Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 23 vom 27.4.2022 Seite 523 bis 552

 

Sechste Verordnung zur Änderung der LandesplanungsgesetzDVO

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Sechste Verordnung zur
Änderung der LandesplanungsgesetzDVO

Vom 13. April 2022

Auf Grund des § 40 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung im Benehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtags:

Artikel 1

Die LandesplanungsgesetzDVO vom 8. Juni 2010 (GV. NRW. S. 334), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 7 wird das Wort „Vertreter“ durch das Wort „Vertretung“ ersetzt.

b) In der Angabe zu § 30 wird das Wort „Darstellungen“ durch das Wort „Festlegungen“ ersetzt.

c) Die Angaben zu § 32 bis § 46 werden wie folgt gefasst:

„Teil 3 Regionalpläne und Landesentwicklungsplan

Kapitel 1 Inhalte der Regionalpläne

§ 32 Festlegungen der Regionalpläne

§ 33 Ausnahmen

Kapitel 2 Landesentwicklungsplan

§ 34 Aufstellung

§ 35 Festlegungen des Landesentwicklungsplans

§ 36 Inhalt des Regionalen Flächennutzungsplans

§ 37 Planbeschluss

§ 38 Planbindung

§ 39 Beendigung einer Planungsgemeinschaft

§ 40 Anwendungsbereich des Raumordnungsverfahrens

§ 41 Übergangsvorschrift

§ 42 Inkrafttreten

§ 43 (weggefallen)

§ 44 (weggefallen)

§ 45 (weggefallen)

§ 46 (weggefallen)“.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1
Maßgebende Einwohnerzahl

Die Bezirksregierung soll den kreisfreien Städten, der Städteregion Aachen und Kreisen spätestens zwei Wochen nach den Gemeindewahlen die auf Grund der maßgebenden Einwohnerzahl gemäß § 2 der Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 96 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 17. Juli 2013 (GV. NRW. S. 473) in der jeweils geltenden Fassung zu ermittelnde Zahl der von ihnen gemäß § 7 Absatz 2 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung zu wählenden Mitglieder des Regionalrates bekannt geben.“

3. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Auf den Reservelisten dürfen nur Personen geführt werden, die ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, im Gebiet des jeweiligen Regionalrates haben.“

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Vorschläge können sich auf Personen beziehen, die sowohl dem Kreis der Arbeitgebenden als auch dem der Arbeitnehmenden angehören; die Listen sind getrennt nach Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden einzureichen.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Bundes“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Sätze 2 bis 4 wie folgt gefasst:

„Die Listen sind dem bisherigen vorsitzenden Mitglied des Regionalrates zuzuleiten. Die in den Listen aufgeführten Personen sind in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Wohnsitz, Berufsbezeichnung und Beschäftigungsstelle aus den Wahlvorschlägen zu übernehmen; weitere Angaben dürfen die Listen nicht enthalten. Das vorsitzende Mitglied des Regionalrates übersendet die Listen bei der Einberufung des neuen Regionalrates dessen Mitgliedern.“

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

„Der Regionalrat wählt zu Beginn seiner ersten Sitzung nach der Neuwahl aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder unter Leitung des lebensältesten stimmberechtigten Mitglieds ohne Aussprache das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung. Gewählt ist diejenige Person, für die in geheimer Abstimmung mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden sind.“

b) In Absatz 3 wird das Wort „Vorsitzenden“ durch die Wörter „vorsitzenden Mitglieds des Regionalrates“ ersetzt.

6. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Regionalrates hat bei der Berufung der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden in beiden Wahlgängen je drei Stimmen; es kann nur eine Stimme für eine auf der Liste geführten Person abgeben. Berufen sind je Wahlgang die drei aufgeführten Personen, die die meisten gültigen Stimmen erhalten haben. Bei der Berufung der Mitglieder der Sportverbände, der nach Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz durch das zuständige Landesministerium anerkannten Naturschutzvereinigungen und der kommunalen Gleichstellungsstellen hat jedes abstimmungsberechtigte Mitglied des Regionalrates im jeweiligen Wahlgang je eine Stimme; berufen ist bei mehreren gelisteten Personen je Wahlgang diejenige, die die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet jeweils das Los.“

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Vertreter“ durch das Wort „Vertretung“ ersetzt.

b) Im Wortlaut werden die Wörter „ihren Vertreter“ durch die Wörter „ihre Vertretung“ ersetzt.

8. In § 8 werden die Wörter „den Hauptverwaltungsbeamten“ durch die Wörter „die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister und die Landrätinnen und Landräte“ und das Wort „ihm“ durch das Wort „ihnen“ ersetzt.

