Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 49 vom 31.10.2000 Seite 671 bis 676

 

Bekanntmachung der Genehmigung der 29. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Kreis Düren, Kreis Euskirchen, Kreis Heinsberg im Bereich der Stadt Erkelenz

Bekanntmachung der Genehmigung
der 29. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Köln,
Teilabschnitt Kreis Düren, Kreis Euskirchen,
Kreis Heinsberg im Bereich der Stadt Erkelenz

Vom 7. Februar 2000

Der Bezirksplanungsrat des Regierungsbezirks Köln hat in seiner Sitzung am 27. August 1999 die Aufstellung der 29. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Kreis Düren, Kreis Euskirchen, Kreis Heinsberg im Bereich der Stadt Erkelenz (Darstellung von Wohnsiedlungsbereichen und eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches) beschlossen.

Die Darstellungen für die Wohnsiedlungsbereiche und den Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich südlich der A 46, westlich der Eisenbahnstrecke Mönchengladbach-Aachen habe ich mit Erlass vom 7. Februar 2000 - VI B 1 - 60.71.28 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (GV. NRW. S. 474) zuletzt geändert am 14. Juli 1999 (GV. NRW. S. 412) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Die 29. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln wird bei der Staatskanzlei (Landesplanungsbehörde), bei der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde) sowie bei der Stadt Erkelenz zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 25. September 2000

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr.  P i e t r z e n i u k

GV. NRW. 2000 S. 674