Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 40 vom 19.10.1998 Seite 561 bis 572

 

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) Vom 18. September 1998

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Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes
über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG)

Vom 18. September 1998

Aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) vom 9. Juni 1998 (GV. NW. S 428) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG), wie er sich aus der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV. NW. S. 421), dem Gesetz zur Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG) vom 3. Mai 1994 (GV. NW. S. 220), dem Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) vom 9. Juni 1998 (GV. NW. S. 428) und dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) vom 23. Juni 1998 (GV. NW. S. 466) ergibt, bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 18. September 1998

Die Ministerin für Schule und Weiterbildung,
Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Gabriele B e h l e r

Gesetz
über die Ausbildung für Lehrämter
an öffentlichen Schulen
(Lehrerausbildungsgesetz - LABG)
in der Fassung der Bekanntmachung
Vom 18. September 1998

I. Abschnitt
Allgemeines

§ 1
Ziel und Gliederung der Ausbildung

(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung, ein Lehramt an öffentlichen Schulen selbständig auszuüben.

(2) Die Ausbildung gliedert sich in Studium und Vorbereitungsdienst.

§ 2
Studium

(1) Das Studium für ein Lehramt an öffentlichen Schulen ist an Wissenschaftlichen Hochschulen einschließlich Gesamthochschulen oder an vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung und vom Ministerium für Schule und Weiterbildung im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium für die Lehrerausbildung als gleichwertig anerkannten Einrichtungen im Hochschulbereich durchzuführen.

(2) Als wissenschaftliches Studium im Sinne dieses Gesetzes gilt auch das Studium an Kunsthochschulen und Musikhochschulen.

(3) Das Studium umfasst am Ausbildungsziel orientierte erziehungswissenschaftliche und fachwissenschaftliche Studien. In das erziehungswissenschaftliche Studium sind gesellschaftswissenschaftliche Studien, in das fachwissenschaftliche und erziehungswissenschaftliche Studium sind fachdidaktische und schulpraktische Studien einzubeziehen.

(4) Die Regelstudiendauer richtet sich nach dem angestrebten Lehramt.

§ 3
Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an öffentlichen Schulen ist an Studienseminaren für die einzelnen Lehrämter und an den ihnen zugeordneten Schulen abzuleisten.

(2) Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist die wissenschaftlich fundierte Ausbildung für die berufspraktische Tätigkeit. Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst gehört selbständige Unterrichtstätigkeit.

(3) Die Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes richtet sich nach dem angestrebten Lehramt.

(4) Im Vorbereitungsdienst kann die Bewerberin oder der Bewerber einen Schwerpunkt in einer Schulform nach Maßgabe der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung wählen, sofern der Vorbereitungsdienst teilweise oder ausschließlich auf das Lehramt für die Sekundarstufe I oder auf das Lehramt für die Sekundarstufe II ausgerichtet ist; in einem auf das Lehramt für die Sekundarstufe II und auf das Lehramt für die Sekundarstufe I ausgerichteten Vorbereitungsdienst kann die Bewerberin oder der Bewerber nur einen Schwerpunkt wählen. Die berufsbildenden Schulen gelten im Sinne dieser Vorschrift als eine Schulform.

§ 3 a
Zulassungsbeschränkungen

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann auf Zeit beschränkt werden, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Ausbildungskapazitäten im Vorbereitungsdienst insgesamt, für ein einzelnes Lehramt oder für einzelne Fächer (Unterrichtsfächer, Lernbereiche, berufliche Fachrichtungen und sonderpädagogische Fachrichtungen) überschreitet.

(2) Bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität sind im Rahmen des Landeshaushalts die durch die personelle, räumliche, sächliche und fachspezifische Ausstattung gegebenen Möglichkeiten der Studienseminare und der Schulen auszuschöpfen. Dabei ist den Anforderungen an eine geordnete Ausbildung zu entsprechen. Die von den Schulen zu erfüllenden öffentlichen Aufgaben dürfen durch den Umfang des Ausbildungsunterrichts nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung legt die Ausbildungskapazität nach Maßgabe der in Absatz 2 genannten Kriterien zu jedem Einstellungstermin fest, und zwar

  • die Zahl der insgesamt im Vorbereitungsdienst aller Lehrämter zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze,
  • die Zahl der Ausbildungsplätze für die einzelnen Lehrämter,
  • gegebenenfalls die Zahl der Ausbildungsplätze in bestimmten Fächern einzelner Lehrämter.

Ausbildungsplätze eines Lehramts oder gegebenenfalls eines Fachs, die nicht in Anspruch genommen worden sind, sollen den Ausbildungsplätzen eines anderen Lehramts oder gegebenenfalls eines anderen Fachs zugeschlagen werden.

