Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 26 vom 6.5.2022 Seite 661 bis 710

 

Gesetz zur Auflösung des Paderborner Studienfonds

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Gesetz
zur Auflösung des Paderborner Studienfonds

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Auflösung
des Paderborner Studienfonds

Vom 13. April 2022

Artikel 1
Änderung des Schul- und Studienfonds-Auflösungsgesetzes NRW

Das Schul- und Studienfonds-Auflösungsgesetz NRW vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 105) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort „vier“ gestrichen.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „werden“ durch das Wort „sind“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „wird“ durch das Wort „ist“ ersetzt.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Der Paderborner Studienfonds wird als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit aufgelöst. Die Zweckbindung des Fondsvermögens wird aufgehoben.“

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Sollten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Rechtsansprüche auf Grund der in § 1 Absatz 2 und 3 genannten vormaligen Zweckbindung gegen das Land Nordrhein-Westfalen begründet worden sein, werden diese durch dieses Gesetz nicht berührt.

(2) Soweit eine Befriedigung von Rechtsansprüchen im Sinne von Absatz 1 durch das Land Nordrhein-Westfalen unmöglich sein oder werden sollte, entscheidet das für Finanzen zuständige Ministerium über eine angemessene Entschädigung der Inhaberin oder des Inhabers des Rechtsanspruches. Auf die Bemessung der Entschädigung ist § 41 des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 570) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.“

b) In Absatz 3 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Ministerium“ ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548)“ durch die Wörter „3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147)“ ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Dem Landgericht Düsseldorf, Kammer für Baulandsachen, sind vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien der Vereinbarung über die Zuordnung des Bergischen Fonds und des Gymnasialfonds Münstereifel zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Köln vom 13. Dezember 2013 (GV. NRW. 2014 S. 105), der Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Münster’schen Studienfonds und des Beckum-Ahlen’schen Klosterfonds zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Bistum Münster vom 13. Dezember 2013 (GV. NRW. 2014 S. 105) und der Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Paderborner Studienfonds zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Paderborn vom …[einsetzen: Datum der Vereinbarung und Fundstelle dieses Gesetzes] zugewiesen. Die Vorschriften des Dritten Kapitels, Dritter Teil des Baugesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gilt Absatz 4 Satz 4.“

Artikel 2
Gesetz zur Bestätigung der Vereinbarung mit dem Erzbistum Paderborn

§ 1
Bestätigung der Vereinbarung mit dem Erzbistum Paderborn

Die Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Paderborner Studienfonds zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Paderborn vom […] wird gemäß Artikel 21 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt. Die Vereinbarung wird nachstehend als Anlage veröffentlicht.

§ 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 13. April 2022

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Hendrik  W ü s t

Für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

Für den Minister der Finanzen
Der Minister des Innern
Herbert  R e u l

GV. NRW. 2022 S. 672