Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 47 vom 7.12.1999 Seite 621 bis 634

 

Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung

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Zweites Gesetz
zur Änderung der Landesbauordnung

Vom 9. November 1999

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel I
Änderung der Landesbauordnung

Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW) vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 218), geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 687), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „10 Einfriedung der Grundstücke“ wird durch die Angabe „§ 10 (weggefallen)“ ersetzt.

b) Die Angabe „§ 47 Anlagen für feste Abfälle“ wird durch die Angabe „§ 47 (weggefallen)“ ersetzt.

c) Die Überschrift des § 54 erhält folgende Fassung:

„Sonderbauten“.

d) Nach 59 wird eingefügt:

„§ 59 a Bauleiterin, Bauleiter“.

e) Vor § 60 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
„1. Abschnitt: Bauaufsichtsbehörden“.

f) Vor § 63 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
„2. Abschnitt: Genehmigungsbedürftige und genehmigungsfreie Vorhaben“.

g) Die Angabe „§ 64 Besondere bauliche Anlagen“ wird durch die Angabe „§ 64 (weggefallen)“ ersetzt.

h) Vor § 69 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:“3. Abschnitt: Verwaltungsverfahren“.

2. In § 1 Abs. 2 wird die Nr. 5 wie folgt neu gefasst:

„5. Kräne.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt:
„Mit Boden, Wasser und Energie ist sparsam umzugehen. Die Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Bauabfällen und Bodenaushub sind zu nutzen.“

b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 72 Abs. 5“ durch die Wörter „§ 72 Abs. 4“ ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz 1 wird die bisherige Nr. 2 durch folgende Nrn. 2 und 3 ersetzt:

„2. die erforderlichen Anlagen zur Versorgung mit Trink- und Löschwasser vorhanden und benutzbar sind und

3. die erforderlichen Abwasseranlagen vorhanden und benutzbar sind und die Abwasserbeseitigung entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist.“

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Die Errichtung eines Gebäudes“ ersetzt durch die Wörter „Ein Gebäude“.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

„Besteht eine Außenwand aus Wandteilen unterschiedlicher Höhe, so ist die Wandhöhe je Wandteil zu ermitteln.“

bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und erhält folgende Fassung:

„Bei geneigter Geländeoberfläche ist die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend; diese ergibt sich aus den Wandhöhen an den Gebäudekanten oder der vertikalen Begrenzungen der Wandteile.“

cc) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 5 und 6.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

„Zu öffentlichen Verkehrsflächen beträgt die Tiefe der Abstandfläche
- 0,4 H,
- 0,25 H
in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten.“

bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden Sätze 3 bis 6.

cc) Der neue Satz 6 erhält folgende Fassung:
„Absatz 16 bleibt unberührt.“

c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Vor zwei Außenwänden eines Gebäudes genügt auf einer Länge von nicht mehr als 16 m als Tiefe der Abstandfläche die Hälfte der nach Absatz 5 Satz 1 erforderlichen Tiefe, mindestens jedoch 3 m (Schmalseitenprivileg). Wird ein Gebäude mit einer Außenwand an ein anderes Gebäude oder an eine Nachbargrenze gebaut, gilt das Schmalseitenprivileg nur noch für eine Außenwand. Eine in sich gegliederte Wand gilt als Außenwand im Sinne des Satzes 1. Gegenüber einem Gebäude oder einer Grundstücksgrenze kann das Schmalseitenprivileg für ein Gebäude nur einmal in Anspruch genommen werden. Rechtmäßig bestehende Wandteile, die einen geringeren Abstand zur Nachbargrenze aufweisen, als er nach Absatz 5 erforderlich ist, stehen dem Schmalseitenprivileg nicht entgegen.“

d) Absatz 8 wird aufgehoben.

e) Absatz 11 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 1, 1. Halbsatz werden zwischen die Wörter „9,0 m“ und „sowie“ folgende Wörter eingefügt:

„einschließlich darauf errichteter Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie sowie Parabolantennen und sonstige Antennenanlagen, jeweils bis zu 1,5 m Höhe“.

bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 bis 4 angefügt:

„Die Grundfläche der in Satz 1 genannten Gebäude mit Abstellräumen und der Gewächshäuser darf innerhalb eines Abstandes von 3,0 m von der Nachbargrenze nicht mehr als 7,5 m2 betragen. Satz 1 Nr. 1 gilt auch, wenn die baulichen Anlagen in einem Abstand von 1 bis zu 3 m von der Nachbargrenze gebaut werden. In den Abstellräumen nach Satz 1 Nr. 1 sind Leitungen und Zähler für Energie und Wasser, Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis zu 28 kW und Wärmepumpen entsprechender Leistung zulässig.“

f) Absatz 14 erhält folgende Fassung:

„(14) Bei der nachträglichen Bekleidung oder Verblendung von Außenwänden sowie der nachträglichen Anhebung der Dachhaut bestehender Gebäude können geringere Tiefen der Abstandflächen als nach Absatz 5 gestattet werden, wenn die Baumaßnahme der Verbesserung des Wärmeschutzes dient.“

g) Es wird folgender neuer Absatz 15 eingefügt:

„(15) Bei Nutzungsänderungen sowie bei geringfügigen baulichen Änderungen bestehender Gebäude ohne Veränderung von Länge und Höhe der den Nachbargrenzen zugekehrten Wände können unter Würdigung nachbarlicher Belange geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen. Satz 1 gilt nicht für Gebäude nach Absatz 11 Satz 1 Nr. 1.“

h) Die bisherigen Absätze 15 und 16 werden Absätze 16 und 17.

i) Im neuen Absatz 17 werden die Wörter „oder einer Satzung nach § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch“ durch die Wörter „im Sinne von § 8 oder § 12 des Baugesetzbuches“ ersetzt.

j) Der bisherige Absatz 17 wird aufgehoben.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Teilung eines bebauten Grundstücks bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde.“

b) Dem Absatz 2 werden folgende neue Sätze 2 bis 4 angefügt:

„Die Bauaufsichtsbehörde hat innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Teilung zu entscheiden. Ist ihr dies nicht möglich, so kann sie die Frist durch Zwischenbescheid gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller um höchstens zwei Monate verlängern. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb der Frist über sie entschieden wurde.“

c) In Absatz 3 wird Satz 1 gestrichen; die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 1 und 2.

7. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen, zu begrünen, zu bepflanzen und so zu unterhalten, soweit sie nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden. Werden diese Flächen als Zugänge, Zufahrten, Flächen für die Feuerwehr (§ 5), Stellplätze, Abstellplätze, Lagerplätze oder als Arbeitsfläche benötigt, so kann auch deren Wasseraufnahmefähigkeit, Begrünung und Bepflanzung verlangt werden, soweit es Art und Größe dieser Anlagen zulassen. Ist eine Begrünung oder Bepflanzung der Grundstücke nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich, so sind die baulichen Anlagen zu begrünen, soweit ihre Bauweise und Gestaltung es zulassen und die Maßnahme für die Bauherrin oder den Bauherrn wirtschaftlich zumutbar ist. Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch für vorhandene befestigte Flächen mit mehr als 5.000 m2, soweit ihre Erfüllung für die Verpflichteten wirtschaftlich zumutbar ist. Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit wird in den in den Sätzen 3 und 4 geregelten Fällen, soweit sie nicht offensichtlich ist, nur berücksichtigt, wenn diese von Bauherrin, Bauherrn oder Verpflichteten dargelegt wird.“

8. § 10 wird aufgehoben.