(4) Sofern in einem Einstellungstermin die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber in einem Lehramt oder in einem Fach höher ist als die festgelegte Höchstzahl der Ausbildungsplätze, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt. Die zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze werden vergeben:

  1. vorab bis zu 10 v. H. an Bewerberinnen und Bewerber mit mindestens einem Fach, in dem nach den Feststellungen des Ministeriums für Schule und Weiterbildung ein dringender Bedarf besteht (Bedarf),
  2. mindestens 60 v. H. nach dem Ergebnis der Ersten Staatsprüfung (Prüfungsergebnis),
  3. bis zu 25 v. H. unter Berücksichtigung der Wartezeit seit der ersten Bewerbung (Wartezeit),
  4. bis zu 5 v. H. für außergewöhnliche Härtefälle (Härtefälle).

Soweit die Quoten nach Nummer 1, 3 und 4 nicht ausgeschöpft werden, werden sie der Quote nach Nummer 2 zugeschlagen.

(5) Bei Ranggleichheit mehrerer Bewerberinnen und Bewerber werden unter Beachtung des § 8 Abs. 4 LBG das Ergebnis der Ersten Staatsprüfung oder die Wartezeit entweder ergänzend oder nebeneinander der Entscheidung zugrunde gelegt. Im Übrigen entscheidet ersatzweise das Los.

(6) Geleistete Dienstzeiten gemäß

  • Art. 12 a GG einschließlich Dienstleistungen auf Zeit,
  • Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juli 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Art. 24 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998),
  • Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594),
  • Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594),

gelten bis zu einer Dauer von 24 Monaten als Wartezeit, soweit sie zu einer Verzögerung bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst geführt haben. Für die Frage der Verzögerung ist es unerheblich, ob die Bewerberin oder der Bewerber bei einer früheren Bewerbung ein Einstellungsangebot erhalten hätte.

(7) Zeiten, die infolge der Betreuung von minderjährigen mit einer Bewerberin oder einem Bewerber in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindern zu einer Verzögerung für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst geführt haben, gelten bis zur Dauer von 24 Monaten als Wartezeit. Entsprechendes gilt für geburtsbedingte Verzögerungen und Verzögerungen aufgrund der Pflege naher Angehöriger. Absatz 6 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(8) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen:

  1. zum Verfahren der Ermittlung der Ausbildungskapazitäten (Ausbildungsplatzhöchstzahlen sowie Fachhöchstzahlen),
  2. zum Auswahlverfahren,
  3. zu den Folgen des Nichtantritts nach Durchführung eines Zulassungsverfahrens.

(9) Die vorstehenden Vorschriften gelten nicht für Agrarreferendarinnen und Agrarreferendare.

§ 4
Lehrämter

Es gibt folgende Lehrämter:

  1. Lehramt für die Primarstufe,
  2. Lehramt für die Sekundarstufe I,
  3. Lehramt für die Sekundarstufe II,
  4. Lehramt für Sonderpädagogik.

§ 5
Verwendung der Lehrerinnen und Lehrer

(1) Die Befähigung zu einem Lehramt gemäß § 4 Nr. 1 bis 3 berechtigt zur Erteilung von Unterricht in den Schulformen der entsprechenden Schulstufe (§ 4 Abs. 3 bis 5 SchVG); die Befähigung zum Lehramt für Sonderpädagogik berechtigt zur Erteilung von Unterricht in Sonderschulen sowie in anderen Schulformen entsprechend den sonderpädagogischen Anforderungen. Die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II in einem der in § 14 Abs. 2 bezeichneten Fächer berechtigt auch zur Erteilung von Unterricht in der Sekundarstufe I.

(2) Soweit die Befähigung zu einem Lehramt zur Erteilung von Unterricht in mehreren Schulformen berechtigt, erfolgt die Verwendung in einer dieser Schulformen insbesondere unter Berücksichtigung des Schwerpunktes im Vorbereitungsdienst.

(3) In einer Schulform, die teilweise der Sekundarstufe I und teilweise der Sekundarstufe II zuzuordnen ist, werden Lehrerinnen und Lehrer mit unterschiedlichen Lehramtsbefähigungen vorrangig nach dem Erfordernis einer langfristigen Deckung des fächerspezifischen Unterrichtsbedarfs sowie nach dem Erfordernis der Bildungsziele verwendet.

II. Abschnitt
Erwerb der Befähigung zu einem Lehramt

§ 6
Lehramt für die Primarstufe

(1) Wer die Befähigung zum Lehramt für die Primarstufe erwerben will, muss aufgrund eines Studiums mit einer Regelstudiendauer von sechs Semestern oder von drei Studienjahren die Erste Staatsprüfung für dieses Lehramt ablegen, einen Vorbereitungsdienst von vierundzwanzig Monaten leisten und die Zweite Staatsprüfung für dieses Lehramt ablegen.

(2) Die Befähigung zum Lehramt für die Primarstufe wird durch das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für dieses Lehramt erworben.

