Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 16 vom 10.5.1999 Seite 129 bis 140

 

Fünfundzwanzigste Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände

2022

Fünfundzwanzigste Änderung der Satzung der
Rheinischen Zusatzversorgungskasse für
Gemeinden und Gemeindeverbände

Vom 1. Dezember 1998

Aufgrund des § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen -VKZVKG NW- hat der Kassenausschuß in seiner Sitzung vom 1. Dezember 1998 wie folgt beschlossen:

Die Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 1986 (GV. NRW. S. 277), zuletzt geändert durch die 24. Satzungsänderung vom 26. November 1997 (GV. NRW. 1998 S. 378, StAnz. RhPf 1998 S. 625) wird wie folgt geändert:

I.

1. § 4 Abs. 4 Satz 4 erhält folgende Fassung:
„Die Mitglieder erhalten Auslagenersatz und Verdienstausfallentschädigung.“

2. § 5 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Bilanzgewinns oder die Deckung des Bilanzverlustes sowie die Entlastung des Leiters der Kasse und des Geschäftsführers.“

3. § 7 erhält folgende Fassung:

㤠7
Finanzwirtschaft

Die Finanzwirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen. Kredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.“

4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 Buchstabe c werden nach dem Wort „Entgelt“ die Worte“, den tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich vereinbarten Beitrag des Pflichtversicherten zur Umlage“ eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kalenderjahres“ die Worte „ - spätestens jedoch bis zum 30. April des Folgejahres - „ eingefügt.

bb) Es werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:
„In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag Fristverlängerung gewährt werden. Für jeden Tag, um den die Frist überschritten wird, kann die Kasse einen Betrag von 50,00 DM von dem Mitglied fordern.“

cc) Die bisherigen Sätze 2 bis 10 werden die Sätze 4 bis 12.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b wird das Wort „und“ gestrichen und durch ein Komma ersetzt.

bb) In Buchstabe c werden nach dem Wort „Teilzeitbeschäftigung“ das Wort „und“ und folgender Buchstabe d eingefügt:
„d) die arbeitsvertraglich vereinbarte Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz“.

d) Absatz 6 wird gestrichen.

5. In § 16 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b werden die Worte „oder im Sinne des § 3 Buchstabe n BAT nebenberuflich“ gestrichen.

6. In § 17 Abs. 3 Buchstabe f werden die Worte „Absatzes 5“ durch die Worte „Absatzes 6“ ersetzt.

7. In § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 werden jeweils die Worte „§ 17 Abs. 5“ durch die Worte „§ 17 Abs. 6“ ersetzt.

8. § 30 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa wird das Wort „Arbeitsförderungsgesetzes“ durch die Worte „Dritten Buchs Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
„In den Fällen des Satzes 1 gelten die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung über die Anhebung der Altersgrenze und die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente entsprechend.“

9. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In § 31 Abs. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe mm wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt und es wird folgender Doppelbuchstabe nn angefügt:
„nn) sie in den Fällen des § 30 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e, in denen sie für mehr als 36 Kalendermonate vorzeitig in Anspruch genommen wurde, nur für 36 Kalendermonate nach § 77 SGB VI vermindert wäre;“

b) In Absatz 2 Buchstabe a letzter Halbsatz werden die Worte „0,0625 des jeweiligen aktuellen Rentenwertes für jeden Kalendermonat einer Kindererziehungszeit (§§ 56, 249, 249 a SGB VI), der nicht zugleich Umlagemonat ist“ durch die Worte „, vorbehaltlich des Absatzes 2 a, Rentenanteile, die ausschließlich auf Kindererziehungszeiten (§§ 56, 249, 249 a SBG VI) - ohne Rentenanteile für sonstige Beitragszeiten im Sinne des § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI - beruhen“ ersetzt.

c) Es wird folgender Absatz 2 a eingefügt:
„(2 a) Rentenanteile aus Kindererziehungszeiten sind zu berücksichtigen, soweit
a) die Summe aus diesen Rentenanteilen und der maßgebenden Gesamtversorgung die sich bei Anwendung des Höchstvomhundertsatzes nach § 32 Abs. 3 b Satz 1 ergebende Gesamtversorgung übersteigt,
b) in den Fällen des § 32 Abs. 2 Satz 4 bzw. Absatz 3 b Satz 4 die Gesamtversorgung die Gesamtversorgung, die sich ohne Berücksichtigung des § 32 Abs. 2 Satz 4 bzw. Absatz 3 b Satz 4 ergeben hätte, übersteigt,
c) in den Fällen des § 32 Abs. 5 die Gesamtversorgung die Gesamtversorgung, die sich ohne Berücksichtigung des § 32 Abs. 5 ergeben hätte, übersteigt.“

10. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Der Bruttoversorgungssatz vermindert sich für jeden Kalendermonat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist bzw. in den Fällen des § 30 Abs. 2 herabgesetzt wäre, um 0,3 v. H., in den Fällen des § 30 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e und Absatz 2 Satz 1 Buchstabe e höchstens jedoch um 10,8 v. H.“
b) In Absatz 3 c Satz 1 Buchstabe c und Satz 3 wird jeweils das Wort“Arbeitsförderungsgesetz“ durch die Worte „Dritten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

11. In § 33 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa werden die Worte „Kindererziehungszeiten (§§ 56, 249, 249 a SGB VI), die nicht zugleich Umlagemonate sind“ durch die Worte „Zeiten, die ausschließlich auf Kindererziehungszeiten (§§ 56, 249, 249 a SBG VI) beruhen“ ersetzt.

12. § 34 a Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Satz 4 eingefügt:
„In den Fällen des § 32 Abs. 2 Satz 3, § 32 Abs. 3 b Satz 3 bzw. § 100 Abs. 3 Satz 5 ist eine Verminderung des Brutto- bzw. Nettoversorgungssatzes wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente nach Anwendung der Sätze 1 bis 3 vorzunehmen.“
b) Der bisherige Satz 4 wird zu Satz 5.

13. In § 34 b Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c werden die Worte „Umlagemonate sind“ durch die Worte „sonstige Beitragszeiten im Sinne des § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind“ ersetzt.

14. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe d wird der Punkt durch das Wort „zuzüglich“ ersetzt.
bb) Es wird folgender Buchstabe e angefügt:
„e) 1,25 v. H. der Summe der nach dem 31. Dezember 1998 bis zum Beginn der Versicherungsrente (§ 52) aufgrund tarifvertraglicher oder arbeitsvertraglicher Vereinbarung entrichteten Beiträge des Pflichtversicherten zur Umlage, soweit diese über 1,25 v. H. der Summe des jeweils zusatzversorgungspflichtigen Entgelts hinausgehen.“
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Pflichtbeiträge“ die Worte „, nach Satz 1 Buchstabe e berücksichtigte Beiträge zur Umlage“ eingefügt.

15. In § 35 a Satz 2 werden die Worte „und d“ durch die Worte „, d und e“ ersetzt.

16. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Worte „; dabei ist eine Verminderung nach § 32 Abs. 2 Satz 3 und Absatz 3 b Satz 3 zu berücksichtigen“ gestrichen.
bb) In Buchstabe b wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „dabei ist jeweils eine Verminderung nach § 32 Abs. 2 Satz 3 und Absatz 3 b Satz 3 zu berücksichtigen.“
b) In § 40 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a werden die Worte „0,0375 - in den Fällen des Absatzes 4 0,0225 - des jeweiligen aktuellen Rentenwertes für jeden Kalendermonat einer Kindererziehungszeit (§§ 56, 249, 249 a SGB VI), der nicht zugleich Umlagemonat ist“ durch die Worte „Rentenanteile, die ausschließlich auf Kindererziehungszeiten (§§ 56. 249, 249 a SGB VI) - ohne Rentenanteile für sonstige Beitragszeiten im Sinne des § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI - beruhen; § 31 Abs. 2 a ist entsprechend anzuwenden“ ersetzt.

17. In § 41 Abs. 5 Satz 1 Buchstabe a werden die Worte „bei einer Vollwaise 0,0125, bei einer Halbwaise 0,0075 des jeweiligen aktuellen Rentenwertes für jeden Kalendermonat einer Kindererziehungszeit (§§ 56, 249, 249 a SGB VI), der nicht zugleich Umlagemonat ist“ durch die Worte „Rentenanteile, die ausschließlich auf Kindererziehungszeiten (§§ 56, 249, 249 a SGB VI) - ohne Rentenanteile für sonstige Beitragszeiten im Sinne des § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI - beruhen; § 31 Abs. 2 a ist entsprechend anzuwenden“ ersetzt.

