Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 42 vom 28.10.1999 Seite 561 bis 572

 

Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

2011

Zwanzigste Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Vom 28. September 1999

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3 Satz 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) vom 23. November 1971 (GV. NRW. S. 354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386), wird verordnet:

Artikel I

Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1980 (GV. NRW. S. 924), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 610), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die amtliche Abkürzung „AVwGebO NW“ durch die amtliche Abkürzung „AVwGebO NRW“ ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die für die Gemeinden und Gemeindeverbände in § 2 Abs. 3 GebG NRW enthaltene Ermächtigung, für die in dieser Gebührenordnung erfassten Amtshandlungen eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen zu erlassen, gilt nicht

1. für die Tarifstellen 10.3.1 bis 10.3.3, 10.4.1 bis 10.4.8, 10.5.11, 10.5.12, 10.10.4, 10.11.1, 10.11.2, 10.14.11 bis 10.14.13, 10.15.1, 10.16.1, 10.16.2 und 10.17.1 bis 10.17.4,

2. für die Tarifstellen 15c.1 bis 15c.4.

3. Der Allgemeine Gebührentarif wird wie folgt geändert:

3.1 In der Tarifstelle 10.11.1 wird in der Spalte „Gegenstand“ das Wort „Krankengymnastik“ durch das Wort „Physiotherapie“ ersetzt.

3.2 In der Tarifstelle 10.11.2 wird in der Spalte „Gegenstand“ das Wort „Krankengymnasten“ durch das Wort „Physiotherapeuten“ ersetzt.

3.3 In der Tarifstelle 10.14.12 werden in der Spalte „Gegenstand“ nach dem Wort „psychotherapeutischer“ die Wörter „oder sprachtherapeutischer“ eingefügt.

3.4 Die Tarifstelle 10.14.14 wird aufgehoben; die bisherigen Tarifstellen 10.14.15 und 10.14.16 werden Tarifstellen 10.14.14 und 10.14.15.

3.5 Die Tarifstelle 10.14.17 wird aufgehoben; die bisherige Tarifstelle 10.14.18 wird Tarifstelle 10.14.16.

3.6 In der Tarifstelle 28.1.2.9 wird in der Spalte „Gegenstand“ folgender Absatz angefügt:

„Handelt es sich bei der Anlage um ein Wohn- oder Bürohaus, ist statt des Baukostenwertes der Rohbauwert zugrunde zu legen und die Gebühr um 50 v.H. zu vermindern, mit Ausnahme der Mindestgebühr.“

3.7 In der Tarifstelle 28.1.4.6 werden in der Spalte „Gebühr“ nach der Zahl „100“ ein Punkt und folgender Satz angefügt:
„Weist der Prüfbericht keine Mängel aus, ist keine Gebühr zu erheben.“

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt die Änderung der Tarifstelle 28.1.2.9 für die nach dieser Tarifstelle nach dem 1. Januar 1997 erlassenen, aber noch nicht bestandskräftigen Gebührenbescheide rückwirkend in Kraft.

Düsseldorf, den 28. September 1999

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang  C l e m e n t

Der Innenminister

Fritz  B e h r e n s

Der Finanzminister

Heinz  S c h l e u ß e r

GV. NRW. 1999 S. 562