§ 7
Lehramt für die Sekundarstufe I

(1) Wer die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I erwerben will, muss aufgrund eines Studiums mit einer Regelstudiendauer von sechs Semestern oder von drei Studienjahren die Erste Staatsprüfung für dieses Lehramt ablegen, einen Vorbereitungsdienst von vierundzwanzig Monaten leisten und die Zweite Staatsprüfung für dieses Lehramt ablegen.

(2) Die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I wird durch das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für dieses Lehramt erworben.

§ 8
Lehramt für die Sekundarstufe II

(1) Wer die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II erwerben will, muss aufgrund eines Studiums mit einer Regelstudiendauer von acht Semestern oder von vier Studienjahren die Erste Staatsprüfung für dieses Lehramt ablegen, einen Vorbereitungsdienst von vierundzwanzig Monaten leisten und die Zweite Staatsprüfung für dieses Lehramt ablegen.

(2) Die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II wird durch das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für dieses Lehramt erworben.

§ 9
Lehramt für Sonderpädagogik

(1) Wer die Befähigung zum Lehramt für Sonderpädagogik erwerben will, muss aufgrund eines Studiums mit einer Regelstudiendauer von acht Semestern oder von vier Studienjahren die Erste Staatsprüfung für dieses Lehramt ablegen, einen Vorbereitungsdienst von vierundzwanzig Monaten leisten und die Zweite Staatsprüfung für dieses Lehramt ablegen.

(2) Die Befähigung zum Lehramt für Sonderpädagogik wird durch das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für dieses Lehramt erworben.

§ 10
Mehrere Lehrämter

(1) Wer die Ersten Staatsprüfungen für zwei Lehrämter vor Einstellung in den Vorbereitungsdienst bestanden hat, erwirbt die Befähigung zu beiden Lehrämtern durch Leisten eines Vorbereitungsdienstes und Bestehen einer Zweiten Staatsprüfung, die auf beide Lehrämter auszurichten sind. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die bereits einmal wegen mangelnder Eignung aus dem Vorbereitungsdienst für eines dieser Lehrämter entlassen worden sind oder die Zweite Staatsprüfung für eines dieser Lehrämter nicht bestanden haben.

(2) Wer die Befähigung zu einem Lehramt erworben hat, kann die Befähigung zu einem weiteren Lehramt dadurch erwerben, dass sie oder er eine Erste Staatsprüfung besteht, die auf dieses Lehramt bezogen ist. Vor Aufnahme der Unterrichtstätigkeit ist eine unterrichtspraktische Einführung in das neue Lehramt zu gewährleisten. Das Nähere regelt das Ministerium für Schule und Weiterbildung durch Verwaltungsvorschriften.

(3) Im Rahmen einer Ersten Staatsprüfung für ein weiteres Lehramt werden geeignete Prüfungsleistungen aus einer bestandenen Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt nach Maßgabe der Prüfungsordnung anerkannt.

(4) Wer eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II in mindestens einem Fach ablegt, das auch in der Sekundarstufe I unterrichtet wird, kann im Rahmen dieser Prüfung die in der Ersten Staatsprüfung zu erfüllenden Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I nachweisen; hierzu muss sie oder er auf das Lehramt für die Sekundarstufe I bezogene erziehungswissenschaftliche und fachdidaktische Prüfungsleistungen erbringen. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung.

§ 11
Prüfungsämter

(1) Die Erste Staatsprüfung und die Zweite Staatsprüfung werden vor einem staatlichen Prüfungsamt abgelegt.

(2) Die Dienst- und Fachaufsicht liegt beim Ministerium für Schule und Weiterbildung.

(3) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung trifft, insbesondere durch ein zentralisiertes Prüfungswesen, die erforderlichen Maßnahmen, um die Vergleichbarkeit von Prüfungsanforderungen und Leistungsbewertungen zu gewährleisten.

III. Abschnitt
Inhalt des Studiums

§ 12
Studium für das Lehramt für die Primarstufe

Das Studium für das Lehramt für die Primarstufe umfasst:

  1. das erziehungswissenschaftliche Studium,
  2. das Studium des Unterrichtsfaches Deutsch,
  3. das Studium des Unterrichtsfaches Mathematik,
  4. das Studium eines Lernbereichs

oder

das Studium eines weiteren Unterrichtsfaches der Primarstufe. In der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen kann zugelassen werden, dass anstelle des Unterrichtsfaches Mathematik das Unterrichtsfach Musik gewählt werden kann.

§ 13
Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe I

Das Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe I umfasst:

  1. das erziehungswissenschaftliche Studium
  2. und

  3. das Studium von zwei Unterrichtsfächern.

§ 14
Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe II

(1) Das Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe II umfasst:

  1. das erziehungswissenschaftliche Studium,
  2. das Studium von zwei Unterrichtsfächern

oder

das Studium von zwei beruflichen Fachrichtungen

oder

das Studium eines Unterrichtsfaches und einer beruflichen Fachrichtung.

