Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 51 vom 22.11.2000 Seite 687 bis 698

 

Vierte Verordnung zur Änderung der Nebentätigkeitsverordnung

20302

Vierte Verordnung
zur Änderung der Nebentätigkeitsverordnung

Vom 24. Oktober 2000

Aufgrund des § 75 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Art. II des Gesetzes vom 14. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 670), und des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes vom 29. März 1966 (GV. NRW. S. 217), zuletzt geändert durch Art. II des Gesetzes vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148), wird verordnet:

Artikel I

Die Nebentätigkeitsverordnung vom 21. September 1982 (GV. NRW. S. 605), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 1994 (GV. NRW. S. 1069), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4 werden folgende Nummern angefügt:

„6. Mitglied

a) des Rundfunkrats, Verwaltungsrats und Schulrundfunkausschusses nach dem Gesetz über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz),

b) der Rundfunkkommission nach dem Rundfunkgesetz für das Land NRW,

7. Pflegeperson im Sinne des SGB XI eines pflegebedürftigen Angehörigen oder einer pflegebedürftigen Person, deren Pflege aus Gründen sittlicher Verpflichtung geboten ist.“

2. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Genehmigung ist für jede einzelne Nebentätigkeit zu erteilen. Jede Genehmigung ist zu befristen; die Frist darf längstens fünf Jahre betragen. Der Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung ist schriftlich vorzulegen. Er muß Angaben enthalten über

1. Art und Dauer der Nebentätigkeit,

2. den zeitlichen Umfang in der Woche,

3. den Auftraggeber und

4. die Höhe der zu erwartenden Vergütung (§ 11).

Der Beamte hat nachträgliche Änderungen der im Genehmigungsantrag enthaltenen Angaben unverzüglich schriftlich anzuzeigen.“

3. In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird die Bezeichnung „§ 68 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 oder 3“ durch „§ 68 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 3 oder 4“ ersetzt.

4. Nach § 6 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Genehmigung erlischt bei Versetzung zu einer anderen Dienststelle ohne Rücksicht auf die in ihr gesetzte Frist.“

5. § 7 erhält folgende Fassung:

㤠7

(1) Eine nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBG genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist allgemein genehmigt, wenn sie

1. insgesamt einen geringen Umfang hat,

2. dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt,

3. außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt wird und

4. nicht oder mit weniger als 200 Deutsche Mark monatlich vergütet wird.

(2) Eine Nebentätigkeit im Sinne von Absatz 1 ist dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen, sofern es sich nicht um eine einmalige Tätigkeit handelt. Ein Widerruf in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 4 bleibt vorbehalten.“

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Der Beamte hat nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 b LBG, die er gegen Vergütung ausüben will, seinem Dienstvorgesetzten vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen; § 206 Abs. 2 LBG bleibt unberührt. Die Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn bei der Ausübung der Nebentätigkeit in Anspruch genommen werden.“

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Die Anzeige ist schriftlich vorzulegen und muss Angaben enthalten über

1. Art und Dauer der Nebentätigkeit,

2. den zeitlichen Umfang in der Woche,

3. den Auftraggeber und

4. die Höhe der zu erwartenden Vergütung (§ 11).“

7. In § 11 Absatz 2 erhält der 2. Halbsatz folgende Fassung:

„den das Landesreisekostengesetz für den vollen Kalendertag vorsieht.“

8. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Werden von einer der in § 1 Abs. 1 genannten juristischen Personen Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst gewährt, so dürfen sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten insgesamt die Höchstgrenze von 12.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.“

b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils in Satz 1 die Bezeichnung „Satz 2“ gestrichen.

c) In Absatz 3 wird die Bezeichnung „§ 6 Abs. 2 Satz 2“ durch die Bezeichnung „§ 6 Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.

9. § 15 erhält folgende Fassung:

㤠15

Der Beamte hat am Ende eines jeden Jahres seinem Dienst- vorgesetzten eine Aufstellung über Nebeneinnahmen vorzulegen, die er für im Kalenderjahr ausgeübte genehmigungspflichtige oder nach § 69 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 b LBG nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten innerhalb und ausserhalb des öffentlichen Dienstes erhalten oder zu erwarten hat, wenn diese insgesamt 2400 Deutsche Mark übersteigen. In der Aufstellung ist jede Nebentätigkeit nach Art, Umfang und Höhe der Vergütung aufzuführen.“

10. In § 23 wird Absatz 3 durch folgende Neufassung ersetzt:

„(3) Eine vor dem 1. Juni 1999 erteilte Genehmigung erlischt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erteilung, frühestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 1999 (Art. IX des Gesetzes vom 20. April 1999 - GV. NRW. S. 148).“

Artikel II

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel I Nr. 9 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.

Düsseldorf, den 24. Oktober 2000

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang  C l e m e n t

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

Der Finanzminister

Peer  S t e i n b r ü c k

GV. NRW. 2000 S. 688