18. In § 46 a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a wird folgender Doppelbuchstabe ee eingefügt:
„ee) die Änderung ausschließlich auf der durch das Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) verbesserten Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten beruht.“

19. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Worten „ berücksichtigenden Bezüge“ die Worte „, soweit sich nach § 31 Abs. 2 a, bei Hinterbliebenen in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 2 a, keine Änderung ergibt,“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Bezüge“ die Worte „unter Berücksichtigung des § 31 Abs. 2 a, bei Hinterbliebenen in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 2 a,“ eingefügt.

20. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In § 55 Abs. 4 b Satz 1 werden nach den Worten „zusammen mit“ die Worte „den nach § 31 Abs. 2 Buchstabe a unberücksichtigten Rentenanteilen aus Kindererziehungszeiten und“ eingefügt.
b) In § 55 Abs. 6 Satz 1 wird die Zahl „62“ durch die Zahl „63“ ersetzt.

21. In § 61 werden nach dem Wort „Umlagen“ die Worte „ - einschließlich eines tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich vereinbarten Beitrages des Pflichtversicherten zur Umlage -“ eingefügt.

22. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 Satz 3 wird jeweils das Wort „Ortszuschlag“ durch das Wort „Familienzuschlag“ ersetzt.
b) In Absatz 8 Satz 3 werden die Worte „Diskontsatz der Deutschen Bundesbank“ durch das Wort „Basiszinssatz“ ersetzt.

23. In § 66 Abs. 8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe d angefügt.
„d) die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1998 aufgrund tarifvertraglicher oder arbeitsvertraglicher Vereinbarung entrichteten Beiträge des Pflichtversicherten zur Umlage.“

24. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird gestrichen.
bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Das Kassenvermögen ist nach § 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VKZVKG NW anzulegen.“

25. § 70 erhält folgende Fassung:

㤠70
Rücklage

Das Kassenvermögen wird als Rücklage geführt.“

26. § 71 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „sowie die Dotierung der Mindestrücklage sicherzustellen“ gestrichen.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Zur Verstetigung des Umlagesatzes soll bei seiner Festsetzung nach Satz 1 auch der Umlagesatz mit einbezogen werden, der sich für den darauf folgenden Deckungsabschnitt (Satz 4) ergeben würde.“

27. § 72 erhält folgende Fassung:

„72

Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Für die Kasse wird jährlich ein Wirtschaftsplan sowie ein Jahresabschluß und ein Lagebericht erstellt.

(2) Die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden:
a) Wegen der Besonderheit der Aufgabenstellung werden die Bilanz nach Formblatt 1 und die Gewinn- und Verlustrechnung nach Formblatt 3 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen gegliedert;

b) auf die Darstellung einer mittelfristigen Finanzplanung mit Investitionsprogramm sowie auf die Abgabe von Zwischenberichten i. S. v. § 20 Eigenbetriebsverordnung NW wird verzichtet;

c) der Jahresabschluß, der Lagebericht und ggf. die Erfolgsübersicht sind vom Leiter der Kasse und vom Geschäftsführer bis zum Ablauf des 30. Juni nach dem Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und dem Kassenausschuß zur Feststellung zuzuleiten;

d) von einer öffentlichen Bekanntmachung der Feststellung des Jahresabschlusses und Lageberichtes sowie einer öffentlichen Auslegung wird abgesehen;

e) der Kassenausschuß bestimmt, welche Wirtschaftsprüfer bzw. welche Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes (§ 106 GO NW) beauftragt wird.“

28. In § 81 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Arbeitnehmer, die als Studierende bis zum 30. September 1996 nicht rentenversicherungspflichtig waren, sind erst zu versichern, wenn die Rentenversicherungsfreiheit nach § 230 Abs. 4 SGB VI entfällt.“

29. § 96 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherige Regelung wird zu Absatz 1
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Bei Anwendung des § 55 Abs. 6 Satz 1 bleibt für die Beendigung des Ruhens die Vollendung des 62. Lebensjahres maßgebend, wenn
a) die Versicherte das 60. Lebensjahr vor dem 1. Juli 1998 vollendet hat oder
b) der Antrag auf Gewährung einer Altersrente für Frauen in der gesetzlichen Rentenversicherung vor dem 1. Juli 1998 gestellt wurde und das Arbeitsverhältnis spätestens am 31. Dezember 1998 geendet hat oder
c) das Arbeitsverhältnis aufgrund einer vor dem 1. Juli 1998 geschlossenen Vereinbarung spätestens am 31. Dezember 1998 geendet hat.“