(2) Bei Fächern, die nur in schulstufenübergreifenden Schulformen und dort nicht in allen aufsteigenden Jahrgangsstufen unterrichtet werden, erfolgt die Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer im Rahmen des Studiums für die Sekundarstufe II. In Studium und Prüfung sind die besonderen fachdidaktischen Probleme der Sekundarstufe I zu berücksichtigen.

(3) An die Stelle des Studiums eines Unterrichtsfaches oder einer beruflichen Fachrichtung kann das Studium der Sondererziehung und Rehabilitation treten.

§ 15
Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik

Das Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik umfasst:

  1. das erziehungswissenschaftliche Studium,
  2. das Studium der Sondererziehung und Rehabilitation
  3. und

  4. das Studium von zwei Unterrichtsfächern oder eines Lernbereichs gemäß § 12

oder

das Studium eines Unterrichtsfaches gemäß § 13.

IV. Abschnitt
Prüfungen

§ 16
Erste Staatsprüfung

(1) In der Ersten Staatsprüfung sind die erziehungswissenschaftlichen und fachwissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen, deren die Bewerberin oder der Bewerber bedarf, um als Lehrerin oder Lehrer den Unterricht gemäß den dafür festgelegten Lernzielen im Rahmen der Lehramtsbefähigung in den Fächern der Schule, auf die das Studium bezogen war, ordnungsgemäß zu erteilen.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber

  1. ordnungsgemäß mit dem Ziel der Ersten Staatsprüfung studiert und die erforderlichen Leistungsnachweise erworben hat,
  2. ein Praktikum (§ 24) abgeleistet hat, sofern dies durch die Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(3) Die Prüfung bezieht sich auf das erziehungswissenschaftliche Studium und auf die gemäß §§ 12 bis 15 zu studierenden Unterrichtsfächer, Lernbereiche, beruflichen Fachrichtungen und sonderpädagogischen Fachrichtungen. Die Prüfung enthält eine schriftliche Hausarbeit, schriftliche Arbeiten unter Aufsicht und mündliche Prüfungsleistungen sowie bei entsprechender Fächerwahl fachspezifische Prüfungselemente aus dem künstlerisch-praktischen und sportpraktischen Bereich.

(4) Die mündlichen Prüfungen werden vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. Die Prüfungsausschüsse werden von der Leiterin oder dem Leiter des Prüfungsamtes gebildet. Sie bestehen aus Lehrenden an Hochschulen, die selbständige Lehrveranstaltungen durchführen, und Personen, die eine Befähigung zu einem Lehramt nach diesem Gesetz oder nach bisherigem Recht erworben haben. Die schriftlichen Arbeiten werden von Mitgliedern des Prüfungsamtes bewertet, die nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sein müssen.

(5) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung erlässt im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium und dem Ministerium Wissenschaft und Forschung Ordnungen der Ersten Staatsprüfung als Rechtsverordnungen, in denen es die Voraussetzungen und die Durchführung der Prüfungen im Einzelnen regelt. Es trifft insbesondere Bestimmungen über:

  1. die Unterrichtsfächer, Lernbereiche, beruflichen Fachrichtungen, sonderpädagogischen Fachrichtungen sowie deren Verbindungen, die für die Erste Staatsprüfung nach Maßgabe der Fächer der Schule sowie der Verwendungsmöglichkeiten der Bewerberinnen und Bewerber in den einzelnen Schulstufen und Schulformen gewählt werden können,
  2. den Umfang des Studiums unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Erfordernisse der Erziehungswissenschaft, der Unterrichtsfächer, Lernbereiche, beruflichen Fachrichtungen und sonderpädagogischen Fachrichtungen sowie der unterschiedlichen Lehrveranstaltungsarten,
  3. Teilgebiete, deren Studium die Bewerberin oder der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung nachzuweisen hat. Darüber hinaus kann es weitere Teilgebiete festlegen, aus denen die oder der Studierende im Hinblick auf die Prüfung eine Auswahl zu treffen hat; dabei soll gewährleistet bleiben, dass die oder der Studierende Teile des Studiums selbstverantwortlich gestalten kann und Gelegenheit zum Besuch zusätzlicher Lehrveranstaltungen hat,
  4. Art, Zahl und Gegenstand der für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung zu erwerbenden Leistungsnachweise und abzulegenden Prüfungen,
  5. Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen sowie das Verfahren bei der Aufgabenstellung,
  6. die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung der Kandidatin oder des Kandidaten abgestufte Beurteilung ermöglichen,
  7. das Verfahren bei der Bewertung von Prüfungsleistungen,
  8. die Notenbildung für Prüfungen,
  9. die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Ersten Staatsprüfung,
  10. die personelle Zusammensetzung des Prüfungsamtes,
  11. die Bildung der Prüfungsausschüsse,
  12. die Rechtsfolgen des Nichterbringens von Prüfungsleistungen sowie des Rücktritts von der Prüfung und die Rechtsfolgen bei Täuschungsversuchen,
  13. die Wiederholung von Prüfungsleistungen,
  14. Umfang der nachzuweisenden Studien sowie Art, Zahl und Gegenstand der abzulegenden Prüfungen und der Leistungsnachweise, die die Bewerberin oder der Bewerber bei der Zulassung zu Erweiterungsprüfungen (§ 21 Abs. 1) vorzulegen hat,
  15. Art, Zahl und Umfang der bei Erweiterungsprüfungen (§ 21 Abs. 1) geforderten Prüfungsleistungen,
  16. die Anrechnung von Studienleistungen gemäß § 18 und von Prüfungsleistungen, die in einem anderen Prüfungsverfahren erbracht worden sind.

