Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 14 vom 24.3.2000 Seite 221 bis 224

 

Achte Verordnung zur Änderung der Trennungsentschädigungsverordnung (TEVO)

20320

Achte Verordnung zur Änderung
der Trennungsentschädigungsverordnung
(TEVO)

Vom 8. März 2000

Auf Grund des § 3 Satz 1 des Landesumzugskostengesetzes (LUKG) vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 464), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738), und des § 18 des Landesreisekostengesetzes (LRKG) vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Gewährung von Trennungsentschädigung (TEVO) vom 29. April 1988 (GV. NRW. S. 226), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 742), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird der Betrag „24,00 DM“ durch den Betrag „26,00 DM“ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird der Betrag „15,00 DM“ durch den Betrag „17,00 DM“ ersetzt.

c) In Nummer 3 wird der Betrag „12,00 DM“ durch den Betrag „14,00 DM“ ersetzt.

2. In § 5a Satz 3 wird der Betrag „38 Pfennig“ durch den Betrag „42 Pfennig“ ersetzt.

3. In § 6 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „mehr als 12 Stunden“ durch die Wörter „mindestens 24 Stunden“ ersetzt.

4. § 6 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

Wird aus triftigen Gründen ein privates Kraftfahrzeug benutzt, wird eine Wegstreckenentschädigung von 42 Pfennig, bei Benutzung eines privaten zweirädrigen Kraftfahrzeuges von 23 Pfennig sowie bei Benutzung eines privaten Fahrrades von 10 Pfennig je Kilometer, gewährt.

5. In § 7 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Übernachtungskostenpauschale“ durch das Wort „Übernachtungspauschale“ ersetzt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. April 2000 in Kraft.

Düsseldorf, den 8. März 2000

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Peer  S t e i n b r ü c k

GV. NRW. 2000 S. 222