Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 20 vom 31.5.1999 Seite 173 bis 180

 

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach § 2 des Gerichtsgebührenbefreiungsgesetzes

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Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen
nach § 2 des Gerichtsgebührenbefreiungsgesetzes

Vom 4. Mai 1999

Auf Grund des § 2 Abs. 3 Satz 2 des Gerichtsgebührenbefreiungsgesetzes vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 725), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 1992 (GV. NRW. S. 434), wird verordnet:

Artikel I

1. In § 2 werden in Absatz 1 die Betragsangabe „10.000“ durch die Betragsangabe „15.000“ und in Absatz 2 die Betragsangabe „20.000“ durch die Betragsangabe „50.000“ ersetzt.

2. In § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) In Insolvenzverfahren sowie in außergerichtlichen und gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren ist der Leiter Gerichtskasse ermächtigt, zustimmende Erklärungen abzugeben, soweit der Gerichtskasse im Insolvenzplan oder Schuldenbereinigungsplan aufgeführte Forderungen zur Einziehung überwiesen worden sind.“

3. § 3 erhält folgende Fassung:

„§3
Verwaltungsgerichte, Sozialgerichte, Arbeitsgerichte,
Finanzgerichte

Für die Bereiche der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit sowie der Arbeitsgerichtsbarkeit und für die Finanzgerichte gelten die Bestimmungen der §§ 1, 2 entsprechend. An die Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts treten der Präsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der Präsident des Landessozialgerichts, die Präsidentin/der Präsident des Landesarbeitsgerichts und der Präsident des Finanzgerichts. An die Stelle des Präsidenten des Landgerichts (Amtsgerichts) treten der Präsident des Verwaltungsgerichts und der Präsident des Sozialgerichts.“

Artikel II

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 4. Mai 1999

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Jochen  D i e c km a n n

GV. NRW. 1999 S. 179