Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 19 vom 14.4.2000 Seite 289 bis 308

 

Änderung der Betriebssatzung für die Rheinischen Kliniken (RK) und die Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen des Landschaftsverbandes Rheinland

2022

Änderung der Betriebssatzung
für die Rheinischen Kliniken (RK)
und die Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen
des Landschaftsverbandes Rheinland

Vom 17. Februar 2000

Aufgrund von § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 17. Februar 2000 folgende Änderungen der Betriebssatzung für die Rheinischen Kliniken (RK) und die Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen vom 20. März 1997 (GV. NRW. S. 58), geändert am 27. November 1997 (GV. NRW. 1998, S. 18), beschlossen:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Ziffer 4 wird wie folgt ergänzt:

„4. Maßregeln der Besserung und Sicherung nach dem Maßregelvollzugsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (MRVG) und sonstige strafgerichtlich angeordnete Unterbringungen und Behandlungen nach der Maßgabe des § 29 MRVG zu vollziehen.“

b) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:

„(3) Für Maßregeln der Besserung und Sicherung ist gemäß § 29 MRVG das Land zuständig. Soweit das Land von einer Übertragungsmöglichkeit auf Dritte keinen Gebrauch gemacht hat, ist - mit Ausnahme der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen - der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland als staatliche Verwaltungsbehörde zuständig.“

c) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden zu den Absätzen 4 bis 8.

2. Folgender neuer § 7 wird eingefügt:

㤠7
Bereich des Maßregelvollzuges

Für Maßregeln der Besserung und Sicherung ist gemäß § 29 MRVG das Land zuständig. Soweit das Land von einer Übertragungsmöglichkeit auf Dritte keinen Gebrauch gemacht hat, ist - mit Ausnahme der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen - der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland als staatliche Verwaltungsbehörde zuständig. Die nachfolgenden §§ 8 - 11 gelten daher mit der Maßgabe, dass anderweitige Zuständigkeiten nach dem MRVG nicht bestehen.“

3. Die bisherigen §§ 7 bis 17 werden zu §§ 8 bis 18,.

4. § 12 (bisher § 11) wird wie folgt geändert:

Absatz 4 Ziffer 4 wird wie folgt ergänzt:

„4. Einweisung und Verlegung von Patienten und Patientinnen, die aufgrund einer strafgerichtlichen Entscheidung unterzubringen sind (Zuständigkeit als staatliche Verwaltungsbehörde),“

Vorsitzender der
Landschaftsversammlung Rheinland

S c h i t t g e s

Schriftführer der
Landschaftsversammlung Rheinland

E s s e r

Die vorstehende Änderung der Betriebssatzung für die Rheinischen Kliniken wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der zur Zeit geltenden Fassung bekannt gemacht. Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

- der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 9. März .2000

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

E s s e r

GV. NRW. 2000 S. 305