§ 17
Zweite Staatsprüfung

(1) Durch die Zweite Staatsprüfung soll festgestellt werden, ob die Bewerberin oder der Bewerber das Ziel des Vorbereitungsdienstes (§ 3) erreicht hat.

(2) Die Zweite Staatsprüfung findet während des Vorbereitungsdienstes statt. Das Beamtenverhältnis der Bewerberin oder des Bewerbers, die oder der die Zweite Staatsprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat, endet zu dem Zeitpunkt, in dem sie oder er die Prüfung abgelegt hat. Die Prüfung ist abgelegt, sobald der Bewerberin oder dem Bewerber das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben ist. Die schriftliche Bekanntgabe erfolgt bei bestandener Prüfung im Verlauf des letzten Ausbildungsmonats, bei endgültig nicht bestandener Prüfung unmittelbar nach der Prüfung.

(3) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Arbeit, Unterrichtsproben und mündlichen Prüfungen.

(4) Die schriftliche Arbeit wird von Mitgliedern des Prüfungsamtes bewertet, die nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sein müssen. Die Unterrichtsproben und die mündlichen Prüfungen werden vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der über das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung unter Berücksichtigung der schriftlichen Arbeit entscheidet. Die Prüfungsausschüsse werden von der Leiterin oder dem Leiter des Prüfungsamtes gebildet; sie bestehen aus Personen, die die Befähigung zu einem Lehramt nach diesem Gesetz oder nach bisherigem Recht erworben haben.

(5) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung erlässt im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium Ordnungen des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung als Rechtsverordnungen, in denen es die Durchführung des Vorbereitungsdienstes und der Prüfung im Einzelnen regelt. Es trifft insbesondere Bestimmungen über:

  1. das Verfahren und die Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes,
  2. Art und Umfang der theoretischen und praktischen Ausbildung,
  3. die Möglichkeiten der Wahl eines Schwerpunktes gemäß § 3 Abs. 4 im Hinblick auf die Fächer und Fächerverbindungen der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Festlegung eines Schwerpunktes durch die Ausbildungsbehörde beim Fehlen einer Wahlentscheidung,
  4. das Verfahren bei der Berücksichtigung des gemäß § 3 Abs. 4 gewählten Schwerpunktes, sofern die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für eine Schulform die Zahl der Ausbildungsplätze in den Schulen dieser Schulform übersteigt, und in diesem Rahmen über
  1. die Ermittlung der Ausbildungsplätze in den den Studienseminaren für die einzelnen Lehrämter (§ 3 Abs. 1) zugeordneten Schulen der einzelnen Schulformen nach dem Anteil des für die Ausbildung in Anspruch zu nehmenden Unterrichts und der für die Ausbildung in Betracht kommenden Lehrerinnen und Lehrer,
  2. die Vergabe der Ausbildungsplätze nach Wartezeiten sowie die Anwendung eines Losverfahrens bei Ranggleichheit,
  1. die Anrechnung förderlicher Vordienstzeiten auf den Vorbereitungsdienst,
  2. Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen,
  3. die Voraussetzungen, unter denen die Prüfungsleistungen während des Vorbereitungsdienstes erbracht werden,
  4. die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung der Kandidatin oder des Kandidaten abgestufte Beurteilung ermöglichen,
  5. das Verfahren bei der Bewertung von Prüfungsleistungen,
  6. die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Zweiten Staatsprüfung,
  7. die personelle Zusammensetzung des Prüfungsamtes,
  8. die Bildung der Prüfungsausschüsse,
  9. die Rechtsfolgen des Nichterbringens von Prüfungsleistungen sowie des Rücktritts von der Prüfung und die Rechtsfolgen bei Täuschungsversuchen,
  10. die Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten Prüfung.

V. Abschnitt
Berücksichtigung von Studien,
Prüfungen und Lehrbefähigungen

§ 18
Anrechnung von Studien und vorzeitige Zulassung

(1) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann gleichwertige Studien, die an Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 verbracht worden sind und nicht den §§ 12 bis 15 entsprechen, als Studium im Sinne dieses Gesetzes anerkennen.

