Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 17 vom 11.6.2001 Seite 217 bis 230

 

Verordnung über die Führung des Partnerschaftsregisters (Partnerschaftsregister-Automations-Konzentrations-VO)

Verordnung
über die Führung des Partnerschaftsregisters
(Partnerschaftsregister-Automations-Konzentrations-VO)

Vom 8. Mai 2001

Auf Grund des § 160b Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 771), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2000 (BGBl. I S. 154), sowie des § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1757), in Verbindung mit § 8a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897 (RGBl. S. 219), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1769), wird verordnet:

§ 1
Konzentration

Die Führung des Partnerschaftsregisters für alle Amtsgerichtsbezirke in Nordrhein-Westfalen wird dem Amtsgericht Essen übertragen.

§ 2
Maschinelle Registerführung

Bei dem Amtsgericht Essen wird das Partnerschaftsregister einschließlich der zu seiner Führung erforderlichen Verzeichnisse in maschineller Form als automatisierte Datei geführt.

§ 3
Datenverarbeitung im Auftrag

Die Datenverarbeitung im Auftrag des Amtsgerichts Essen wird auf den Anlagen des Gemeinsamen Gebietsrechenzentrums in Hagen vorgenommen (§ 160b Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

§ 4
Ersatzregister

(1) Ist die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Partnerschaftsregister länger als zehn Werktage nicht möglich, so sollen in der Regel Eintragungen ohne Vergabe einer neuen Nummer in einem Ersatzregister in Papierform vorgenommen werden.

(2) Nach Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit sind die Eintragungen unverzüglich in das maschinell geführte Partnerschaftsregister zu übernehmen. Erst nach der Übernahme darf
elektronisch Einsicht in das Registerblatt gestattet werden.

§ 5
Übermittlung von Daten des maschinell geführten
Partnerschaftsregisters an andere
Amtsgerichte

Die Daten des in maschineller Form als automatisierte Datei geführten Partnerschaftsregisters können auch an andere Amtsgerichte übermittelt werden, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

§ 6
Einsicht und Erteilung von Ausdrucken

Die nach § 5 übermittelten Daten werden zur Erleichterung des Rechtsverkehrs bei diesen Amtsgerichten zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereit gehalten.

§ 7
Aufhebung von Vorschriften

Die Verordnung über die Führung des Partnerschaftsregisters vom 20. Juni 1995 (GV. NRW. S. 576) wird aufgehoben.

§ 8
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 8. Mai 2001

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Wolfgang  C l e m e n t

Der Justizminister
Jochen  D i e c k m a n n

GV. NRW. 2001 S. 225