Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 27 vom 16.5.2000 Seite 397 bis 420

 

Öffentliche Bekanntmachung einer Genehmigung zum sicheren Einschluss des Hochtemperaturreaktors (THTR) in Hamm-Uentrop - Bescheid Nr. 7/12c(1E) THTR - vom 6. April 2000 Datum der Bekanntmachung:16. Mai 2000

Öffentliche Bekanntmachung
einer Genehmigung zum sicheren Einschluss
des Hochtemperaturreaktors (THTR) in Hamm-Uentrop
- Bescheid Nr. 7/12c(1E) THTR -
vom 6. April 2000
Datum der Bekanntmachung:16. Mai 2000

Gemäß §§ 15 Abs. 3 und 17 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180) wird Folgendes bekannt gegeben:

Das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen hat der Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH, Siegenbeckstr. 10, 59071 Hamm, eine Genehmigung zur Veränderung im Erhaltungsbetrieb der stillgelegten und im sicheren Einschluss befindlichen Kernkraftwerksanlage mit Hochtemperaturreaktor THTR in Hamm-Uentrop erteilt.

Der verfügende Teil des Bescheides lautet:

„1. Genehmigung nach dem Atomgesetz

1.1 Sicherer Einschluss, Erhaltungsbetrieb

Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694), wird der

Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH
Siegenbeckstr. 10
59071 Hamm

auf ihren Antrag vom 18. Juni 1998, zuletzt geändert mit Schreiben vom 21. Januar 2000, die

Genehmigung

erteilt, auf ihrem Grundstück in Hamm, Gemarkung Uentrop, Flur 4, Flurstück 282, für das stillgelegte Kernkraftwerk mit Thorium-Hochtemperaturreaktor (THTR) von 750 Megajoule/Sekunde thermischer Leistung bzw. 300,6 Megawatt elektrischer Nettonennleistung im mit Bescheid Nr. 7/12c THTR vom 21. Mai 1997 genehmigten Erhaltungsbetrieb der sicher eingeschlossenen Anlage nach Maßgabe unter Abschnitt 2 aufgeführter Unterlagen und unter Abschnitt 3 aufgeführter Nebenbestimmungen Änderungen wie folgt durchzuführen:

a) Einrichtung einer externen Störungsdienstleitung und Auflösung der Rufbereitschaft als

Organisationseinheit;

b) schadlose Verwertung bzw. Verwendung oder geordnete Beseitigung von Reststoffen bzw. Anlagenteilen mit geringfügiger Radioaktivität aus der sicher eingeschlossenen Anlage abweichend von Festlegungen nach I.1.3.1 des Bescheides Nr. 7/12c THTR wie im Handbuch für den Erhaltungsbetrieb, Teil I, Kap. 2.0 und 7.0 festgelegt;

c) Erweiterung der Meldepflichten für besondere Vorkommnisse auf Vorkommnisse bei Vor- und Nachbereitung von Transporten radioaktiver Stoffe aus der bzw. in die Anlage;

d) Anpassung von Betriebsordnungen/-vorschriften (Teile I und II des Handbuchs für den Erhaltungsbetrieb) auf Grund der Maßnahmen a) bis c) sowie noch einzuhaltender Nebenbestimmungen aus Genehmigungen nach Herstellung des Sicheren Einschlusses.

Die Genehmigung erstreckt sich auch auf den Umgang mit radioaktiven Stoffen, soweit dies nach Maßgabe dieses Bescheides für die Durchführung der Maßnahmen b) und c) erforderlich ist oder abgebaute Anlagenteile einer anderen Verwertung bzw. Verwendung oder der Beseitigung zugeführt werden sollen.

1.2 Nebenbestimmungen aus bisher erteilten Genehmigungen

Nebenbestimmungen aus bisher erteilten Genehmigungen wie in der in Abschnitt 2 Nr. 3 aufgeführten Unterlage zusammengestellt, die für den Erhaltungsbetrieb der sicher eingeschlossenen Anlage gegenstandslos geworden oder die durch beantragte und genehmigte Maßnahmen ersetzt oder erfüllt worden sind, werden aufgehoben.“

Die Genehmigung ist mit 3 Auflagen verbunden, die Detailfestlegungen zur Störungsdienstleitung, zur Vorsorge im Hinblick auf die Durchführung der atomrechtlichen Aufsicht bzw. zur Alarmierung und Orientierung der Feuerwehr beinhalten.

Der Genehmigungsbescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

„Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.

Falls die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet werden.“

Die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheids ist gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600), angeordnet.

Die Anordnung wurde von der Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH beantragt und erfolgte in ihrem Interesse an einer unverzögert umzusetzenden standortnahen Konzentration der Erhaltungsbetriebsüberwachung sowie im Interesse an einer sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

„Rechtsbehelfsbelehrung

Auf Antrag kann das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage ganz oder teilweise wiederherstellen.“

Eine Ausfertigung des Bescheides ist vom Tage nach der Bekanntmachung an 2 Wochen während der Dienststunden

a) im Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, Haroldstr. 4, 40213 Düsseldorf (Anmeldung beim Pförtner) (Dienststunden: montags und dienstags von 9.00 bis 15.30 Uhr, mittwochs bis freitags von 9.00 bis 15.00 Uhr) und

b) beim Oberbürgermeister der Stadt Hamm - Umweltamt, Westenwall 4, Zimmer 116, 59065 Hamm (Dienststunden: montags bis freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr, montags bis donnerstags von 14.00 bis 15.30 Uhr)

zur Einsicht ausgelegt.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid als zugestellt. Dieser Zeitpunkt ist für den Beginn der Klagefrist maßgebend.

Der Bescheid kann bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist beim Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf, unter dem Aktenzeichen IV B 3 - 8943 THTR - 7/12c(1E) - 5.4 von Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, schriftlich angefordert werden.

Ministerium
für Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Wilfried  H o h m a n n

GV. NRW. 2000 S. 418