Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 42 vom 28.10.1999 Seite 561 bis 572

 

Bekanntmachung der Genehmigung der 22. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Kreisfreie Stadt Köln, Kreisfreie Stadt Leverkusen, Erftkreis, Oberbergischer Kreis, Rheinisch - Bergischer - Kreis gleichzeitig der 8. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Kreisfreie Stadt Bonn, Rhein - Sieg - Kreis

Bekanntmachung
der Genehmigung der 22. Änderung
des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln,
Teilabschnitt Kreisfreie Stadt Köln,
Kreisfreie Stadt Leverkusen, Erftkreis,
Oberbergischer Kreis, Rheinisch - Bergischer - Kreis
gleichzeitig
der 8. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Köln,
Teilabschnitt Kreisfreie Stadt Bonn, Rhein - Sieg - Kreis

Vom 9. Juli 1997

Der Bezirksplanungsrat des Regierungsbezirks Köln hat in seiner Sitzung am 15. Dezember 1995 die Aufstellung der beiden o. g. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln im Raum der Wahner Heide beschlossen.

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 9. Juli 1997 - VI B 1 - 60. 65. 21 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (GV. NRW. S. 474) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt, soweit sie sich auf den Änderungsbereich außerhalb des Flughafens bezieht.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Die o. g. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln wird beim Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, bei der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde) sowie beim Rhein - Sieg - Kreis, beim Rheinisch - Bergischen - Kreis und den Städten Köln, Lohmar, Siegburg und Troisdorf und der Gemeinde Rösrath zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein - Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 17. September 1999

Ministerium
für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein - Westfalen

Im Auftrag

Dr.  P i e t r z e n i u k

GV. NRW. 1999 S. 563