Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 42 vom 6.11.1998 Seite 581 bis 592

 

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Nordrhein-Westfalen Vom 29. September 1998

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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
Arbeitszeit der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes
in den Feuerwehren der Gemeinden und Gemeindeverbände
des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 29. September 1998

Auf Grund des § 197 Abs. 2 in Verbindung mit § 187 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 1998 (GV. NW. S. 134), wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Nordrhein-Westfalen (AZVOFeu) vom 5. Dezember 1988 (GV. NW. S. 536) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:

"(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die in Schichten Dienst leisten, beträgt unter Berücksichtigung des Dienstes in Bereitschaft wöchentlich im Durchschnitt 54 Stunden. Davon sollen in der Regel nicht mehr als 23 Stunden wöchentlich auf den Arbeits- und Ausbildungsdienst entfallen. Dieser Anteil des Arbeits- und Ausbildungsdienstes an der wöchentlichen Arbeitszeit entspricht dem Unterschied zwischen der doppelten wöchentlichen Arbeitszeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (AZVO) und der wöchentlichen Arbeitszeit nach Satz 1. Die Beamten sind verpflichtet, über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten, wenn zwingende dienstliche Gründe dies erfordern.

(2) Für gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, vermindert sich die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 1 jeweils um ein Fünftel, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Beamte an dem Feiertag tatsächlich Dienst zu leisten hat.

(3) Die durchschnittliche Arbeitszeit ermäßigt sich um eine Dienstschicht als Ausgleich im Sinne des § 2 a der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen."

2. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Während der Arbeitszeit haben die Beamten, solange kein Einsatz stattfindet, Arbeits-, Ausbildungs- und Bereitschaftsdienst zu leisten. An Sonntagen kann Ausbildungs- und Fortbildungsdienst nach Maßgabe örtlicher Regelung geleistet werden, im übrigen ist Bereitschaftsdienst zu leisten."

Artikel II
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Düsseldorf, den 29. September 1998

Der Minister

für Inneres und Justiz des

Landes Nordrhein-Westfalen

Fritz B e h r n s

-GV. NW. 1998 S. 589