9. § 14 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort „Entwurfsverfasser“ wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt. Nach dem Wort „Rohbau“ werden die Wörter „und der Bauleiterin oder des Bauleiters“ eingefügt.

10. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

11. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Für jede Nutzungseinheit müssen in jedem Geschoss mit einem Aufenthaltsraum zwei Rettungswege vorhanden sein; die Rettungswege dürfen innerhalb eines Geschosses über einen gemeinsamen notwendigen Flur führen.“

b) In Satz 3 werden vor dem Wort „Treppenraum“ die Wörter „sicher erreichbaren“ eingefügt.

12. In § 20 Abs. 5 werden dem Satz 1 folgende Wörter angefügt:

„und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 28 zu erbringen hat.“

13. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt:
„Anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung genügt ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, wenn die Bauart nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient oder nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt wird. Das Deutsche Institut für Bautechnik macht diese Bauarten mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauarten im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste A bekannt.“

b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 4 und 5.

14. § 25 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein oder auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen.“

15. § 28 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.

b) Der Nummer 5 wird das Wort „oder“ angefügt.

c) Es wird folgende neue Nummer 6 angefügt:

„6. Prüfstelle für die Überwachung nach § 20 Abs. 5.“

16. In § 29 Abs. 3 werden nach dem Wort „Nachbargebäude“ die Wörter „und Brandabschnitte“ eingefügt.

17. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die bisherigen Nummern 1 und 2 durch folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.bei aneinandergereihten Gebäuden auf demselben Grundstück sowie bei Gebäuden, die weniger als 2,50 m von der Nachbargrenze entfernt errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen Gebäuden öffentlich-rechtlich gesichert ist.“

Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

b) Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

„(3) Absatz 1 gilt nicht für seitliche Wände von Vorbauten wie Erker, die nicht mehr als 1,5 m vor der Flucht der vorderen oder hinteren Außenwand des Nachbargebäudes vortreten, wenn sie von dem Nachbargebäude oder der Nachbargrenze einen Abstand einhalten, der ihrer eigenen Ausladung entspricht, mindestens jedoch 1 m beträgt.“

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

18. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

„(2) Brandwände müssen durchgehend in allen Geschossen übereinander angeordnet sein. Es ist zulässig, dass anstelle von Brandwänden Wände zur Unterteilung eines Gebäudes geschossweise versetzt angeordnet werden, wenn

1. die Nutzung des Gebäudes dies erfordert,

2. die Wände in der Bauart von Brandwänden hergestellt sind,

3. die Decken, soweit sie in Verbindung mit diesen Wänden stehen, in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90 A) hergestellt sind,

4. die Bauteile, die diese Wände und Decken unterstützen, in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90 A) hergestellt sind,

5. die Außenwände innerhalb des Gebäudeabschnitts, in dem diese Wände angeordnet sind, in allen Geschossen in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90 AB) hergestellt sind und

6. Öffnungen in den Außenwänden so angeordnet oder andere Vorkehrungen so getroffen sind, dass eine Brandübertragung in andere Brandabschnitte nicht zu befürchten ist.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

c) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.

19. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Absatz 1 wird durch folgende neue Absätze 1 bis 4 ersetzt:

„(1) Bedachungen müssen gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein (harte Bedachung).

(2) Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind bei Gebäuden geringer Höhe zulässig, wenn die Gebäude

1. einen Abstand von der Grundstücksgrenze von mindestens 12 m,

2. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit harter Bedachung einen Abstand von mindestens 15 m,

3. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, einen Abstand von mindestens 24 m,

4. von kleinen, nur Nebenzwecken dienenden Gebäuden ohne Feuerstätten auf demselben Grundstück einen Abstand von mindestens 5 m einhalten.

Soweit Gebäude nach Satz 1 Abstand halten müssen, genügt bei Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen in den Fällen

1. der Nummer 1 ein Abstand von mindestens 6 m,

2. der Nummer 2 ein Abstand von mindestens 9 m,

3. der Nummer 3 ein Abstand von mindestens 12 m und

4. der Nummer 4 ein Abstand von mindestens 3 m.

Auf den Abstand nach Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 1 dürfen angrenzende öffentliche Verkehrsflächen, öffentliche Grünflächen und öffentliche Wasserflächen bis zu ihrer Mitte angerechnet werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

1. lichtdurchlässige Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen,

2. Lichtkuppeln und Oberlichte von Wohngebäuden,

3. Eingangsüberdachungen und Vordächer aus nichtbrennbaren Baustoffen,

4. Eingangsüberdachungen aus brennbaren Baustoffen, wenn die Eingänge nur zu Wohnungen führen.

(4) Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 können

1. für lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren Baustoffen in Bedachungen nach Absatz 1

und

2. für begrünte Bedachungen

zugelassen werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5, in dem in Satz 1 das Wort „Dächern“ durch das Wort „Dächer“ ersetzt wird.

c) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.

d) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden Absätze 6 bis 9.

e) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Dachvorsprünge, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen und Lichtkuppeln sind so anzuordnen und herzustellen, dass ein Brand nicht auf andere Gebäude oder Gebäudeteile übertragen werden kann. Von der Außenfläche von Gebäudeabschlusswänden und von der Mittellinie gemeinsamer Gebäudeabschlusswände (§ 31 Abs. 2) oder Gebäudetrennwände müssen sie mindestens 1,25 m entfernt sein.“

f) Der neue Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „höher liegenden Fenstern oder Türen“ durch die Wörter „Öffnungen oder an Wände, die nicht mindestens in der Feuerwiderstandsklasse F 90 erstellt sind,“ ersetzt.

bb) Es wird folgender neuer Satz 3 angefügt:

„Dies gilt nicht für Anbauten an Wohngebäude geringer Höhe.“

20. § 37 erhält folgende Fassung:

㤠37
Treppenräume

(1) Jede notwendige Treppe muss in einem eigenen Treppenraum (notwendiger Treppenraum) liegen. Für die Verbindung von Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit sind notwendige Treppen ohne Treppenraum zulässig.

(2) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muss mindestens ein notwendiger Treppenraum oder ein Ausgang ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, müssen sie so verteilt sein, dass die Rettungswege möglichst kurz sind.

(3) Übereinanderliegende Kellergeschosse müssen jeweils mindestens zwei Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie haben.

