Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 42 vom 28.10.1999 Seite 561 bis 572

 

Vierte Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz

7831

Vierte Verordnung
zur Änderung der Durchführungsverordnung
zum Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz

Vom 10. September 1999

Auf Grund des § 12 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1984 (GV. NRW. S. 754), geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342), wird verordnet:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung zum Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (DVO-AGTierSG-NW) vom 3. Juli 1986 (GV. NRW. S. 545), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 1997 (GV. NRW. S. 205), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Darüber hinaus sind Tierbesitzer, die am 15. Januar des Beitragsjahres mehr als 99 Schweine, 49 Pferde, 49 Schafe oder Ziegen halten, bei Geflügel mehr als 999 Tiere, verpflichtet, ihren Tierbestand auch zum 15. Januar des Beitragsjahres zu melden, wenn sich bei einer dieser Tierarten der Tierbestand durch Zugänge aus anderen Betrieben seit dem 3. Dezember des vorangegangenen Jahres um mehr als 10 v.H. erhöht hat oder dieser Tierbestand neu gegründet wurde.“

2. In § 3 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze angehängt:

„Teile der Rücklage können unter Berücksichtigung angemessener Sicherheits- und Liquiditätserfordernisse zur Erzielung eines Ertrages kurzfristig angelegt werden. Die Auswahl der Anlage und die Gestaltung ihrer Konditionen müssen gewährleisten, dass zu jeder Zeit

1. ein betriebsnotwendiger Betrag zur Verfügung steht,

2. die Erhaltung der Vermögenssubstanz sichergestellt ist und

3. ein angemessener Ertrag erzielt wird.“

3. § 3 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Rücklagen sollen bei folgenden Tierarten höchstens betragen:

je Pferd                                              20,00 DM

je Rind                                               14,00 DM

je Schwein                                          7,00 DM

je Schaf                                               7,00 DM

je Ziege                                               7,00 DM

Geflügel je Tier                                  0,10 DM.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 10. September 1999

Die Ministerin
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Bärbel  H ö h n

GV. NRW. 1999 S. 562