Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 8 vom 31.3.1999 Seite 59 bis 64

 

Verordnung über die Zuständigkeiten von Bezirksregierungen für den Bereich anderer Bezirksregierungen in der Schulaufsicht (Zuständigkeitsverordnung Bezirksregierungen - ZustVOBR)

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Verordnung
über die Zuständigkeiten
von Bezirksregierungen
für den Bereich anderer Bezirksregierungen
in der Schulaufsicht
(Zuständigkeitsverordnung Bezirksregierungen - ZustVOBR)

Vom 14. Februar 1999

Aufgrund des § 16 Abs. 5 Schulverwaltungsgesetz (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1985 (GV. NRW. S. 155), zuletzt geändert durch Gesetze vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 426 und S. 430), wird im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Verwaltungsstrukturreform des Landtags verordnet:

§ 1

Zur Ausübung der Schulaufsicht werden den Bezirksregierungen für den Bereich anderer Bezirksregierungen die in der Anlage festgelegten Zuständigkeiten übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft mit der Maßgabe, dass die Zuständigkeit für das Zuschussverfahren nach dem Ersatzschulfinanzgesetz für die in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Köln gelegenen Waldorfschulen bis Ende des Rechnungsjahres 1999 (31.12.1999) bei den bisher jeweils zuständigen Bezirksregierungen Münster (zugleich für die Regierungsbezirke Arnsberg und Detmold) und Düsseldorf (zugleich für den Regierungsbezirk Köln) verbleibt. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeiten von Regierungspräsidenten für den Bereich anderer Regierungspräsidenten in der Schulaufsicht (Zuständigkeitsverordnung Regierungspräsidenten - ZustVORP) vom 7. Dezember 1984 (GV. NRW. S. 743), geändert durch Verordnung vom 28. März 1990 (GV. NRW. S. 246), außer Kraft.

Düsseldorf, den 14. Februar 1999

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung,
Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Gabriele  B e h l e r

Anlage

Verzeichnis über die schulaufsichtlichen Zuständigkeiten
einzelner Bezirksregierungen im Bereich anderer Bezirksregierungen

1 Bezirksregierung Arnsberg

1.1 Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus den Bundesländern Baden-Württemberg, Hessen und Thüringen als Nachweis der Fachhochschulreife

Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen

1.2 Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus den Ländern Polen, Rumänien, Slowakei und Tschechien mit den Abschlüssen der Berufsfachschulen (einschließlich der Fachschulen für Sozialpädagogik) und der zweijährigen Fachschulen

Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen

1.3 Zuerkennung des Hauptschulabschlusses aufgrund von Zeugnissen der Aussiedler und Zuwanderer, die über die Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge in Unna-Massen nach Nordrhein-Westfalen kommen

Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen

1.4 Anerkennung von Zeugnissen von Schulen für Geistigbehinderte und Schulen für Lernbehinderte (Sonderschulen) außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen

Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen

2 Bezirksregierung Detmold

2.1 Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus den Bundesländern Berlin, Brandenburg und Niedersachsen als Nachweis der Fachhochschulreife

Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen

2.2 Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus den Ländern Albanien, Bulgarien, Ungarn und den Ländern, die aus der ehemaligen UdSSR hervorgegangen sind, mit den Abschlüssen der Berufsfachschulen (einschließlich der Fachschulen für Sozialpädagogik) und der zweijährigen Fachschulen

Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen

2.3 Fachaufsicht über die Einrichtungen der Lehrerausbildung für das Lehramt für Sonderpädagogik und für die Ausbildung von Fachlehrern an Sonderschulen

Zuständig zugleich für die Regierungsbezirke Arnsberg und Münster

3 Bezirksregierung Düsseldorf

3.1 Zentrale Zeugnisanerkennungsstelle für die Feststellung der Gleichwertigkeit

a) von Vorbildungsnachweisen mit dem Zeugnis der Hochschulreife

b) ausländischer Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der Hochschulreife

c) ausländischer Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife

Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen

3.2 Zuweisung ausländischer Studienbewerberinnen und –bewerber zu den staatlichen Studienkollegs für ausländische Studierende an wissenschaftlichen Hochschulen und an Fachhochschulen einschließlich der Anerkennung ihrer Vorbildungsnachweise

Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen

3.3 Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus den Ländern Bayern, Bremen und Sachsen als Nachweis der Fachhochschulreife

Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen

3.4 Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus den Ländern Griechenland, Österreich, Schweiz, Türkei und den Ländern, die aus dem ehemaligen Jugoslawien hervorgegangen sind, mit den Abschlüssen der Berufsfachschulen (einschließlich der Fachschulen für Sozialpädagogik) und der zweijährigen Fachschulen

Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen

3.5 Internationaler Austausch (Lehrerinnen und Lehrer, Fremdsprachenassistentinnen und –assistenten sowie Schülerinnen und Schüler)

Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen

3.6 Angelegenheiten überörtlicher Zusammenschlüsse der Schülervertretungen sowie der Dachverbände der Landesschülerpresse

Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen

3.7 Fachaufsicht über die Einrichtungen der Lehrerausbildung für das Lehramt für Sonderpädagogik und für die Ausbildung von Fachlehrern an Sonderschulen

Zuständig zugleich für den Regierungsbezirk Köln

4 Bezirksregierung Köln

4.1 Zuerkennung aller Schulabschlüsse der Sekundarstufe I (mit Ausnahme Nr. 1.3) einschließlich der Zuerkennung dieser Bildungsabschlüsse aufgrund von Zeugnissen anderer Bundesländer und von Zeugnissen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erworben wurden

Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen

4.2 Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus den Ländern Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen-Anhalt als Nachweis der Fachhochschulreife

Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen

4.3 Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus den Ländern Belgien, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal und Spanien mit den Abschlüssen der Berufsfachschulen (einschließlich der Fachschulen für Sozialpädagogik) und der zweijährigen Fachschulen

Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen

4.4 Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus der ehemaligen DDR mit den Abschlüssen von Bildungsgängen des Berufskollegs (einschließlich der Fachhochschulreife)

Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen

4.5 Schulaufsicht über die Studienkollegs für ausländische Studierende in Nordrhein-Westfalen an wissenschaftlichen Hochschulen und an Fachhochschulen

Zuständig zugleich für den Regierungsbezirk Düsseldorf

5 Bezirksregierung Münster

5.1 Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus den Ländern Dänemark, Finnland, Island, Norwegen, Schweden und allen außereuropäischen Staaten mit den Abschlüssen der Berufsfachschulen (einschließlich der Fachschulen für Sozialpädagogik) und der zweijährigen Fachschulen

Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen

5.2 Anerkennung ausländischer Zeugnisse für Sportlehrerinnen und Sportlehrer

Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen

5.3 Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus den Ländern Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein als Nachweis der Fachhochschulreife

Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen

5.4 Schulaufsicht über die Studienkollegs für ausländische Studierende in Nordrhein-Westfalen an wissenschaftlichen Hochschulen und an Fachhochschulen

Zuständig zugleich für die Regierungsbezirke Arnsberg und Detmold

6 Bezirksregierung, in deren Bezirk die Schule mit der höchsten Schülerzahl liegt

Ermäßigung der Eigenleistung der Schulträger von Ersatzschulen nach § 6 Abs. 4 EFG, sofern der Schulträger mehrere Ersatzschulen unterhält, die im Bezirk verschiedener oberer Schulaufsichtsbehörden liegen.

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