Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 42 vom 6.11.1998 Seite 581 bis 592

 

Bekanntmachung der Genehmigung der 79. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf Vom 23. September 1998

Bekanntmachung
der Genehmigung der 79. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Düsseldorf
Vom 23. September 1998

Der Bezirksplanungsrat des Regierungsbezirks Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 26. März 1998 die Aufstellung der 79. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Bereich der Stadt Düsseldorf beschlossen.

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 23. September 1998 - VI B 1 - 60.41.98 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (GV. NW. S. 474) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Die 79. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf wird beim Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungs-behörde) sowie bei der Stadt Düsseldorf zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 7. Oktober 1998

Ministerium
für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. P i e t r z e n i u k

-GV. NW. 1998 S. 591