30. § 100 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a werden nach dem Wort „Rente“ die Worte „in Höhe der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Bewertung dieser Zeiten“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „in den Fällen des § 30 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d oder des § 30 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe d“ gestrichen.
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) 1Bei Versorgungsrentenberechtigten
a) der Geburtsmonate Dezember 1935 bis April 1938, bei denen der Versicherungsfall nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b eingetreten ist,
b) der Geburtsmonate Dezember 1938 bis April 1941, bei denen der Versicherungsfall nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e oder Absatz 2 Satz 1 Buchstabe e eingetreten ist,
gilt abweichend vom § 32 Abs. 2 Satz 3 und Absatz 3 b Satz 3 folgendes:

Bei Vollendung in den Fällen des Buchstaben a -des 63. Lebensjahres, in den Fällen des Buchstaben b - des 60. Lebensjahres,
vermindert sich der Versorgungsvomhundertsatz für jeden vollen Kalendermonat vom erstmaligen Eintritt des Versicherungsfalls bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres - höchstens jedoch für 24 Kalendermonate um:

vor dem          1. Dezember 1998     0,00 v. H.

nach dem        30. November 1998    0,05 v. H.

nach dem        31. Dezember 1998    0,10 v. H.

nach dem        31. Dezember 1999    0,15 v. H.

nach dem        31. Dezember 2000    0,20 v. H.

2Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene eines Versorgungsrentenberechtigten, dessen Versorgungsrente nach Satz 1 berechnet wurde.“

d) In Absatz 5 Satz 2 werden nach den Worten „§ 31 Abs. 2 Buchstabe a“ die Worte „ 40 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a bzw. § 41 Abs. 5 Satz 1 Buchstabe a“ eingefügt.

31. Es wird folgender § 102 a eingefügt:

㤠102 a
Übergangsregelung zu § 31 für Kindererziehungszeiten

(1) Hat die Versorgungsrente erstmals vor dem 1. Juli 1998 begonnen, ist § 31 Abs. 2 a bis zum Beginn einer gemäß § 46 a nach dem 30 Juni 1998 neu zu berechnenden Versorgungsrente (§ 52 Abs. 3) nicht anzuwenden.

(2) Hat die Versorgungsrente erstmals vor dem 1. Juli 1998 begonnen, bleiben Rentenanteile, denen die verbesserte Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten durch das Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) zugrunde liegt, bei Anwendung des § 31 Abs. 2, § 40 Abs. 3, § 41 Abs. 5 und § 100 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a bis zum Beginn einer gemäß § 46 a nach dem 30. Juni 1998 neu zu berechnenden Versorgungsrente (§ 52 Abs. 3) unberücksichtigt.“

II.
Inkrafttreten

1. 1Diese Satzungsänderung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten

a) In Nummer 31 (§ 102 a Abs. 2) mit Wirkung vom 1. Januar 1986,

b) In Nummern 4 Buchstabe c und 30 Buchstabe d mit Wirkung vom 1. August 1996,

c) In Nummer 28 mit Wirkung vom 1. Oktober 1996,

d) In Nummer 22 Buchstabe a mit Wirkung vom 1. Juli 1997,

e) In Nummern 5, 6, 7, 8 Buchstabe a und 10 Buchstabe b mit Wirkung vom 1. Januar 1998 und

f) In Nummern 1, 2, 3, 4 Buchstabe a, b und d, 14, 15, 21, 22 Buchstabe b, 23, 24, 25, 26, 27 und 30 Buchstabe c am 1. Januar 1999

in Kraft.

2. Die Befristung der Geltungsdauer des § 12 Abs. 4 Satz 2 und 3 [II (2) der 24. Änderung der Satzung] wird aufgehoben.

Köln, den 1. Dezember 1998

S i e b e n k o t t e n

Vorsitzender des Kassenausschusses

H ü r t g e n

Schriftführer

Die vorstehende Fünfundzwanzigste Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlaß vom 22. März 1999 - III A 4 - 38.42.20 - 587/99 - genehmigt. Sie wird nach § 21 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskasse im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694), zuletzt durch Erstes Gesetz zur Änderung des VKZVKG vom 18. Dezember 1996 (GV. NRW. S. 567), bekanntgemacht.

Köln, den 16. April 1999

Rheinische Zusatzversorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände

Der Leiter der Kasse

E s s e r

GV. NRW. 1999 S. 130