(4) Notwendige Treppenräume müssen durchgehend sein und an einer Außenwand liegen. Notwendige Treppenräume, die nicht an einer Außenwand liegen (innenliegende notwendige Treppenräume) sind zulässig, wenn ihre Benutzung durch Raucheintritt nicht gefährdet werden kann.

(5) Jeder notwendige Treppenraum muss einen sicheren Ausgang ins Freie haben. Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie

1. mindestens so breit sein, wie die dazugehörigen Treppen,

2. Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraumes erfüllen,

3. rauchdichte und selbstschließende Türen zu notwendigen Fluren haben und

4. ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, sein.

Abweichungen von Satz 2 Nummern 2 und 4 können zugelassen werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

(6) In Geschossen mit mehr als vier Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe müssen notwendige Flure angeordnet sein.

(7) Die Wände notwendiger Treppenräume und ihrer Zugänge zum Freien sind

1. in Gebäuden geringer Höhe in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-AB),

2. in anderen Gebäuden in der Bauart von Brandwänden (§ 33)
herzustellen.

Dies gilt nicht, soweit diese Wände Außenwände sind, den Anforderungen des § 29 Abs. 1 entsprechen und durch andere an diese Außenwände anschließende Bauteile nicht gefährdet werden können. Bauteile dürfen in Treppenraumwände nur so weit eingreifen, dass der verbleibende Wandquerschnitt die Feuerwiderstandsklasse F 90 behält; für Leitungen, Leitungsschlitze und Schornsteine gilt dieses entsprechend. Leitungen dürfen durch Treppenraumwände nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.

(8) Der obere Abschluss notwendiger Treppenräume ist

1. in Gebäuden geringer Höhe mindestens in der Feuerwiderstandsklasse F 30,

2. in anderen Gebäuden mindestens in der Feuerwiderstandsklasse F 90
herzustellen. Dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach oder ein Hohlraum nach § 2 Abs. 6 Satz 2 ist.

(9) In notwendigen Treppenräumen und in Räumen nach Absatz 5 Satz 2 müssen

1. Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen,

2. Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen
bestehen. Leitungsanlagen sind zulässig, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

(10) In notwendigen Treppenräumen müssen

1. Öffnungen zum Kellergeschoss, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lagerräumen und ähnlichen Räumen sowie zu Nutzungseinheiten mit mehr als 200 m2 Nutzfläche ohne notwendige Flure rauchdichte und selbstschließende Türen mit einer Feuerwiderstandsklasse T 30,

2. Öffnungen zu notwendigen Fluren, rauchdichte und selbstschließende Türen und

3. sonstige Öffnungen außer in Gebäuden geringer Höhe dichtschließende Türen

erhalten.

(11) Notwendige Treppenräume müssen zu lüften und zu beleuchten sein. Notwendige Treppenräume, die an einer Außenwand liegen, müssen in jedem Geschoss Fenster mit einer Größe von mindestens 0,5 m2 haben, die geöffnet werden können. Innenliegende notwendige Treppenräume müssen in Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen oberhalb der Geländeoberfläche eine Sicherheitsbeleuchtung haben.

(12) In Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen oberhalb der Geländeoberfläche sowie bei innenliegenden notwendigen Treppenräumen muss an der obersten Stelle eines notwendigen Treppenraumes ein Rauchabzug vorhanden sein. Der Rauchabzug muss eine Rauchabzugsöffnung mit einem freien Querschnitt von mindestens 5 v.H. der Grundfläche, mindestens jedoch von 1 m2 haben. Der Rauchabzug muss vom Erdgeschoss und vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden können. Abweichungen können zugelassen werden, wenn der Rauch auf andere Weise abgeführt werden kann.

(13) Die Absätze 1 bis 5 und 7 bis 11 gelten nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen. Absatz 6 gilt nicht für Wohngebäude geringer Höhe.“

21. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

„(3) Notwendige Flure, die zu einem Sicherheitstreppenraum führen oder die als Stichflure nur eine Fluchtrichtung haben, dürfen bis zur Einmündung in einen notwendigen Treppenraum, den davor liegenden offenen Gang oder in eine Schleuse höchstens 10 m lang sein. Der Stichflur darf 20 m lang sein, wenn die Räume einen zweiten Rettungsweg haben.“

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6.

c) Im neuen Absatz 4 wird nach Satz 3 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz eingefügt:

„Türen in Wänden von notwendigen Fluren nach Absatz 3 müssen rauchdicht und selbstschließend sein.“

d) Dem neuen Absatz 6 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:

„Leitungsanlagen sind zulässig, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.“

22. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:

„Dies gilt auch für die Vorschriften über die Prüfung durch Sachverständige mit der Maßgabe, dass festgestellte Mängel auch der unteren Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen sind.“

b) In Absatz 5 wird das Wort „Mühlenaufzüge“ gestrichen.

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Lasten und Krankentragen“ durch die Wörter „Kinderwagen, Rollstühlen, Krankentragen und Lasten“ ersetzt.

bb) Satz 4 erhält folgende Fassung:
„Zur Aufnahme von Rollstühlen bestimmte Aufzüge müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10 m x 1,40 m haben und von allen Wohnungen in dem Gebäude und von der öffentlichen Verkehrsfläche stufenlos erreichbar sein; ihre Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben.“

cc) Es wird folgender neuer Satz 5 angefügt:

„§ 55 Abs. 4 Sätze 2 bis 6 gilt entsprechend.“

23. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender neuer Satz 4 angefügt:

„Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen in einem Abstand von weniger als 100 m zu Wald nur errichtet oder betrieben werden, wenn durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist, dass kein Waldbrand entsteht.“

b) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „der Schornstein oder“ gestrichen.

24. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Absatz 1, in dem Satz 1 gestrichen wird, wird Absatz 3.

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.

25. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden Absätze 2 bis 6.

c) Der neue Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Abwasserleitungen müssen geschlossen, dicht und soweit erforderlich zum Reinigen eingerichtet sein. Niederschlagswasser kann in offenen Gerinnen abgeleitet werden.“

d) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder Änderung“ gestrichen;

bb) Nach Satz 1 werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt:
„Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu fertigen. Die Bescheinigung ist von dem Eigentümer oder der Eigentümerin aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde oder der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen.“

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.

e) Der neue Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung gemäß Absatz 4 bei einer Änderung, spätestens jedoch bis zum 31.Dezember 2015 durchgeführt werden. Wenn sich die Abwasserleitung auf einem Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befindet,

- zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dient und vor dem 1.Januar 1990 errichtet wurde oder

- zur Fortleitung häuslichen Abwassers dient und vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurde,
endet die Frist am 31. Dezember 2005.“

f) Im neuen Absatz 6 werden die Wörter „Absatz 6“ durch die Wörter „Absatz 5“ und die Wörter „Absätzen 5 und 6“ durch die Wörter „Absätzen 4 und 5“ ersetzt.

g) Es wird folgender neuer Absatz 7 eingefügt:

„(7) Die Absätze 4 bis 6 gelten nicht für Abwasserleitungen, die aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften Selbstüberwachungspflichten unterliegen.“

26. § 46 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Es werden folgende neue Sätze 2 und 3 angefügt:

„Bestehende Abfallschächte sind spätestens bis zum 31. Dezember 2003 außer Betrieb zu nehmen. Die zu ihrem Befüllen vorgesehenen Öffnungen sind bis zu diesem Zeitpunkt dauerhaft zu verschließen.“

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4 und erhält folgende Fassung:

„Bis sie stillgelegt werden, gelten für bestehende Abfallschächte die Absätze 2 bis 5.“

27. § 47 wird aufgehoben.

28. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

„(2) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. Abweichungen von den Sätzen 1 und 2 sind zuzulassen, soweit die Anforderungen nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können, insbesondere wegen schwieriger Geländeverhältnisse, ungünstiger vorhandener Bebauung oder weil sie den Einbau eines sonst nicht notwendigen Aufzugs erfordern.“

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 2 bis 6.

c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Für Gebäude mit Wohnungen in den Obergeschossen sollen leicht erreichbare und zugängliche Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder sowie für Rollstühle, Gehwagen und ähnliche Hilfsmittel hergestellt werden.“

29. In § 50 wird Absatz 3 aufgehoben; der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

30. § 51 erhält folgende Fassung:

㤠51
Stellplätze und Garagen,
Abstellplätze für Fahrräder

(1) Bei der Errichtung von baulichen Anlagen und anderen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, müssen Stellplätze oder Garagen hergestellt werden, wenn und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personenverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt (notwendige Stellplätze und Garagen). Hinsichtlich der Herstellung von Fahrradabstellplätzen gilt Satz 1 sinngemäß. Es kann gestattet werden, dass die notwendigen Stellplätze oder Garagen innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellung der Anlagen hergestellt werden.

(2) Wesentliche Änderungen von Anlagen nach Absatz 1 oder wesentliche Änderungen ihrer Benutzung stehen der Errichtung im Sinne des Absatzes 1 gleich.

(3) Die Stellplätze und Garagen sind auf dem Baugrundstück oder in der näheren Umgebung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann, wenn Gründe des Verkehrs dies erfordern, im Einzelfall bestimmen, ob die Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück herzustellen sind. Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen.

(4) Die Gemeinde kann für abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes oder bestimmte Fälle durch Satzung bestimmen, dass

1. notwendige Stellplätze oder Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder bei bestehenden baulichen Anlagen herzustellen sind, soweit die Sicherheit oder Ordnung des öffentlichen Verkehrs oder die Beseitigung städtebaulicher Missstände dies erfordert,

2. die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen untersagt oder eingeschränkt wird, soweit Gründe des Verkehrs, insbesondere die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln, städtebauliche Gründe oder der Schutz von Kindern dies rechtfertigen.

(5) Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann die Bauaufsichtsbehörde unter Bestimmung der Zahl der notwendigen Stellplätze im Einvernehmen mit der Gemeinde auf die Herstellung von Stellplätzen verzichten, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Gemeinde einen Geldbetrag nach Maßgabe einer Satzung zahlen. Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen aufgrund einer Satzung nach Absatz 4 Nr. 2 untersagt oder eingeschränkt, so ist für die Differenz zwischen notwendigen Stellplätzen und hergestellten zulässigen Stellplätzen oder Garagen ein Geldbetrag an die Gemeinde zu zahlen. Den Geldbetrag zieht die Gemeinde ein. Der Geldbetrag darf 80 v. H. der durchschnittlichen Herstellungskosten von Parkeinrichtungen nach Absatz 6 Buchstabe a einschließlich der Kosten des Grunderwerbs im Gemeindegebiet oder in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes nicht überschreiten. Die Höhe des Geldbetrags je Stellplatz ist durch Satzung festzulegen.

(6) Der Geldbetrag nach Absatz 5 ist zu verwenden

a) für die Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen im Gemeindegebiet,

b) für investive Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs oder

c) für investive Maßnahmen zur Verbesserung des Fahrradverkehrs.

Die Verwendung des Geldbetrages muss für die Erreichbarkeit des Bauvorhabens, das die Zahlungspflicht auslöst, einen Vorteil bewirken.

(7) Stellplätze und Garagen müssen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Es kann verlangt werden, dass anstelle von Stellplätzen Garagen hergestellt werden.

(8) Notwendige Stellplätze, Garagen und Fahrradabstellplätze dürfen nicht zweckentfremdet werden. Sie dürfen Personen, die nicht Nutzer oder Besucher der Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sind, nur dann und lediglich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern vermietet oder sonst überlassen werden, wenn und solange sie nicht für Nutzer und Besucher benötigt werden.

(9) Werden in einem Gebäude, das vor dem 1. Januar 1993 fertiggestellt war, Wohnungen durch Ausbau des Dachgeschosses geschaffen, so brauchen notwendige Stellplätze und Garagen entsprechend Absatz 2 nicht hergestellt zu werden, soweit dies auf dem Grundstück nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist.“

31. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die §§ 29 bis 52 gelten nicht für Anlagen, die nach ihrer Ausführung für eine dauernde Nutzung nicht geeignet sind oder die für eine begrenzte Zeit aufgestellt werden sollen (Behelfsbauten).“

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Unterkunftshütten“ die Wörter „sowie für Gebäude mit Abstellräumen nach § 6 Abs. 11“ eingefügt.

32. § 54 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„ Sonderbauten“

b) In Absatz 1 Satz 1 wird hinter dem Wort „Nutzung“ das in Klammern stehende Wort „(Sonderbauten)“ eingefügt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Treppen,“ die Wörter „Treppenräume, Flure“ eingefügt.

bb) Nach Nummer 16 werden folgende neue Nummern 17 bis 19 eingefügt:

„17. die Qualifikation der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterinnen und der Fachbauleiter,

18. die Bestellung einer oder eines Brandschutzbeauftragten für den Betrieb eines Gebäudes,

19. die Pflicht, ein Brandschutzkonzept vorzulegen, und dessen Inhalt,“

cc) Die bisherige Nummer 17 wird Nummer 20.

dd) Nach Nummer 20 wird folgende neue Nummer 21 eingefügt:

„21. Nachweise über die Nutzbarkeit der Rettungswege im Brandfall,“

ee) Die bisherigen Nummern 18 und 19 werden Nummern 22 und 23.

d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten insbesondere für die in § 68 Abs. 1 Satz 3 aufgeführten Vorhaben.“

35. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 1, 3 und 6 wird der Begriff „Behinderten“ ersetzt durch „Menschen mit Behinderungen“.

b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Maßangabe „0,95 m „durch die Maßangabe „0,90 m“ ersetzt.

34. § 56 wird wie folgt geändert:

In der Klammer werden die Wörter „und 59“ durch die Wörter „bis 59 a“ ersetzt.

35. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach der Klammer „(§ 58)“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach der Klammer „(§ 59)“ die Wörter „und eine Bauleiterin oder einen Bauleiter (§ 59a)“ eingefügt.

bb) In Satz 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„soweit hierzu nicht die Bauleiterin oder der Bauleiter verpflichtet ist.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden nach dem Wort „Entwurfsverfasser“ die Wörter „und eine Bauleiterin oder ein Bauleiter“ eingefügt und das Wort „wird“ durch das Wort „werden“ ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:

„Die Bauherrin oder der Bauherr hat vor Baubeginn die Namen der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter und während der Bauausführung einen Wechsel dieser Personen mitzuteilen.“

bb) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Sätze 2 und 3.

d) Im Absatz 6 Nr. 2 werden hinter dem Wort „Sachverständige“ die Wörter „oder sachverständigen Stellen“ gestrichen.

36. Dem § 58 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:

„(3) Brandschutzkonzepte für bauliche Anlagen gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 19 und § 69 Abs. 1 Satz 2 sollen von staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 für die Prüfung des Brandschutzes aufgestellt werden.“

37. Nach § 59 wird folgender neuer § 59 a eingefügt:

㤠59 a
Bauleiterin, Bauleiter

(1) Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht, insbesondere den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Bauvorlagen entsprechend durchgeführt wird, und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Sie oder er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmerinnen oder der Unternehmer und auf die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen zu achten. Die Verantwortlichkeit der Unternehmerinnen oder Unternehmer bleibt unberührt.

(2) Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat die Anzeigen nach § 75 Abs. 7 und § 82 Abs. 2 zu erstatten, sofern dies nicht durch die Bauherrin oder den Bauherrn geschieht.

(3) Die Bauleiterin oder der Bauleiter muss über die für ihre oder seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Verfügt sie oder er auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat sie oder er dafür zu sorgen, dass Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter herangezogen werden. Diese treten insoweit an die Stelle der Bauleiterin oder des Bauleiters. Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat die Tätigkeit der Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter und ihre oder seine Tätigkeit aufeinander abzustimmen.“

38. Vor § 60 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

„1. Abschnitt: Bauaufsichtsbehörden“

39. § 60 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Bauaufsichtsbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit Personen zu besetzen, die aufgrund eines Hochschulabschlusses der Fachrichtungen Architektur oder Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen dürfen und die insbesondere die erforderlichen Kenntnisse des öffentlichen Baurechts, der Bautechnik und der Baugestaltung haben.“

40. Vor § 63 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

„2. Abschnitt: Genehmigungsbedürftige und genehmigungsfreie Vorhaben“

41. In § 63 Abs. 1 wird die Ziffer „64“ durch die Ziffer „65“ ersetzt.

42. § 64 wird aufgehoben.

43. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „umbautem Raum“ durch das Wort „Brutto-Rauminhalt“ ersetzt.

bb) Nach Nummer 7 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

„Anlagen in, an und außerhalb von Gewässern.“

cc) Es wird folgende Nummer 7 a eingefügt:

„7 a. Anlagen an und in oberirdischen Gewässern einschließlich der Lande- und Umschlagstellen und der Rückhaltebecken, Anlagen der Gewässerbenutzung wie Anlagen zur Entnahme von Wasser, Anlagen zur Einleitung von Abwasser, Stauanlagen, Anlagen der Gewässerunterhaltung und des Gewässerausbaues, Deiche, Dämme und Stützmauern, mit Ausnahme von Gebäuden, Aufbauten und Überbrückungen.“

dd) Nach Nummer 8 wird folgende neue Nummer 8 a eingefügt:

„8 a. Verkleidungen von Balkonbrüstungen.“

ee) Nach Nummer 8 a erhält die Abschnittsüberschrift folgende Fassung:

„Versorgungsanlagen, Leitungen, Behälter, Abwasserbehandlungsanlagen, Aufzüge.“

ff) Nach Nummer 9 wird folgende neue Nummer 9 a eingefügt:

„9 a. Bauliche Anlagen, die dem Fernmeldewesen, der allgemeinen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl, Wärme und Wasser dienen, wie Transformatoren-, Schalt-, Regler- oder Pumpstationen, bis 20 m2 Grundfläche und 4 m Höhe.“

gg) Nach Nummer 12 wird folgende neue Nummer 12 a eingefügt:

„12 a Aufzüge mit Ausnahme solcher in Sonderbauten (§ 54).“

hh) Nach Nummer 12 a werden die neue Abschnittsüberschrift „Kernenergieanlagen, Sprengstofflager, Füllanlagen“ und folgende neue Nummern 12 b bis 12 d eingefügt:

„12 b. Anlagen, die einer Genehmigung nach § 7 Atomgesetz bedürfen,

12 c. bauliche Anlagen, die ausschließlich zur Lagerung von Sprengstoffen dienen,

12 d. Füllanlagen für Kraftfahrzeuge an Tankstellen,“

ii) In Nummer 33 werden die Wörter „bis zu einer Größe von 0,5 m2“ gestrichen.

jj) Nach Nummer 33 werden folgende neue Nummern 33 a und 33 b eingefügt:

„33 a. Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung, an und auf Flugplätzen, Sportanlagen, an und in abgegrenzten Versammlungsstätten, sowie auf Ausstellungs- und Messegeländen, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken,

33 b. Werbeanlagen im Geltungsbereich einer Satzung nach § 86 Abs. 1 Nr. 1, wenn die Satzung Festsetzungen über Art, Größe und Anbringungsort der Werbeanlagen enthält und die Werbeanlagen diesen Festsetzungen entsprechen,“

kk) Nummer 36 erhält folgende Fassung:

„36. Warenautomaten,“

ll) Nach der Abschnittsüberschrift und vor Nummer 42 wird folgende neue Nummer 41 a eingefügt:

„41 a. Zugänge und Zufahrten, ausgenommen solche nach § 5.“

b) In Absatz 2 erhält die Nummer 2 folgende Fassung:

„2. die Änderung der äußeren Gestaltung durch Anstrich, Verputz, Verfugung, Dacheindeckung, Solaranlagen, durch Einbau oder Austausch von Fenstern und Türen, Austausch von Umwehrungen sowie durch Bekleidungen und Verblendungen; dies gilt nicht in Gebieten, für die eine örtliche Bauvorschrift nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 besteht.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden die Wörter „bis zu 300 m3 Fassungsvermögen“ gestrichen.

bb) Nach Nummer 9 wird folgende neue Nummer 10 eingefügt:

„10. Fahrradabstellplätzen,“

cc) Die bisherigen Nummern 10 und 11 werden Nummern 11 und 12.

dd) In der neuen Nummer 12 werden die Wörter „und Warenautomaten“ gestrichen.

