COVID-19-Pandemie für das Land Nordrhein-Westfalen
und zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung
aus Anlass der COVID-19-Pandemie für das Land Nordrhein-Westfalen und
zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

Vom 25. März 2022

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Artikel 1
Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung
aus Anlass der COVID-19-Pandemie für das Land Nordrhein-Westfalen
(Corona-Sonderzahlungsgesetz - Corona-SZG NRW)

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Gewährung einer einmaligen Sonderzahlung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie (Corona-Sonderzahlung) für die

1. Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

2. Richterinnen und Richter des Landes und

3. Empfängerinnen und Empfänger von Unterhaltsbeihilfen aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses als Justizsekretäranwärterin, Justizsekretäranwärter, Fachlehrerin in Ausbildung, Fachlehrer in Ausbildung, Forstinspektoranwärterin, Forstinspektoranwärter, Forstreferendarin, Forstreferendar, Rechtsreferendarin oder Rechtsreferendar des Landes.

Ausgenommen sind Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Geltungsbereichs ist der 29. November 2021.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2
Voraussetzungen für die Entstehung
des Anspruchs

(1) Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 (Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter) erhalten eine Corona-Sonderzahlung, wenn

1. das Dienstverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat und

2. sie in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 mindestens an einem Tag Anspruch auf Besoldung aus diesem Dienstverhältnis hatten.

(2) Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 (Empfängerinnen und Empfänger von Unterhaltsbeihilfen) erhalten eine Corona-Sonderzahlung, wenn

1. das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat und

2. sie in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 mindestens an einem Tag Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe aus diesem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis hatten.

(3) Der Anspruch auf Gewährung der Corona-Sonderzahlung richtet sich gegen den Dienstherrn, gegen den die oder der Berechtigte zum Stichtag 29. November 2021 Anspruch auf Besoldung oder Unterhaltsbeihilfe hatte. Soweit am genannten Stichtag kein Anspruch auf Besoldung oder Unterhaltsbeihilfe bestand, richtet sich der Anspruch abweichend von Satz 1 gegen den Dienstherrn, gegen den die oder der Berechtigte im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 zuletzt Anspruch auf Besoldung oder Unterhaltsbeihilfe hatte.

§ 3
Höhe der Corona-Sonderzahlung

Die Höhe der Corona-Sonderzahlung beträgt

1. für Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 mit Anspruch auf Dienstbezüge nach § 1 Absatz 4 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung 1 300 Euro,

2. für Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit Anspruch auf Anwärterbezüge nach § 1 Absatz 5 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes 650 Euro und

3. für Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe 650 Euro.

§ 4
Beschäftigung mit reduzierter
Arbeitszeit und begrenzte Dienstfähigkeit

(1) In Fällen der Teilzeitbeschäftigung vermindert sich die Höhe der Corona-Sonderzahlung entsprechend § 8 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes. Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 29. November 2021. Bestand an diesem Tag kein Anspruch auf Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfe, so sind stattdessen die Verhältnisse desjenigen Tages maßgebend, an dem die oder der Berechtigte im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 zuletzt einen solchen Anspruch hatte.

(2) Bei begrenzter Dienstfähigkeit im Sinne des § 27 des Beamtenstatusgesetzes vom
17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung richtet sich die Höhe der Corona-Sonderzahlung nach § 9 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) In den Fällen des Absatz 1 und 2 ist § 3 Absatz 6 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(4) Die Corona-Sonderzahlung bleibt bei der Berechnung des Zuschlags nach § 70 des Landesbesoldungsgesetzes unberücksichtigt.

§ 5
Konkurrenzregelungen

(1) Die Corona-Sonderzahlung wird den Berechtigten nur einmal gewährt. Dies gilt auch bei gleichzeitigem Vorliegen mehrerer besoldeter Hauptämter im Sinne des § 5 des Landesbesoldungsgesetzes. § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Die Corona-Sonderzahlung bleibt bei der Berechnung sonstiger Bezüge oder sonstiger Leistungen unberücksichtigt.

§ 6
Auszahlung

Die Corona-Sonderzahlung ist den Berechtigten spätestens bis zum 31. März 2022 auszuzahlen. Erfolgt die Auszahlung nicht bis zu dem genannten Datum, sind die Beträge an die Berechtigten in der jeweils zustehenden Höhe netto zu leisten.

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

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Artikel 2
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

Das Landesbeamtenversorgungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S.  1346) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 93a folgende Angabe eingefügt:

„§ 93b Übergangsvorschrift zur Anrechnung von Leistungen nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes“

2. Nach § 93a wird folgender § 93b eingefügt:

㤠93b
Übergangsvorschrift zur Anrechnung
von Leistungen nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes

Leistungen, die ab dem 1. Januar 2022 nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei gewährt werden, gelten bei der Anwendung von Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften nicht als Erwerbseinkommen. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungen im Sinne des § 6 Satz 2 des Corona-Sonderzahlungsgesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 376).“

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.

Düsseldorf, den 25. März 2022

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Hendrik  W ü s t

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Dr. Joachim  S t a m p

Der Minister des Innern
Zugleich für den Minister der Justiz sowie
Für die Ministerin für Verkehr und
Für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales
Herbert  R e u l

Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Zugleich für den Minister der Finanzen
Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

Die Ministerin für Schule und Bildung
Yvonne  G e b a u e r

Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Zugleich für den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie
Für die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Ursula  H e i n e n – E s s e r

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Isabel  P f e i f f e r – P o e n s g e n

GV. NRW. 2022 S. 376