Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 52 vom 27.12.1999 Seite 669 bis 678

 

Änderung der Richtlinien für den Dienst beim Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverband

Änderung
der Richtlinien für den Dienst
beim Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverband

Vom 9. Juni 1999

Artikel I

Die Richtlinien für den Dienst beim Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverband vom 21. Juli 1981 werden wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Satz 3 wird „§ 11 Abs. 3“ geändert in „§ 12 Abs. 3“.

2. In § 4 wird folgender Absatz 2 neu eingefügt:

„Die Befähigung für die Einstellung nach § 12 Abs. 2 Dienstordnung (DO) und für die Anstellung nach § 2 der Dienstordnung (DO) kann auch aufgrund der Richtlinie 89/48/EWG (ab dem 1.1.1999 in Ergänzung zu dieser Richtlinie auch nach 92/51 EWG) des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, erworben werden.“

3. § 4 Absätze 2 und 3 werden zu § 4 Absätze 3 und 4.

4. In § 6 Abs. 4 wird der Klammerzusatz „(§ 4 Absatz 2)“ geändert in „(§ 4 Absatz 3)“.

5. In § 7 werden nach Absatz 2 als Absätze 3 und 4 neu eingefügt:

„(3) Hat sich die Bewerbung um Einstellung als DO-Angestellter wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert, so darf die Anstellung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der DO-Angestellte ohne die Verzögerung zur Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung herangestanden hätte; zugrunde gelegt wird der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu zwei Jahren. Die Verzögerung darf nur ausgeglichen werden, wenn der DO-Angestellte

a) während der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder im Anschluß daran eine für den künftigen Beruf als DO-Angestellter über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende, vorgeschriebene Ausbildung (Hochschul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder andere berufliche Ausbildung, insbesondere Vorbereitungsdienst und hauptberufliche Tätigkeit gem. § 21 Abs. 2 LBG) begonnen oder fortgesetzt hat, sich bis zum Ablauf von sechs Monaten oder im Falle fester Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin nach Abschluß der Ausbildung um Einstellung als DO-Angestellter beworben hat und aufgrund dieser Bewerbung eingestellt worden ist, oder,

b)sofern er bei Beginn oder während des Verzögerungszeitraumes die Laufbahnprüfung besessen oder erworben hat, sich bis zum Ablauf von sechs Monaten oder im Falle fester Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin nach dem Ende der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren um Einstellung als DO-Angestellter beworben hat und aufgrund dieser Bewerbung eingestellt worden ist.

Die Sätze 1 und 2 finden Anwendung, wenn der DO-Angestellte trotz einer fristgerechten Bewerbung nicht eingestellt wird, die Bewerbung aber aufrechterhalten oder, im Falle fester Einstellungstermine, zu jedem Einstellungstermin erinnert worden ist.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger sonstiger naher Angehöriger, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljähriger Kinder tatsächlich gepflegt wurde. Der Ausgleich nach Satz 1 und nach Absatz 3 Sätzen 1 und 4 darf insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten.“

6. § 7 Absatz 3 wird zu § 7 Absatz 5.

7. In § 8 Abs. 4 wird „A 12“ ersetzt durch „A 13“.

8. In § 8 werden nach Absatz 6 als Absätze 7 und 8 eingefügt:

„(7) Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge ab der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe gelten nicht als Dienstzeiten. Anzurechnen sind bis zur Dauer von zwei Jahren Urlaubszeiten ohne Dienstbezüge infolge der tatsächlichen Betreuung eines Kinder unter 18 Jahren.
Entsprechendes gilt, wenn ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger naher Angehöriger, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljährige Kinder tatsächlich gepflegt wurde. Der Ausgleich von Verzögerungen nach den Sätzen 2 und 3, § 7 Absätze 3, 4 darf zusammen einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten.

(8) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten für eine Beförderung sind Teilzeitbeschäftigungen grundsätzlich voll zu berücksichtigen.“

9. In § 12 Abs. 1 Nr. 2 wird nach „... der Fortbildung ...“ eingefügt: „... bzw. des Studiums ...“

10. In § 12 Abs. 1 Nr. 4 wird nach „... zur Fortbildung ...“ eingefügt „bzw. zum Studium an einer Fachhochschule für gesetzliche Unfallversicherung“.

11. In § 12 Abs. 3 Satz 1 wird nach „... Fortbildungsprüfung ...“ eingefügt „..., der vorgeschriebenen Diplomprüfung ...“.

