Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 32 vom 27.7.1998 Seite 465 bis 474

 

Bekanntmachung der Genehmigung der 18. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Bielefeld-Gütersloh

Bekanntmachung
der Genehmigung der 18. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Detmold,
Teilabschnitt Bielefeld-Gütersloh

Vom 29. August 1997

Der Bezirksplanungsrat des Regierungsbezirks Detmold hat in seiner Sitzung am 3. März 1997 die Aufstellung der 18. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Bielefeld-Gütersloh im Bereich der Gemeinde Langenberg, beschlossen.

Diese Änderung habe ich mit Erlaß vom 29. August 1997 - VI B 1 - 60.32.17 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (GV. NW. S. 474) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Die 18. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Bielefeld-Gütersloh, wird beim Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, bei der Bezirksregierung Detmold (Bezirksplanungsbehörde), beim Kreis Gütersloh sowie bei der Gemeinde Langenberg zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Detmold (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 1. Juli 1998

Ministerium

für Umwelt, Raumordnung

und Landwirtschaft

des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

R i n g e l

-GV. NW. 1998 S. 473