Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 32 vom 10.8.1999 Seite 461 bis 466

 

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr

2030

Erste Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich des Ministeriums
für Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr

Vom 15. Juli 1999

Auf Grund

1. des § 3 Abs. 3 und des § 180 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148),

2. des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026),

3. des § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 1997 (GV. NRW. S. 314),

wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1992 (GV. NRW. S. 248) wird wie folgt geändert:

1. Die Verordnung erhält die Bezeichnung:
„Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr“

2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

㤠2
Beamtenverhältnis

(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird übertragen

1. für die Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 15 verliehen ist oder wird, für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt, für die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf des höheren Dienstes und für die Ehrenbeamtinnen und –beamten bei
den Bezirksregierungen,
dem Landesoberbergamt,
dem Geologischen Landesamt,
der Landeseichdirektion,
dem Materialprüfungsamt,
auf die jeweilige Behörde oder den Landesbetrieb,

2. für die Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 15 verliehen ist oder wird, und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt bei
den Bergämtern
auf das Landesoberbergamt,

den Eichämtern
auf die Landeseichdirektion.“

3. In § 6 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
„(1) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird übertragen auf
die Bezirksregierungen,
das Landesoberbergamt,
das Geologische Landesamt,
die Landeseichdirektion,
das Materialprüfungsamt,
das Landesamt für Besoldung und Versorgung,
soweit diese oder eine der ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich der Widerspruch richtet.

(2) Die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis sowie Verfahren nach §§ 80, 80 a oder 123 der Verwaltungsgerichtsordnung vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, wird auf die in Absatz 1 genannten Behörden und Einrichtungen in dem dort genannten Umfang übertragen.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, 15. Juli 1999

Der Minister
für Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Peer  S t e i n b r ü c k

GV. NRW. 1999 S. 462