Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 22 vom 11.6.1999 Seite 205 bis 210

 

Fünftes Gesetz zur Änderung des Landesministergesetzes

1102

Fünftes Gesetz
zur Änderung des Landesministergesetzes

Vom 18. Mai 1999

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Landesministergesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1965 (GV. NRW. S. 240), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 134), wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 1 erhält Buchstabe c) folgende Fassung:

„c) eine Dienstaufwandsentschädigung, und zwar der Ministerpräsident monatlich in Höhe von 2.300 DM, die übrigen Mitglieder der Landesregierung in Höhe von 1.300 DM,“

2. In § 10 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Ein Verzicht auf das Übergangsgeld ist zulässig.“

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird Satz 2 aufgehoben.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

„(3) Das Ruhegehalt beträgt einunddreißigeinhalb vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlags; es erhöht sich nach einer Amtszeit von fünf Jahren für jedes weitere Jahr der Amtszeit um zweieinhalb vom Hundert bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert. Ein Rest der ruhegehaltfähigen Amtszeit von mehr als einhundertzweiundachtzig Tagen gilt als vollendetes Amtsjahr.“

d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

„(4) Der Anspruch auf das Ruhegehalt ruht bis zum Beginn des Monats, in dem das ehemalige Mitglied der Landesregierung das sechzigste Lebensjahr oder bei einer insgesamt mindestens achtjährigen Amtszeit das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet oder für den die Landesregierung den Eintritt der Dienstunfähigkeit im Sinne des Landesbeamtengesetzes feststellt.“

e) Absatz 6 wird aufgehoben.

4. In § 16 erhält Absatz 6 folgende Fassung:

„(6) Auf das Übergangsgeld werden Einkommen aus einer privaten Tätigkeit oder aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst angerechnet. § 53 Abs. 7 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.“

5. § 17 wird aufgehoben.

6. § 19 wird aufgehoben.

7. In § 20 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1, dem folgender Absatz 2 angefügt wird:

„(2) Für die am.1. Juli 1999 amtierenden Mitglieder und für die zu diesem Zeitpunkt ehemaligen Mitglieder der Landesregierung sowie deren Hinterbliebene findet § 11 in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ( GV. NRW. S. 206) geltenden Fassung Anwendung. Für die am 1. Juli 1999 ehemaligen Mitglieder der Landesregierung findet § 16 Abs. 6 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.“

Artikel 2
Schlußbestimmungen

Der Innenminister wird ermächtigt, das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Landesministergesetz) unter Berücksichtigung der Änderungen durch Artikel 1 dieses Gesetzes neu bekanntzumachen und, soweit dies erforderlich ist, die Paragraphenfolge zu ändern und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

Düsseldorf, den 18. Mai 1999

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang  C l e m e n t

(L. S.)

Der Innenminister

Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 1999 S. 206