12. In § 13 wird nach „... Fortbildungsprüfung ...“ eingefügt „oder die Diplomprüfung“.

13. In § 15 Satz 1 wird nach „... § 2 Fortbildungs- und Prüfungsordnung“ eingefügt „oder nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 4 Studien- und Prüfungsordnung der Fachhochschule“, nach „... Fortbildung ...“ wird ergänzt „... oder zum Studium ...“.

14. In § 15 Satz 2 wird „... Fortbildungsprüfung ...“ ersetzt durch „... Fortbildungs- bzw. Diplomprüfung ...“.

15. In § 16 Abs. 1 S. 1 wird nach „... Fortbildung ...“ eingefügt „... oder nach § 3 der Studien- und Prüfungsordnung zum Studium ...“.

16. In § 16 Abs. 2 Satz 2 wird nach „... Fortbildungs- und Prüfungsordnung ...“ eingefügt „... bzw. dem Studium nach § 4 Abs. 4 Studien- und Prüfungsordnung ...“.

17. § 19 erhält folgende Neufassung:

„(1) Als Aufsichtsperson auf Probe kann im gehobenen Dienst eingestellt werden, wer ein Studium an einer Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes in einem

1. technischen oder naturwissenschaftlichen (außer medizinischen) Fachgebiet oder

2. in einem sonstigen Fachgebiet, dessen Gegenstand für die Tätigkeit nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB VII förderlich ist; dazu zählen insbesondere

- Medizin

- Pädagogik, Sportwissenschaften und

- Psychologie

erfolgreich abgeschlossen hat und eine Berufserfahrung von insgesamt drei Jahren nachweist. Die Berufserfahrung wird durch Tätigkeiten erworben, die Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen, wie sie durch einen Studienabschluß nach Abs. 1 nachgewiesen werden. Entsprechende Tätigkeiten bei einem Unfallversicherungsträger vor Beginn der Probezeit können berücksichtigt werden.

(2) Über die Anerkennung eines in Absatz 1 nicht genannten Studienabschlusses und/oder Fachgebiets entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhörung des BUK.“

18. In § 20 Satz 3 wird „... den Technischen Aufsichtsdienst bei den Gemeindeunfallversicherungsverbänden ...“ ersetzt durch „... Aufsichtspersonen bei dem Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverband ...“.

19. § 21 erhält folgende Neufassung: „Nach erfolgreicher Beendigung der Probezeit besteht das DO-Angestellten-Verhältnis auf Probe bis zur Anstellung fort, sofern die dienstrechtlichen Voraussetzungen für eine Anstellung erfüllt sind.“

20. § 22 erhält folgende Neufassung:

„(1) Als Aufsichtsperson auf Probe kann im höheren Dienst eingestellt werden, wer ein Studium an einer Universität, einer Technischen Universität oder einer gleichstehenden Hochschule in einem

1. technischen oder naturwissenschaftlichen Fachgebiet oder

2. sonstigen Fachgebiet, dessen Gegenstand für die Tätigkeit nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB VII förderlich ist,

erfolgreich abgeschlossen hat und eine Berufserfahrung von insgesamt drei Jahren nachweist.

(2) Die Berufserfahrung wird durch Tätigkeiten erworben, die Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen, wie sie durch einen Studienabschluß nach Abs. 1 nachgewiesen werden. Entsprechende Tätigkeiten bei einem Unfallversicherungsträger vor Beginn der Vorbereitungszeit können berücksichtigt werden.“

21. In § 23 Satz 3 wird „... den Technischen Aufsichtsdienst bei den Gemeindeunfallversicherungsverbänden ...“ ersetzt durch „... Aufsichtspersonen bei dem Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverband.“

22. § 24 erhält folgende Neufassung: „Nach erfolgreicher Beendigung der Probezeit besteht das DO-Angestellten-Verhältnis auf Probe bis zur Anstellung fort, sofern die dienstrechtlichen Voraussetzungen für eine Anstellung erfüllt sind.“

Artikel II

Die vorstehenden Änderungen der Richtlinien für den Dienst wurden durch die Vertreterversammlung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes am 9. Juni 1999 beschlossen und treten am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Düsseldorf, den 9. Juni 1999

Der Vorsitzende der Vertreterversammlung

von  L e n n e p

Der Vorsitzende des Vorstandes

S t u h l m a n n

Genehmigung

Die vorstehende, von der Vertreterversammlung am 9. Juni 1999 beschlossene Änderung der Richtlinien für den Dienst beim Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverband, die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 Bestandteil der Dienstordnung sind, wird nach § 147 Abs. 2 SGB VII genehmigt.

Essen, den 30. September 1999

I.2-3523.110

Landesversicherungsamt
Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

S c h ü r m a n n

GV. NRW. 1999 S. 676