44. § 66 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach Nummer 2 folgende Nummern 2 a und 2 b eingefügt:

„2 a. in Serie hergestellte Blockheizkraftwerke,

2 b. in Serie hergestellte Brennstoffzellen,“

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Bauherrin oder der Bauherr hat sich vor der Benutzung der Anlagen von der Unternehmerin oder dem Unternehmer oder einer oder einem Sachverständigen bescheinigen zu lassen, dass die Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.“

45. § 67 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 oder § 30 Abs. 2 des Baugesetzbuches bedürfen die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen keiner Baugenehmigung, wenn

1. das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht,

2. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs gesichert ist und

3. die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Satz 1 gilt auch für Nutzungsänderungen von Gebäuden, deren Errichtung oder Änderung bei geänderter Nutzung genehmigungsfrei wäre. Die Bauherrin oder der Bauherr kann beantragen, dass für die in Satz 1 genannten Vorhaben das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.“

b) In Absatz 4 Sätze 1 und 2 werden jeweils hinter dem Wort „Sachverständigen“ die Wörter „oder sachverständigen Stellen“ gestrichen.

c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Ausführungsbeginn eines Vorhabens nach den Absätzen 1 und 7 mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen und dabei die Namen der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterinnen oder der Fachbauleiter sowie der staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, die die Nachweise nach Absatz 4 aufstellen oder prüfen und stichprobenhafte Kontrollen nach Satz 7 durchführen, mitzuteilen. Die Bauaufsichtsbehörde unterrichtet das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und, soweit erforderlich, das Staatliche Umweltamt. Vor Baubeginn muss die Grundrissfläche und die Höhenlage der baulichen Anlage abgesteckt sein. Die Bauvorlagen und die Bescheinigungen der Sachverständigen nach Absatz 4 müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen. Bauliche Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 7 dürfen erst dann benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertig gestellt und sicher benutzbar sind. Ihre Fertigstellung ist der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Bei Fertigstellung müssen Bescheinigungen von staatlich anerkannten Sachverständigen vorliegen, wonach sie sich durch stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die baulichen Anlagen entsprechend den in Absatz 4 genannten Nachweisen errichtet oder geändert worden sind. § 65 Abs. 4, § 68 Abs. 6 und § 70 gelten entsprechend. Der in § 81 Abs. 2 Satz 1 genannte Nachweis muss der Bauherrin oder dem Bauherrn vorliegen.“

d) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Bauherr“ die Wörter „und die späteren Eigentümer“ eingefügt und das Wort „hat“ durch das Wort „haben“ ersetzt.

e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 2, 4 und 5 werden jeweils hinter dem Wort „Sachverständigen“ die Wörter „oder sachverständigen Stellen“ gestrichen.

bb) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
„Für diese Garagen gelten zusätzlich Absatz 4 Satz 3 und Absatz 6.“

cc) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.

f) Es wird folgender neuer Absatz 8 angefügt:

„(8) Wird nach Durchführung des Bauvorhabens die Nichtigkeit des Bebauungsplanes festgestellt, so bedarf das Bauvorhaben auch dann keiner Baugenehmigung. Seine Beseitigung darf wegen eines Verstoßes gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, der auf der Nichtigkeit des Bebauungsplanes beruht, nicht verlangt werden, es sei denn, dass eine Beeinträchtigung von Rechten Dritter dies erfordert.“

46. § 68 erhält folgende Fassung:

㤠68
Vereinfachtes Genehmigungsverfahren

(1) Das vereinfachte Genehmigungsverfahren wird für die Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 durchgeführt, soweit sie nicht nach den §§ 65 bis 67 genehmigungsfrei sind. Das vereinfachte Genehmigungsverfahren wird auch durchgeführt, wenn die Bauherrin oder der Bauherr dies gemäß § 67 Abs. 1 Satz 3 beantragt. Das vereinfachte Genehmigungsverfahren gilt nicht für die Errichtung und Änderung von

1. Hochhäusern,

2. baulichen Anlagen mit mehr als 30 m Höhe,

3. baulichen Anlagen und Räumen mit mehr als 1.600 m2 Grundfläche,

4. Verkaufsstätten mit mehr als 700 m2 Verkaufsfläche,

5. Messe und Ausstellungsbauten,

6. Büro- und Verwaltungsgebäuden mit mehr als 3.000 m2 Geschossfläche,

7. Kirchen und Versammlungsstätten mit Räumen für mehr als 200 Personen,

8. Sportstätten mit mehr als 1.600 m2 Grundfläche oder mehr als 200 Zuschauerplätzen, Freisportanlagen mit mehr als 400 Tribünenplätzen,

9. Sanatorien und Krankenhäusern, Entbindungs-, Säuglings-, Kinder- und Pflegeheimen,

10. Kindergärten und -horten mit mehr als 2 Gruppen oder mit dem Aufenthalt für Kinder dienenden Räumen außerhalb des Erdgeschosses sowie Tageseinrichtungen für Behinderte und alte Menschen,

11. Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen oder Beherbergungsbetrieben mit mehr als 30 Betten und Vergnügungsstätten,

12. Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen,

13. Abfertigungsgebäuden von Flughäfen und Bahnhöfen,

14. Justizvollzugsanstalten und baulichen Anlagen für den Maßregelvollzug,

15. baulichen Anlagen und Räumen, deren Nutzung mit Explosionsgefahr oder erhöhter Brand-, Gesundheits- oder Verkehrsgefahr verbunden ist, und Anlagen, die am 1. Januar 1997 in der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes enthalten waren,

16. Garagen mit mehr als 1.000 m2 Nutzfläche,

17. Camping- und Wochenendplätzen,

18. Regalen mit mehr als 9 m Lagerhöhe (Oberkante Lagergut),

19. Zelten, soweit sie nicht Fliegende Bauten sind.

Im vereinfachten Genehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde nur die Vereinbarkeit des Vorhabens mit

1. den Vorschriften der §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches,

2. den §§ 4, 6, 7, § 9 Abs. 2, §§ 12, 13 und 51, bei Sonderbauten auch mit § 17,

3. den örtlichen Bauvorschriften nach § 86,

4. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, deren Einhaltung nicht in einem anderen Genehmigungs-, Erlaubnis- oder sonstigen Zulassungsverfahren geprüft wird.

Das vereinfachte Genehmigungsverfahren wird auch durchgeführt, wenn durch eine Nutzungsänderung eine bauliche Anlage entsteht, die keine bauliche Anlage im Sinne des Satzes 3 ist.

(2) Spätestens bei Baubeginn sind bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen

1. Nachweise über den Schallschutz und den Wärmeschutz, die von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 aufgestellt oder geprüft sein müssen,

2. ein Nachweis über die Standsicherheit, der von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 geprüft sein muss, und

3. die Bescheinigung einer oder eines staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht; dies gilt nicht für Wohngebäude geringer Höhe und Sonderbauten.

Gleichzeitig sind der Bauaufsichtsbehörde die staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs.2 Satz 1 Nr. 4 zu benennen, die mit den stichprobenhaften Kontrollen der Bauausführung beauftragt worden sind. Soll bei der Errichtung geschlossener Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m2 bis 1000 m2 eine natürliche Lüftung vorgesehen werden, so muss zuvor von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen die Unbedenklichkeit bescheinigt worden sein; die Bescheinigung ist aufgrund durchgeführter Messungen innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme der Garage von der oder dem Sachverständigen zu bestätigen.

