Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 35 vom 30.6.2000 Seite 499 bis 518

 

Bekanntmachung der Genehmigung der 23. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Nördliches Ruhrgebiet im Gebiet der Stadt Bottrop

Bekanntmachung
der Genehmigung der 23. Änderung
des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Münster,
Teilabschnitt Nördliches Ruhrgebiet
im Gebiet der Stadt Bottrop

Vom 22. Mai 2000

Der Bezirksplanungsrat des Regierungsbezirks Münster hat in seiner Sitzung am 20. März 2000 die Aufstellung der 23. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Nördliches Ruhrgebiet im Bereich der Stadt Bottrop (Darstellung eines Freizeit- und Erholungsschwerpunktes - Alpin Center Ruhr) beschlossen.

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 22. Mai 2000 - VI B 1 -60.92.19 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (GV. NRW. S. 474) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Die 23. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster wird beim Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, bei der Bezirksregierung Münster (Bezirksplanungsbehörde) sowie bei der Stadt Bottrop zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Münster (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 31. Mai 2000

Ministerium
für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

P. W.  S c h n e i d e r

GV. NRW. 2000 S. 500