Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 54 vom 22.12.2000 Seite 715 bis 744

 

Bekanntmachung der Teilgenehmigungen des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland

Bekanntmachung
der Teilgenehmigungen des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Münster,
Teilabschnitt Münsterland

Vom 25. November 1998 / 26. November 1999

Der Bezirksplanungsrat des Regierungsbezirks Münster hat in seiner Sitzung am 2. Dezember 1996 die Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland beschlossen.

Die noch nicht mit Erlassen vom 1. Dezember1997 und 8. April 1998 genehmigten zeichnerischen und textlichen Darstellungen sowie Erläuterungen habe ich mit Erlass vom 25. November 1998 - VI B 1 - 60.80 -, die Darstellung des Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichs „Neuenkirchen“ habe ich mit Erlass vom 26. November 1999 - VI B 1 - 60.80 – gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (GV. NRW. S. 474) zuletzt geändert am 14. Juli 1999 (GV. NRW. S. 412) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in dem Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland wird bei der Staatskanzlei (Landesplanungsbehörde) und bei der Bezirksregierung Münster (Bezirksplanungsbehörde) zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Münster (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 22. November 2000

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr.  P i e t r z e n i u k

GV. NRW. 2000 S. 742