Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 25 vom 12.6.1998 Seite 389 bis 392

 

Satzung zur Änderung der Betriebssatzung

2022

Satzung zur Änderung der Betriebssatzung

für die Krankenhäuser des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Vom 15. Mai 1998

Die 10. Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe hat am 15. Mai 1998 aufgrund der §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Buchstabe d und 23 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 657), zuletzt geändert am 17. Dezember 1997 (GV. NW. S. 458), in Verbindung mit § 107 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert am 17. Dezember 1997 (GV. NW. S. 458), und § 2 Abs. 1 der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung (GemKHBVO) vom 12. Oktober 1977 (GV. NW. S. 360), zuletzt geändert durch VO vom 12. Februar 1991 (GV. NW. S. 143) folgende Satzung beschlossen:

Die Betriebssatzung für die Krankenhäuser des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Januar 1996 (GV. NW. S. 84), zuletzt geändert durch Satzung vom 14. November 1996 (GV. NW. S. 454) wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Der Direktor/die Direktorin des LWL hat das Recht, Zuständigkeiten, die den Betriebsleitungen nach Satz 1 zugewiesen sind, einschließlich der Befugnis zur Einstellung und Entlassung, unmittelbar auf die Abteilungsleiter/ Abteilungsleiterinnen zu übertragen."

2. In § 9 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen der Übertragung von Zuständigkeiten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 die Abteilungsleiter/Abteilungsleiterinnen einzeln vertretungsberechtigt."

Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Münster, den 15. Mai 1998

 W e n d z i n s k i

Vorsitzende der 10. Landschaftsversammlung

Dr. S c h o l l e

Schriftführer der 10. Landschaftsversammlung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluß der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 15. Mai 1998

Dr. Scholle

Direktor des Landschaftsverbandes

Westfalen Lippe

GV. NW.1998 S. :390