9. In § 15 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Vorsitzende“ durch die Wörter „das vorsitzende Mitglied“ ersetzt. 

10. In § 18 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 wird jeweils das Wort „empfangsberechtigte“ durch das Wort „empfangsberechtigten“ ersetzt.

11. § 19 wird wie folgt gefasst:

§ 19
Grenzen des Braunkohlenplangebietes

Das Braunkohlenplangebiet umfasst gemäß Anlage 1

1. aus der Städteregion Aachen

die Städte Alsdorf, Baesweiler und Eschweiler,

2. aus dem Kreis

a) Düren

die Städte Düren, Jülich und Linnich sowie die Gemeinden Aldenhoven, Inden, Kreuzau, Langerwehe, Merzenich, Niederzier, Nörvenich, Titz und Vettweiß;

b) Euskirchen

die Städte Euskirchen und Zülpich sowie die Gemeinde Weilerswist;

c) Rhein-Erft-Kreis

die Städte Bedburg, Bergheim, Brühl, Elsdorf, Erftstadt, Frechen, Hürth, Kerpen, und Pulheim;

d) Heinsberg

die Städte Erkelenz, Geilenkirchen, Heinsberg, Hückelhoven, Übach-Palenberg, Wassenberg und Wegberg sowie die Gemeinden Gangelt, Selfkant und Waldfeucht;

e) Rhein-Kreis Neuss

die Städte Dormagen, Grevenbroich, Jüchen, Kaarst, Korschenbroich und Neuss sowie die Gemeinde Rommerskirchen;

f) Rhein-Sieg-Kreis

die Städte Bornheim und Rheinbach sowie die Gemeinde Swisttal;

g) Viersen

die Stadt Viersen sowie die Gemeinden Niederkrüchten und Schwalmtal;

3. aus der kreisfreien Stadt Köln

den Stadtbezirk 6 (in den Grenzen vom 1. Oktober 1989) sowie

4. die kreisfreie Stadt Mönchengladbach.“

12. In § 21 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

13. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundes“ gestrichen.

b) In Satz 2 werden die Wörter „des Vertreters“ durch die Wörter „einer Vertretung“ ersetzt.

14. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Vorsitzenden“ durch die Wörter „vorsitzenden Mitglied“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „seinen Vorsizenden“ durch die Wörter „das vorsitzende Mitglied“ und das Wort „Stellvertreter“ durch das Wort „Stellvertretung“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Gewählt ist, wer in geheimer Abstimmung mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.“

15. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Darstellungen“ durch das Wort „Festlegungen“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 sowie in Absatz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Darstellungen“ durch das Wort „Festlegungen“ ersetzt.

16. Die §§ 32 bis 34 werden aufgehoben.

17. Nach § 31 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Teil 3 Regionalpläne und Landesentwicklungsplan

Kapitel 1 Inhalte der Regionalpläne“.

18. Kapitel 2 entfällt.

19. § 35 wird § 32 und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Darstellungen“ durch das Wort „Festlegungen“ ersetzt.

b) In Absatz 1 und 4 wird jeweils das Wort „Darstellungen“ durch das Wort „Festlegungen“ ersetzt.

c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Zeichnerische Festlegungen nach Absatz 1 sind in der Regel ab einer Flächengröße von 10 Hektar vorzunehmen.

(3) Soweit raumordnerisch erforderlich, können zeichnerische Festlegungen nach Absatz 2 auch bei einer Flächengröße von weniger als 10 Hektar festgelegt werden.“

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Im Wortlaut wird nach den Wörtern „weniger als“ das Wort „etwa“ eingefügt und das Wort „darzustellen“ durch das Wort „festzulegen“ ersetzt.

bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:

„Wohnplätze sind auf dauerhaftes Wohnen ausgerichtet.“

e) Die Absätze 6 und 7 werden durch die folgenden Absätze 6 bis 8 ersetzt:

„(6) Die textlichen Festlegungen der Regionalpläne

1. konkretisieren – soweit neben den zusätzlichen zeichnerischen Festlegungen erforderlich – selbständig und ergänzend die Grundsätze und Ziele des Landesentwicklungsplans für das Plangebiet,

2. können die zeichnerischen Festlegungen hinsichtlich raumbedeutsamer Funktionen und Nutzungen konkretisieren und differenzieren,

3. sollen sachliche, räumliche und zeitliche Beziehungen und Abhängigkeiten der Festlegungen untereinander und bei der Umsetzung in nachfolgende Planungs- und Genehmigungsverfahren und -entscheidungen aufzeigen.