(3) Die Nachweise gemäß Absatz 2 müssen für

1. Wohngebäude geringer Höhe mit bis zu zwei Wohnungen einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen,

2. freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude, auch mit Wohnteil, bis zu zwei Geschossen über der Geländeoberfläche, ausgenommen solche mit Anlagen für Jauche und Flüssigmist und

3. eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche bis 200 m2

nicht von staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 aufgestellt oder geprüft werden.

(4) Für die folgenden Vorhaben müssen die bautechnischen Nachweise nach Absatz 2 nicht vorgelegt werden:

1. Gewächshäuser mit bis zu 4,0 m Firsthöhe,

2. Garagen und überdachte Stellplätze mit einer Nutzfläche bis 100 m2,

3. untergeordnete Gebäude (§ 53),

4. Wasserbecken bis zu 100 m3, einschließlich ihrer Überdachungen,

5. Verkaufs- und Ausstellungsstände,

6. Einfriedungen,

7. Aufschüttungen und Abgrabungen,

8. Werbeanlagen.

(5) Auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn kann die Bauaufsichtsbehörde die Nachweise nach Absatz 2 Nrn. 1 und 2 prüfen. Dies gilt auch für die Anforderungen an den baulichen Brandschutz, soweit hierüber Sachverständigenbescheinigungen vorzulegen sind.

(6) Bei Wohngebäuden geringer Höhe ist den Bauvorlagen eine Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers beizufügen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht.

(7) Über Abweichungen (§ 73) von den nach Absatz 1 nicht zu prüfenden Vorschriften entscheidet die Genehmigungsbehörde auf besonderen Antrag.

(8) Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Bauantrag innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Eingang des Antrags bei ihr zu entscheiden,

- wenn das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 oder § 30 Abs. 2 des Baugesetzbuches liegt, oder

- für das Bauvorhaben ein Vorbescheid (§ 71) erteilt worden ist, in dem über die Zulässigkeit des Vorhabens auf dem Grundstück, die Bebaubarkeit des Grundstücks, die Zugänge auf dem Grundstück sowie über die Abstandflächen entschieden wurde.

Die Bauaufsichtsbehörde kann die Frist aus wichtigen Gründen bis zu 6 Wochen verlängern. Als wichtige Gründe gelten insbesondere die notwendige Beteiligung anderer Behörden oder die notwendige Entscheidung über eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches oder eine Abweichung nach § 73.

(9) Bauüberwachung (§ 81) und Bauzustandsbesichtigung (§ 82) beschränken sich auf den bei der Genehmigung geprüften Umfang. Unberührt bleibt § 43 Abs. 7.“

47. Vor § 69 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

„3. Abschnitt: Verwaltungsverfahren“

48. § 69 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

„Mit den Bauvorlagen für Sonderbauten gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 ist ein Brandschutzkonzept einzureichen.“

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

49. Dem § 70 Abs. 3 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:

„Die Bauvorlageberechtigung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird durch eine Bescheinigung der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen nachgewiesen.“

50. In § 71 Abs. 2 werden die Wörter „§ 72 Abs. 1 bis 4“ durch die Wörter „§ 72 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.

51. § 72 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

„Eine gemeinsame Besprechung der nach Absatz 2 zu beteiligenden Stellen (Antragskonferenz) soll einberufen werden, wenn dies der beschleunigten Abwicklung des Baugenehmigungsverfahrens dienlich ist.“

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden Absätze 4 bis 6.

d) Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden hinter dem Wort „Sachverständigen“ die Wörter „oder sachverständigen Stellen“ gestrichen.

bb) Es wird folgender neuer Satz 5 eingefügt:

„Mit der Vorlage der Bescheinigungen sind der Bauaufsichtsbehörde die staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 zu benennen, die mit den stichprobenhaften Kontrollen der Bauausführung beauftragt worden sind.“

cc) Der bisherige Satz 5 wird Satz 6 und erhält folgende Fassung:

„Die Sätze 1 bis 5 gelten im Hinblick auf den Brandschutz einer baulichen Anlage nicht für Sonderbauten (§ 54).“

52. In § 73 Abs. 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Soweit in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften nichts anderes geregelt ist, kann die Genehmigungsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 sind sie zuzulassen, wenn sie der Verwirklichung von Vorhaben zur Einsparung von Wasser oder Energie dienen.“

53. § 75 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bauherr“ die Wörter „oder die Bauleiterin oder der Bauleiter“ eingefügt.

b) In Satz 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„soweit es im Baugenehmigungsverfahren beteiligt wurde.“

54. § 77 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist.“

55. In § 78 Abs. 4 werden die Wörter „Abs. 5“ durch die Wörter „Abs. 4“ ersetzt.

56. § 79 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

„§ 54 Abs. 2 Nr. 4 bis 12, 21 und 23 gilt entsprechend.“

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

57. § 80 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2. die Baudienststelle mindestens mit einer Person, die aufgrund eines Hochschulabschlusses der Fachrichtungen Architektur oder Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen darf und die insbesondere die erforderlichen Kenntnisse des öffentlichen Baurechts, der Bautechnik und der Baugestaltung hat und mit sonstigen geeigneten Fachkräften ausreichend besetzt ist.“

bb) In Satz 3 werden die Wörter „68 Abs. 2“ durch die Wörter „68 Abs. 1 Satz 4“ ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

„(2) Hat eine Gemeinde ihr nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, so kann die obere Bauaufsichtsbehörde das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 ersetzen. §§ 119 und 120 der Gemeindeordnung finden keine Anwendung. Die Zustimmung gilt zugleich als Ersatzvornahme im Sinne des § 36 Abs. 2 Baugesetzbuch. Sie ist insoweit zu begründen. Der Gemeinde ist vor Erlass der Zustimmung Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der oberen Bauaufsichtsbehörde ist unmittelbar der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.“

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.

58. In § 81 werden die bisherigen Absätze 1 bis 3 durch die folgenden neuen Absätze 1 bis 3 ersetzt:

„(1) Während der Ausführung eines genehmigten Bauvorhabens überprüft die Bauaufsichtsbehörde die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten (Bauüberwachung). Die Bauüberwachung kann auf Stichproben beschränkt werden. Sie entfällt, soweit Bescheinigungen staatlich anerkannter Sachverständiger nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 gemäß § 68 Abs. 2 oder § 72 Abs. 6 vorliegen; in diesem Fall kontrollieren staatlich anerkannte Sachverständige stichprobenhaft, ob das Bauvorhaben entsprechend den Bescheinigungen ausgeführt wird. Bei Vorhaben, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 68) genehmigt werden, kann die Bauaufsichtsbehörde auf die Bauüberwachung verzichten.