(2) Studien, die an anderen Hochschulen als den in § 2 genannten Hochschulen verbracht worden sind und den in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen festgelegten Anforderungen entsprechen, können bei der Zulassung zu einer Ersten Staatsprüfung angerechnet werden. Die Entscheidung treffen die Leiterinnen oder Leiter der Staatlichen Prüfungsämter für die Erste Staatsprüfung.

(3) Das zuständige Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen kann vorzeitig zu einer Ersten Staatsprüfung unter der Voraussetzung zulassen, dass zu dem im Antrag genannten Zeitpunkt die prüfungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden und die erziehungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten in der für die Ausübung des Lehrerberufs erforderlichen Breite und Tiefe erworben worden sind. Die Studienzeitverkürzung kann im Falle von Lehramtsstudiengängen mit einer Regelstudiendauer von sechs Semestern höchstens ein Semester, im Falle von Lehramtsstudiengängen mit einer Regelstudiendauer von acht Semestern höchstens zwei Semester betragen.

§ 19
Anerkennung von Prüfungen und Lehrbefähigungen

(1) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann eine außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen abgelegte Lehramtsprüfung als Erste Staatsprüfung für ein entsprechendes Lehramt im Sinne dieses Gesetzes anerkennen.

(2) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann eine andere für ein Lehramt geeignete Prüfung als Erste Staatsprüfung anerkennen; sofern in dieser Prüfung kein erziehungswissenschaftliches Studium nachgewiesen worden ist, muss der Nachweis im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung erbracht werden. In der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen kann zugelassen werden, dass der Nachweis des erziehungswissenschaftlichen Studiums auch im Falle der Teilanerkennung einer Prüfung im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung erbracht werden kann.

(3) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann eine andere für ein Lehramt geeignete Prüfung als Erweiterungsprüfung zu einer bereits bestandenen Ersten Staatsprüfung in einem Fach anerkennen.

(4) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann eine außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworbene Lehrbefähigung als Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt im Sinne dieses Gesetzes anerkennen.

(5) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. die Anerkennung von Lehramtsbefähigungen und Prüfungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 von der Erfüllung von Anforderungen und von Auflagen abhängig zu machen,
  2. die Anerkennungsbefugnis gemäß den Absätzen 1 bis 4 auf die Bezirksregierung zu übertragen.

§ 20
Anerkennung von Prüfungen als Prüfungsleistungen im Rahmen einer Ersten Staatsprüfung

Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann Prüfungsleistungen aus einer für ein Lehramt geeigneten Abschlussprüfung einer Fachhochschule oder eines entsprechenden Studienganges an einer Gesamthochschule nach näherer Bestimmung der Prüfungsordnung als Prüfungsleistungen im Rahmen einer Ersten Staatsprüfung anerkennen.

VI. Abschnitt
Erweiterungsprüfungen und Zusatzqualifikationen

§ 21
Erweiterungsprüfungen

(1) Wer eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt im Sinne dieses Gesetzes oder für ein schulformbezogenes Lehramt bestanden hat, kann eine Erweiterungsprüfung zu diesem Lehramt in weiteren Fächern ablegen, wenn sie oder er die erforderliche wissenschaftliche oder künstlerische Vorbereitung durch Studien an einer Hochschule im Sinne von § 2 betrieben hat. An die Stelle der Studien an einer Hochschule kann im Ausnahmefall eine gleichwertige, auf der Grundlage genehmigter Ausbildungsordnungen durchgeführte Vorbereitung durch Einrichtungen der Lehrerfortbildung treten, die vom Ministerium für Schule und Weiterbildung als geeignet anerkannt worden sind.

(2) In besonderen Ausnahmefällen kann das Ministerium für Schule und Weiterbildung eine andere gleichwertige Vorbereitung als geeignet anerkennen.

(3) Die Vorbereitung auf die Erweiterungsprüfung und die Prüfung sind auf die Anforderungen der Stufenlehrämter auszurichten.

§ 22
Zusatzqualifikationen

(1) Wer die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt im Sinne dieses Gesetzes oder für ein schulformbezogenes Lehramt besitzt, kann im Rahmen des Lehramts, auf das sich die Erste Staatsprüfung bezieht, zusätzliche Qualifikationen durch Studien an einer Hochschule im Sinne von § 2 erwerben. An die Stelle der Studien an einer Hochschule kann eine gleichwertige Vorbereitung durch Einrichtungen der Lehrerfortbildung treten, die vom Ministerium für Schule und Weiterbildung als geeignet anerkannt worden sind.

(2) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium und dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung für die zu erwerbenden Qualifikationen die Studienteilgebiete sowie Art, Zahl und Gegenstand der für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungsnachweise und Art, Zahl und Umfang der geforderten Prüfungsleistungen durch Rechtsverordnung festzulegen.

