Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 31 vom 2.8.1999 Seite 439 bis 460

 

Verordnung zur Änderung der Landeswahlordnung (LWahlO)

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Verordnung zur Änderung der Landeswahlordnung (LWahlO)

Vom 29. Juni 1999

Aufgrund des § 46 des Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GV. NRW. S. 516), geändert durch Gesetz vom 23. März 1999 (GV. NRW. S. 66), wird verordnet:

Artikel I

Die Landeswahlordnung (LWahlO) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 548) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die §§ 1, 2 und 53 erhalten folgende Fassung:

㤠1 Kreiswahlleiter

§ 2 Aufgaben des Bürgermeisters

§ 53 Aufgaben des Bürgermeisters bei der Briefwahl“

b) Im X. Abschnitt wird nach § 69 folgender § 70 angefügt: „§ 70 Funktionsbezeichnungen“

c) Der bisherige § 70 wird § 71.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift „Aufgaben des Kreiswahlleiters“ wird ersetzt durch das Wort „Kreiswahlleiter“.

b) Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:

„(1) Die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreter sind alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl zu ernennen. Namen und Anschriften ihrer Dienststellen sind mit Fernsprech- und Fernkopieranschlüssen dem Landeswahlleiter mitzuteilen und öffentlich bekannt zu machen.“

c) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2 und 3.

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt:“

"Zuständig für die Eintragung eines Wahlberechtigten, der sich im Lande sonst gewöhnlich aufhält, ohne eine Wohnung inne zu haben, ist die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte sich am Stichtag aufhält oder aufgehalten hat.“

b) In Absatz 4 wird Satz 4 gestrichen.

4. In § 11 Abs. 2 Satz 1 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:

„8. gegebenenfalls den Hinweis, dass der Stimmbezirk in eine repräsentative Wahlstatistik oder eine wahlstatistische Auszählung einbezogen ist und mit Stimmzetteln gewählt wird, die mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen versehen sind (§ 64 Abs. 4 Satz 1).“

5. In § 15 Abs. 1 Buchstabe c) wird die Angabe „(§ 35 Abs. 2)“ durch die Angabe „(§ 17 Abs. 3 Satz 3)“ ersetzt.

6. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird folgender dritter Satz angefügt:

„Bei Erteilung des Wahlscheins im automatisierten Verfahren kann anstelle der eigenhändigen Unterschrift der Name des beauftragten Bediensteten ausgedruckt werden.“

b) In Absatz 4 Nr. 3 wird das Wort „Wahlkreis“ durch das Wort „Stimmbezirk“ ersetzt.

7. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden in Nummer 1 die Angabe „(§ 8)“ durch die Angaben „(§§ 8 und 41)“ und in Nummer 2 die Zahl „41“ durch die Zahl „42“ ersetzt.

8. 'In § 23 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Gemeinde“ die Wörter „über seine Wahlberechtigung im Wahlkreis im Zeitpunkt der Unterzeichnung“ eingefügt; die Wörter „, dass er im Wahlkreis wahlberechtigt ist“ werden gestrichen.

9. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 24 Satz 3“ durch die Wörter „§ 24 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt und nach dem Wort „Parteien“ die Wörter „sowie die Unterscheidungsbezeichnungen nach § 24 Abs. 2 des Gesetzes für die für die Wahlstatistik ausgewählten Stimmbezirke“ eingefügt.

b) In Absatz 3 wird der zweite Satz gestrichen.

10. In § 48 wird Absatz 2 aufgehoben; der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

11. In § 52 Abs. 5 werden die Wörter „Deutschen Bundespost POSTDIENST“ ersetzt durch die Wörter „Deutschen Post AG“.

12. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.

13. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Der Kreiswahlleiter teilt dem Landeswahlleiter und dem Präsidenten des Landtags unverzüglich mit, an welchem Tag die Annahmeerklärung des gewählten Bewerbers eingegangen ist oder ob dieser die Wahl abgelehnt hat; im Falle des § 35 Satz 2 des Gesetzes teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.“

14. In § 58 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:

„(5) Der Landeswahlleiter teilt dem Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen unverzüglich mit, an welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerber eingegangen sind und welche Bewerber die Wahl abgelehnt haben; im Falle des § 35 Satz 2 des Gesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind.“

15. § 64 erhält folgende Fassung:

㤠64 Wahlstatistik

(1) Erhebungsmerkmale für die Statistik nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a des Gesetzes sind Wahlscheinvermerk, Beteiligung an der Wahl, Geburtsjahresgruppe und Geschlecht sowie Kreis und Gemeinde. Erhebungsmerkmale für die Statistik nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b des Gesetzes sind abgegebene Stimme, ungültige Stimme, Geburtsjahresgruppe und Geschlecht sowie Kreis und Gemeinde. Hilfsmerkmal für beide Erhebungen ist der Stimmbezirk.

(2) Die Erhebung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a des Gesetzes wird von den Gemeinden, in denen ausgewählte Stimmbezirke liegen, unter Auszählung der Wählerverzeichnisse durchgeführt. Das Ergebnis wird dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik getrennt für die einzelnen Stimmbezirke übermittelt.

(3) Die Erhebung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b des Gesetzes wird unter Verwendung von Stimmzetteln gemäß § 24 Abs. 2 des Gesetzes durchgeführt; Briefwähler sind nicht einzubeziehen. Der Bürgermeister leitet die Wahlniederschriften, deren Anlagen sowie die vom Wahlvorsteher übergebenen verpackten und versiegelten Stimmzettel der für die Erhebung ausgewählten Stimmbezirke ungeöffnet zur Auswertung an das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik weiter, das diese Unterlagen nach der Auswertung unverzüglich zurückzusenden hat. Eine Gemeinde mit einer Statistikdienststelle, die die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen erfüllt, kann die Auswertung der Stimmzettel selbst in der Statistikdienststelle vornehmen; in diesem Falle teilt der Bürgermeister dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik die Ergebnisse getrennt für die einzelnen Stimmbezirke mit.

(4) Die Wahlberechtigten in den ausgewählten Stimmbezirken sind in der Wahlbenachrichtigung darauf hinzuweisen, dass ihr Stimmbezirk in eine repräsentative Wahlstatistik einbezogen ist, bei der die Stimmzettel nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen gekennzeichnet sind. Im Wahllokal ist ferner durch einen Aushang auf die repräsentative Wahlstatistik hinzuweisen.

(5) Für wahlstatistische Auszählungen, die Gemeinden gemäß § 45 Abs. 4 des Gesetzes durchführen, gelten Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 entsprechend.

(6) Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel dürfen nicht zusammengeführt werden. Ergebnisse für eine Gemeinde dürfen nur im Falle des § 45 Abs. 4 des Gesetzes veröffentlicht werden.

(7) Für die Auszählung der Stimmen und die Feststellung des Ergebnisses sind die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik im Einvernehmen mit dem Landeswahlleiter festgelegten Vordrucke zu verwenden. §§ 50, 51 und 55 Abs. 1 finden entsprechend Anwendung.“

16. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
„(3) Wahlbekanntmachungen der Bezirksregierungen werden in ihren Amtsblättern veröffentlicht.“

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Absätze 4 bis 7.

c) In Absatz 5 (neu) wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.

d) In Absatz 7 (neu) wird die Angabe „(Absatz 3)“ durch die Angabe „(Absatz 4)“ und die Angabe „(Absatz 4)“ durch die Angabe „(Absatz 5)“ ersetzt.