(2) Der Bauaufsichtsbehörde ist die Einhaltung der Grundrissflächen und Höhenlagen der baulichen Anlagen nachzuweisen. Wenn es die besonderen Grundstücksverhältnisse erfordern, kann sie die Vorlage eines amtlichen Nachweises verlangen.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde und die von ihr Beauftragten können Proben von Bauprodukten und, soweit erforderlich, auch aus fertigen Bauteilen entnehmen und prüfen lassen.“

59. § 82 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:

„(1) Die Bauzustandsbesichtigung zur Fertigstellung des Rohbaus und der abschließenden Fertigstellung genehmigter baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen (§ 63) wird von der Bauaufsichtsbehörde durchgeführt. Die Bauzustandsbesichtigung kann auf Stichproben beschränkt werden und entfällt, soweit Bescheinigungen staatlich anerkannter Sachverständiger nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 gemäß § 72 Abs. 6 vorliegen. Bei Vorhaben, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 68) genehmigt werden, kann die Bauaufsichtsbehörde auf die Bauzustandsbesichtigung verzichten.“

b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2 und 3.

c) Im neuen Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Bauherrn“ die Wörter „oder der Bauleiterin oder dem Bauleiter“ eingefügt.

d) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

„(4) Mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung von Bauvorhaben, für die der Bauaufsichtsbehörde Bescheinigungen von staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 gemäß § 68 Abs. 2 und § 72 Abs. 6 vorliegen, sind von den Sachverständigen Bescheinigungen einzureichen, wonach sie sich durch stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die baulichen Anlagen entsprechend den erstellten Nachweisen errichtet oder geändert worden sind. Bauzustandsbesichtigungen finden insoweit nicht statt.“

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung:

„(5) Die Bauherrin oder der Bauherr hat für die Besichtigung und die damit verbundenen möglichen Prüfungen die erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte bereitzustellen. Über das Ergebnis der Besichtigung ist auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn eine Bescheinigung auszustellen.“

f) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 6 bis 8.

60. § 84 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5. Bauarten entgegen § 24 ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall anwendet,“

bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Unternehmer“ die Wörter „oder eine Bauleiterin oder einen Bauleiter“ eingefügt.

cc) Nummer 8 erhält folgende Fassung:

„8. entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 oder § 67 Abs. 5 Satz 1 vor Beginn der Bauarbeiten die Namen der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter, oder während der Bauausführung einen Wechsel dieser Personen oder oder entgegen § 57 Abs. 5 Satz 3 einen Wechsel in der Person der Bauherrin oder des Bauherrn nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt.“

dd) In Nummer 9 wird das Wort „vorgelegt“ durch das Wort „vorliegen“ ersetzt.

ee) In Nummer 12 werden die Wörter „§ 68 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 3“ durch die Wörter „§ 68 Abs. 2, § 81 Abs. 2 oder § 82 Abs. 4 Satz 1“ und die Wörter „eingereicht hat“ durch das Wort „einreicht“ ersetzt.

ff) Nummer 13 erhält folgende Fassung:

„13. eine bauliche Anlage oder andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 ohne Baugenehmigung nach § 75 oder Teilbaugenehmigung nach § 76 oder abweichend davon errichtet, ändert, nutzt, abbricht oder ihre Nutzung ändert,“

gg) Nummer 14 wird aufgehoben.

hh) Die bisherigen Nummern 15 bis 21 werden Nummern 14 bis 20.

ii) Die neue Nummer 17 erhält folgende Fassung:

„17. die nach § 82 Abs. 2 vorgeschriebenen oder verlangten Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,“

jj) In der neuen Nummer 18 werden die Wörter „4 und 5“ durch die Wörter „6 oder 7“ ersetzt.

kk) In der neuen Nummer 19 werden die Wörter „§ 82 Abs. 6 Satz 1“ durch die Wörter „§ 82 Abs. 8 Satz 1“ ersetzt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 DM oder 50.000 EURO, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 13 mit einer Geldbuße bis zu 500.000 DM oder 250.000 EURO geahndet werden.“

c) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 84 Abs. 1 Nr. 21“ durch die Wörter „§ 84 Abs. 1 Nr. 20“ ersetzt.

61. § 85 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „Sachverständigen“ die Wörter „und sachverständigen Stellen“ gestrichen.

bb) In Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter „Sachverständige, Sachkundige oder sachverständige Stellen“ durch die Wörter „Sachverständige oder Sachkundige“ ersetzt.

cc) In Satz 2 werden nach dem Wort „Sachverständigen“ die Wörter „oder sachverständigen Stellen“ gestrichen.

dd) In Satz 3 werden nach dem Wort „Sachverständige“ die Wörter „oder sachverständige Stellen“ gestrichen.

ee) In Satz 4 werden nach dem Wort „Sachverständigen“ die Wörter „ und sachverständigen Stellen“ gestrichen.“

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§§ 57 bis 59“ durch die Wörter „§§ 57 bis 59a“ ersetzt.

c) In Absatz 4 wird in der Klammer die Ziffer „59“ durch die Ziffer „59 a“ ersetzt.

d) In Absatz 7 werden die Wörter „und des § 13 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1451), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2750),“ gestrichen.

62. § 86 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Nummer 6 gestrichen.

b) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6.

c) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Werbeanlagen“ die Wörter „und Warenautomaten“ eingefügt.

d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Örtliche Bauvorschriften können auch als Festsetzungen in einen Bebauungsplan im Sinne von § 8 oder § 12 des Baugesetzbuches aufgenommen werden; in diesem Fall sind die Vorschriften des Baugesetzbuches über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung der Bebauungspläne einschließlich ihrer Genehmigung und ihrer Sicherung (§§ 1 bis 18 Baugesetzbuch) sowie über die Wirksamkeitsvoraussetzungen (§§ 214 bis 216 Baugesetzbuch) anzuwenden.“

e) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„§ 36 Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuches gilt entsprechend.“

63. Nach § 90 wird folgender Hinweis eingefügt:

„Hinweis:

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204, S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217, S. 18), sind beachtet worden.“

Artikel II

Änderung des Landesforstgesetzes

§ 46 des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 1998 (GV. NRW. S. 666), wird aufgehoben.

Artikel III

Inkrafttreten, eingeleitete Verfahren, Neubekanntmachung

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2000 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel I Nummern 6, 12 bis 15 und die Absätze 2 und 3 dieser Vorschrift am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen. Dabei können die materiellen Vorschriften dieses Gesetzes auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers insoweit angewandt werden, als sie für diese eine günstigere Regelung enthalten als das bisher geltende Recht.

(3) Wird nach Verkündung, jedoch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Antrag auf Erlaß eines nach der Landesbauordnung vorgesehenen Verwaltungsaktes gestellt, so kann die Antragstellerin oder der Antragsteller unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 auch verlangen, dass die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes angewandt werden.

(4) Das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Landesbauordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung mit neuem Datum neu bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Düsseldorf, den 9. November 1999

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang  C l e m e n t

(L. S.)

Der Minister
für Bauen und Wohnen

Michael  V e s p e r

GV. NRW. 1999 S. 622