(3) Der Inhaberin oder dem Inhaber eines Lehramtes, die oder der eine zusätzliche Qualifikation erworben hat, können besondere Aufgaben zur Ausübung im Rahmen der Lehramtsbefähigung übertragen werden.

VII. Abschnitt
Fortbildung

§ 23
Fortbildung

(1) Maßnahmen der Fortbildung sollen die Lehrerin oder den Lehrer in die Lage versetzen, den sich ändernden Anforderungen des Amtes zu entsprechen.

(2) Die Verpflichtung der Lehrerin oder des Lehrers zur Fortbildung umfasst auch die Teilnahme an Veranstaltungen innerhalb unterrichtsfreier Zeiten.

(3) Fortbildungsveranstaltungen sind in der Regel regional durchzuführen. Dies ist Aufgabe der Bezirksregierung in Zusammenarbeit mit den Hochschulen und in Abstimmung mit anderen Trägern der Lehrerfortbildung.

(4) Zentrale Einrichtung des Landes für die Lehrerfortbildung, für die Weiterbildung im Sinne des Weiterbildungsgesetzes und für die Curriculumentwicklung ist ein Landesinstitut. Das Landesinstitut nimmt seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit den Hochschulen, insbesondere der Fernuniversität, wahr.

VIII. Abschnitt
Sondervorschriften

§ 24
Praktikum für das Studium

In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen kann bestimmt werden, dass für das Studium einer beruflichen Fachrichtung oder für das Studium von zwei allgemeinen Unterrichtsfächern, die mit dem Ziel einer Tätigkeit an beruflichen Schulen studiert werden, oder für das Studium der Sondererziehung und Rehabilitation ein Praktikum abzuleisten ist.

§ 25
Lehrerinnen und Lehrer ohne eine Befähigung zu einem Lehramt

Die Vor- und Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer, die nicht die Befähigung zu einem Lehramt im Sinne dieses Gesetzes besitzen, wird aufgrund des § 15 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt. § 32 Abs. 4 und 5 des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen (SchOG) bleibt unberührt.

§ 26
Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter der Sekundarstufe II der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung

(1) Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter der Sekundarstufe II der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung gilt

  1. § 3 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Studienseminare für die einzelnen Lehrämter das Landesinstitut für Landwirtschaftspädagogik tritt,
  2. § 17 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 mit den Maßgaben, dass
  1. die Zweite Staatsprüfung sich unmittelbar an den Vorbereitungsdienst anschließt, einzelne Prüfungsleistungen während des Vorbereitungsdienstes erbracht werden können und die Prüfung innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein muss (Absatz 2),
  2. die Prüfung (Absatz 3) zusätzlich aus Arbeiten unter Aufsicht und einer mündlichen Fachprüfung besteht,
  3. das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft gemeinsam mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung die Rechtsverordnung (Absatz 5) erlässt.

(2) § 11 Abs. 2 und § 17 Abs. 4 finden keine Anwendung. Die Zweite Staatsprüfung wird vor einem besonderen Prüfungsausschuss abgelegt, dessen Mitglieder vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft gemeinsam mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung berufen werden. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II oder zum Lehramt an berufsbildenden Schulen oder für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen und ernährungswissenschaftlichen Dienstes oder zum Amt der Richterin oder des Richters besitzen oder Hochschullehrerin oder Hochschullehrer der Agrar-, Gartenbau- oder Ernährungs- und Haushaltswissenschaften sein. Bei der mündlichen Fachprüfung können fachkundige Personen mit abgeschlossenem wissenschaftlichem Studium als Prüferinnen oder Prüfer mit beratender Stimme hinzugezogen werden. Über das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 27
Förderliche Berufstätigkeit

Die Landesregierung kann gemäß § 15 Abs. 1 LBG für das Lehramt für die Sekundarstufe II mit einer beruflichen Fachrichtung bestimmen, dass für eine Unterrichtstätigkeit an Fachschulen an die Stelle

  1. des Studiums einer beruflichen Fachrichtung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 andere für die Fachrichtung gleichwertige Studien,
  2. der Ersten Staatsprüfung gemäß § 8 Abs. 1 eine dem Studium entsprechende Prüfung,
  3. des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung eine mindestens vierjährige förderliche Berufstätigkeit innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes

treten können.

§ 28
Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen

Für die Anforderungen, die an die Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer für den Ersatzschuldienst zu stellen sind, ist § 37 Abs. 3 Buchstabe b des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen (SchOG) maßgebend.