17. Hinter § 69 wird folgender neuer § 70 eingefügt:

㤠70 Funktionsbezeichnungen

Die Funktionsbezeichnungen dieser Verordnung werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.“

18. Der bisherige § 70 wird § 71.

19. Ersetzt werden jeweils das Wort „Gemeindedirektor“ durch das Wort „Bürgermeister“, das Wort „Gemeindedirektors“ durch das Wort „Bürgermeisters“

a) in § 2 Überschrift und Satz 1, § 5 Abs. 1 bis 6 und Abs. 9, § 6 Abs. 2, §§ 7, 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, Abs. 3, § 11 Abs. 1, §§ 12, 14 Abs. 1 bis 4, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 6 bis 8, § 19 Abs. 1 bis 3, § 21 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2, § 30 Abs. 1, §§ 31, 32 Abs. 1, § 37 Abs. 5, § 41 Abs. 3 und 4, § 42 Abs. 1 und 2, §§ 43, 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 3 und 4, § 51 Abs. 1 bis 3, § 52 Abs. 1 und 4, § 53 Überschrift und Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 5 und 6,§ 61 Abs.4, § 63 Abs. 3, § 68 Abs. 5 (neu),

b) in den Anlagen: 2 im Anschriftenfeld, 3 bei der im Abschluss unterzeichnenden Behörde, 4 bei der unterzeichnenden Behörde und in dem eingerahmten Feld, 8 (Vorderseite) in diesem Abschnitt Nr. 2 und im Abschnitt „Wichtige Hinweise für Briefwähler“ Nr. 6, 8 (Rückseite) Nr. 5, 11a (Rückseite) im III. Abschnitt bei der im Abschluss unterzeichnenden Behörde, 13 bei der im Abschluss unterzeichnenden Behörde, 14a, 14b und 15 bei der im Abschluss unterzeichnenden Behörde, 18 Nr. 5.3, Nr. 6.2 sowie im Abschlussvermerk und im Klammerzusatz der unterzeichnenden Behörde, 19 Nr. 2.3, 2.5, 5.3, 6.2 sowie im Abschlussvermerk und im Klammerzusatz der unterzeichnenden Behörde,21 in der Fußnote.

20. Die Anlage 1 erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung.

21. In der Anlage 2 ist im Anschriftenfeld das Wort „in“ zu streichen und unter der Zeile in Klammern „(Postleitzahl und Ort)“ zu setzen.

22. In Anlage 7 (Vorderseite des Wahlbriefumschlags) wird hinter dem Wort „Stimmbezirk ...“ der Hinweis „1)“ gestrichen und im Anschriftenfeld die Bezeichnung „Gemeinde-, Stadt-, Oberstadtdirektor“ durch die Bezeichnung „Ober-/Bürgermeister“! ersetzt.

23. In Anlage 8 (Vorderseite) werden im Abschnitt „Wichtige Hinweise für Briefwähler“ in Nummer 7 die Wörter „Deutschen Bundespost“ durch die Wörter „Deutschen Post AG“ ersetzt.

24. In den Anlagen 14a, 14b und 15 werden in Satz 2 der Bescheinigung des Wahlrechts jeweils die Wörter „Er/sie hat seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltag“ durch die Wörter „Im Zeitpunkt der Unterzeichnung hat (hatte) er/sie seit mindestens drei Monaten“ und das Wort „ist“ durch die Wörter „ist (war)“ ersetzt.

25. In Anlage 17 wird der Satz „Nur einen Bewerber ankreuzen, sonst ist Ihre Stimme ungültig.“ ersetzt durch den Satz „Sie haben 1 Stimme.“

Artikel II

Übergangsvorschrift

Bei Bescheinigungen des Wahlrechts oder der Wählbarkeit, die bis zum 30. September 1999 ausgestellt werden, tritt – soweit noch nicht durch einen hauptamtlichen Bürgermeister ersetzt – an die Stelle des Bürgermeisters der Gemeindedirektor.

Artikel III

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 29. Juni 1999

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fritz  B e h r e n s

Anlage 1 (Wahlbenachrichtigung), pdf.file

GV. NRW. 1999 S. 440