Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 50 vom 15.12.1998 Seite 689 bis 694

 

Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes für ein Kommunalisierungsmodell (2.DVOKommG NW ) Vom 18. November 1998

2023

Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
für ein Kommunalisierungsmodell
(2.DVOKommG NW )
Vom 18. November 1998

Aufgrund des § 4 des Kommunalisierungsmodellgesetzes (KommG) vom 25. November 1997 (GV. NW.S. 430), geändert durch Gesetz vom 12. Mai 1998 (GV. NW S. 384), wird im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ausschuss des Landtags verordnet:

§ 1
Befreiung von § 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 GO

(1) Die Städte Bielefeld, Bergisch Gladbach und Lünen werden von der Beschränkung des § 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW.S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1997 (GV. NW.S. 422), mit der Maßgabe befreit, dass sie zur Bewirtschaftung kommunalen Immobilienvermögens Einrichtungen gründen können, die entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt werden können. Auf die Einrichtungen nach Satz 1 ist § 81 GO sinngemäß anzuwenden. Für die Einrichtungen nach Satz 1 ist die nach § 10 Abs. 6 Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1988 (GV. NW.S. 324) mögliche Inanspruchnahme eines Verlustvortrages nur zulässig, soweit diese Verluste aus dem Ansatz von Abschreibungen resultieren.

(2) Die Stadt Bielefeld wird von § 107 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz GO mit der Maßgabe befreit, dass § 114 Abs. 3 GO auch auf die eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen Immobilienservicebetrieb, Umweltbetrieb, Kulturbetrieb und Informatikbetrieb angewendet werden kann.

§ 2
Verfahren

Das Ministerium für Inneres und Justiz kann durch Erlaß die näheren Einzelheiten zur Durchführung der Modellversuche allgemein oder für den Einzelfall regeln. Es kann insbesondere Festlegungen treffen, die sicherstellen, dass der Einsatz von Veräußerungserlösen zur Haushaltskonsolidierung durch die Ausgliederung von Immobiliensondervermögen nicht erschwert wird.

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2002 außer Kraft.

Düsseldorf, den 18. November 1998

Der Minister für Inneres und Justiz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Fritz B e h r e n s

-GV. NRW. 1998 S. #