Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 17 vom 11.6.2001 Seite 217 bis 230

 

Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland für das Haushaltsjahr 2001

Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland
für das Haushaltsjahr 2001

vom 17. Mai 2001

1. Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland für das Haushaltsjahr 2001 vom 17. Mai 2001

Auf Grund der §§ 7 (1) und 23 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. 5. 2000 (GV. NRW. S. 462), in Verbindung mit §§ 77 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. 3. 2000 (GV. NRW. S. 245), hat die Landschaftsversammlung Rheinland mit Beschluss vom 6. 4. 2001 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2001, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Landschaftsverbandes Rheinland voraussichtlich eingehenden Einnahmen, zu leistenden Ausgaben und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

im Verwaltungshaushalt

in der Einnahme auf

5.133.475.150 DM

in der Ausgabe auf

5.133.475.150 DM

im Vermögenshaushalt

in der Einnahme auf

911.229.850 DM

in der Ausgabe auf

911.229.850 DM

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2001 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt (für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen) erforderlich ist, wird auf

70.328.700 DM

festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsausgaben und Ausgaben für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf

284.340.600 DM

festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2001 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf

600.000.000 DM

festgesetzt.

§ 5

Die gemäß § 22 der Landschaftsverbandsordnung zu erhebende Umlage wird auf 15,2 % der für das Haushaltsjahr 2001 geltenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt. Die Umlage ist in Monatsbeträgen jeweils zum 20. eines Monats zu zahlen.

§ 6

1. Die im Stellenplan als künftig wegfallend (kw) bezeichneten Stellen dürfen nach Ausscheiden der jetzigen Stelleninhaberinnen bzw. Stelleninhaber zur Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach Ablauf der Ermäßigung der Arbeitszeit oder der Beurlaubung nach den Regelungen der §§ 85a und 78b LBG NW bzw. des § 50 BAT zur Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung zurückkehren, in Anspruch genommen werden.

2. Die im Stellenplan ausgewiesenen Umwandlungsvermerke werden in der Weise erfüllt, dass mindestens jede dritte, freiwerdende, mit dem Vermerk versehene Planstelle der Besoldungsgruppe in eine Stelle der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe umzuwandeln ist, und zwar fortwirkend bis zu der Besoldungsgruppe, für die die Obergrenzen noch nicht erreicht sind.

3. Neben den im Haushaltsplan ausgebrachten Haushaltsvermerken gelten die in den Bestimmungen für die Ausführung des Haushaltsplanes festgelegten Regelungen.

Vorsitzender der
Landschaftsversammlung Rheinland

S c h i t t g e s, MdL

Schriftführer der
Landschaftsversammlung Rheinland

M o l s b e r g e r

2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2001 wird gem. § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Gem. § 23 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 79 Abs. 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wurde die von der Landschaftsversammlung Rheinland am 6. 4. 2001 beschlossene Haushaltssatzung dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Bericht vom 10. 4. 2001 angezeigt. Das Innenministerium hat den Beschluss der Landschaftsversammlung Rheinland über die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2001 mit Erlass vom 8. 5. 2001 - III B 3 - 62.10.10-1381/01 zur Kenntnis genommen.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme montags bis freitags in der Zeit vom 18. 6. 2001 bis 26. 6. 2001, jeweils von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr, im Landeshaus, Köln - Deutz, Kennedy-Ufer 2, Zimmer F 220, öffentlich aus.

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 17. Mai 2001

Der Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland

M o l s b e r g e r

GV. NRW. 2001 S. 226