IX. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 29
Übergangsvorschriften

(1) Befähigungen, die zu einem schulformbezogenen Lehramt erworben worden sind, bleiben unberührt. Es werden verwendet:

  1. Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an der Volksschule oder zum Lehramt an der Grundschule und Hauptschule in den Jahrgangsstufen 1 bis 10,
  2. Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an der Realschule in den Jahrgangsstufen 5 bis 10,
  3. Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt am Gymnasium in den Jahrgangsstufen 5 bis 13,
  4. Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an berufsbildenden Schulen oder mit der Befähigung zum Lehramt an der Fachschule oder der Höheren Fachschule in den Jahrgangsstufen 10 bis 13,
  5. Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen entsprechend ihrem Studiengang unabhängig von Schulstufen gemäß den sonderpädagogischen Anforderungen.

(2) Studierende, die sich im Wintersemester 1980/81 in einem Studium für ein Lehramt befanden, legen die Erste Staatsprüfung nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften ab, die vor dem 17. Juli 1979 gegolten haben; haben sie ihr Studium nach dem 1. Mai 1975 aufgenommen, können sie die Erste Staatsprüfung auch nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften ablegen, die seit dem 17. Juli 1979 in Kraft getreten sind.

(3) Wer bis zum Beginn des Wintersemesters 1997/98 eine weitere Erste Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt hat, erwirbt die Befähigung zu diesem Lehramt, wenn sie oder er eine Zweite Staatsprüfung für ein anderes Lehramt bestanden hat oder bis zum 31. Dezember 1997 besteht.

(4) Wer die Befähigung zu einem schulformbezogenen Lehramt erworben hat, kann in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 2 und 3 eine Befähigung zu einem Lehramt im Sinne dieses Gesetzes erwerben.

(5) Erweiterungsprüfungen nach Maßgabe bisheriger Vorschriften, die bis zum 31. Dezember 1991 abgelegt worden sind, bleiben unberührt.

(6) Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Volksschulen oder an Grund- und Hauptschulen erwerben die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I, wenn die zuständige Schulaufsichtsbehörde

  1. aufgrund einer mindestens siebenjährigen Tätigkeit als Seminarausbilderinnen oder Seminarausbilder an Studienseminaren für das Lehramt für die Sekundarstufe I
  2. oder

  3. aufgrund einer mindestens siebenjährigen Tätigkeit in Schulleitungsfunktionen an der Hauptschule sowie eines einstündigen Kolloquiums
  4. oder

  5. aufgrund von Leistungen, die den Anforderungen in besonderem Maße entsprechen, und aufgrund eines förmlichen stufenbezogenen Überprüfungsverfahrens, das je eine Unterrichtsprobe in zwei Fächern sowie ein einstündiges Kolloquium umfasst,

feststellt, dass sie über die fachlichen Qualifikationen verfügen, in allen Schulformen der Sekundarstufe I zu unterrichten.

§ 30
Ausführungsvorschriften

Das Ministerium für Schule und Weiterbildung erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 31
Sicherstellung des Lehrangebots gemäß den Abschnitten I bis III

(1) Die Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 arbeiten bei der Sicherstellung eines den Abschnitten I bis III entsprechenden Lehrangebots zusammen. Dabei können sie durch Vereinbarung insbesondere regeln:

  1. die Gestaltung des Lehrangebots der Einrichtung in der Weise, dass fehlende Teile des Lehrangebots der einen Einrichtung durch Teile des Lehrangebots der anderen Einrichtung ersetzt werden,
  2. das Angebot von Lehrveranstaltungen durch dazu bereite und geeignete Angehörige der einen Einrichtung an der anderen Einrichtung im Rahmen des Hauptamtes,
  3. das Angebot von Lehrveranstaltungen durch dazu bereite und geeignete Angehörige der einen Einrichtung im Rahmen des Hauptamtes für Studierende der anderen Einrichtung,
  4. die Bereitstellung der zur Wahrnehmung eines Lehrangebots gemäß den Nummern 1 bis 3 erforderlichen Räume und sonstigen Einrichtungen,
  5. ein vereinfachtes Verfahren für die Zulassung solcher Studierenden der anderen Einrichtung als Zweithörerinnen oder Zweithörer, die ein Lehrangebot gemäß den Nummern 1 und 3 in Anspruch nehmen.

Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung.

(2) Soweit Studierende ein Lehrangebot gemäß Absatz 1 in Anspruch nehmen, wird dieses voll angerechnet.

§ 32
Inkrafttreten

(1) § 30 tritt mit der Verkündung des Gesetzes in Kraft; im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Mai 1975 in Kraft.

(2) Das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) vom 9. Juni 1965 (GV. NW. S. 157), in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1969 (GV. NW. S. 176), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1973 (GV. NW. S. 567), ist weiter anzuwenden, soweit die Ausbildung nach § 29 übergangsweise nach den bisherigen Vorschriften durchgeführt werden kann; ferner sind die §§ 11 und 13 der bisherigen Vorschriften bis zum 1. Januar 1977 weiter anzuwenden. Im Übrigen tritt es mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.

-GV. NW.1998 S. #