(7) Die Erläuterungen zum Regionalplan sollen

1. die zeichnerischen und textlichen Ziele und Grundsätze erläutern,

2. die Regionalbedeutsamkeit zeichnerischer Festlegungen unterhalb von 10 Hektar erläutern,

3. Hinweise für die regionalplanerische Beurteilung von raumbedeutsamen Fachplanungen und Projekten geben,

4. siedlungsraumbezogene regionale Entwicklungsspielräume in ihrer Größenordnung und Qualität aufzeigen und begründen und ihre Mobilisierungschancen beschreiben.

(8) Aus fachlichen Entwicklungsplänen werden in den Regionalplan Bereiche, Trassen und Standorte mit ihren Entwicklungsaufgaben nachrichtlich übernommen, soweit sie für die Region von Bedeutung sind. Die nachrichtlichen Übernahmen sind zu kennzeichnen.“

f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.

20. § 36 wird § 33 und die Angabe „35“ durch die Angabe „32“ ersetzt.

21. Nach § 33 wird die Überschrift zu Kapitel 3 zum neuen Kapitel 2 und wie folgt gefasst:

„Kapitel 2 Landesentwicklungsplan“.

22. § 37 wird § 34 und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Erarbeitung“ durch das Wort „Aufstellung“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils das Wort „Erarbeitung“ durch das Wort „Aufstellung“ ersetzt.

23. § 38 wird § 35 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠35
Festlegungen des Landesentwicklungsplans“

b) In Satz 1 wird das Wort „Darstellungen“ durch das Wort „Festlegungen“ ersetzt.

24. Die §§ 39 bis 42 werden die §§ 36 bis 39.

25. § 43 wird § 40 und wie folgt gefasst:

§ 40
Anwendungsbereich des Raumordnungsverfahrens

(1) Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erfolgt nur auf Grundlage eines Antrags nach § 15 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes oder auf Grundlage einer Entscheidung nach § 15 Absatz 5 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes für die nachfolgend aufgeführten Planungen und Maßnahmen, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben.

Ein Raumordnungsverfahren ist vorgesehen für:

1. betriebsplanpflichtige Vorhaben, die Bergsenkungen zur Folge haben, soweit sie der Planfeststellung bedürfen, wenn sie nicht im Zusammenhang stehen mit der Errichtung von übertägigen Betriebsanlagen und -einrichtungen, die nach der Anlage 3 Gegenstand des Regionalplanes sind und die nach den Senkungsprognosen nicht erwarten lassen, dass sie Änderungen der Darstellungen im Regionalplan erforderlich machen;

2. Leitungen

a) im Sinne von § 1 Nummer 14 der Raumordnungsverordnung, soweit sie der Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes bedürfen,

b) für die Errichtung und wesentliche Trassenänderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die der Planfeststellung nach § 65 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Plangenehmigung nach § 65 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf,

c) für die Errichtung und wesentliche Trassenänderung einer Rohrleitungsanlage zum Transport von Kohlendioxid mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm und

d) für die Errichtung von Hochspannungserdkabelleitungen mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr.

Sollte ein Vorhaben eines Antragstellers mehrere parallel verlaufende Leitungen zum Gegenstand haben, kann die zuständige Regionalplanungsbehörde entscheiden für das Vorhaben ein Raumordnungsverfahren durchzuführen.

(2) Die zuständige Regionalplanungsbehörde kann auf Antrag des Trägers der raumbedeutsamen Maßnahme oder Planung im Einzelfall auch für andere raumbedeutsame Maßnahmen oder Planungen mit überörtlicher Bedeutung ein Raumordnungsverfahren durchführen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens.“

26. § 44 wird aufgehoben.

27. § 45 wird § 41.

28. § 46 wird § 42 und in der Überschrift wird die Angabe „, Außerkrafttreten“ gestrichen.

29. Die Anlagen 1, 2 und 3 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

30. In § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 1 Satz 2, § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 Satz 1 und 3 Satz 1, § 5 Absatz 1 und 3, § 20, § 21, § 22 Absatz 1, § 23 Absatz 1 Satz 1 und § 26 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Landesplanungsgesetz“ durch die Wörter „des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, 13. April 2022

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Hendrik  W ü s t

Der Minister des Innern
Zugleich für den Minister der Finanzen, auch sofern mit der Wahrnehmung der Geschäfte des
Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beauftragt, sowie
Für den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie
Für die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung sowie
Für die Ministerin für Verkehr und
Für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales
Herbert  R e u l

Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Zugleich für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration sowie
Für die Ministerin für Schule und Bildung
Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

Der Minister der Justiz
Peter  B i e s e n b a c h

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Isabel  P f e i f f e r – P o e n s g e n

GV. NRW. 2022 S. 527