Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 19 vom 22.6.2001 Seite 253 bis 260

 

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes „Meiborssen“

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Bekanntmachung
des Verwaltungsabkommens
über die Bestimmung der zuständigen Behörde
für die Durchführung
eines wasserrechtlichen Verfahrens
zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes „Meiborssen

Vom 15. Mai 2001

Die Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen haben am 7. April 2001 / 29. April 2001 das Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes „Meiborssen“ geschlossen.

Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.

Ministerium
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

In Vertretung
Christiane  F r i e d r i c h

Verwaltungsabkommen
über die Bestimmung der zuständigen Behörde
für die Durchführung
eines wasserrechtlichen Verfahrens
zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes
Meiborssen

Zwischen
dem Land Nordrhein-Westfalen,
und
dem Land Niedersachsen,

wird gem. § 140 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) und gem. § 170 Abs. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom 25. März 1998 (Nds. GVBl. S. 347) geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Januar 1999 (Nds. GVBl. S. 10) folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen:

§ 1

Zuständige Behörde für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes „Meiborssen“ im Bereich der Samtgemeinde Polle, Regierungsbezirk Hannover und der Stadt Lügde, Kreis Lippe, Regierungsbezirk Detmold, ist die Bezirksregierung Hannover. Diese handelt unter Anwendung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Detmold, soweit sich das Vorhaben auf Flächen im Land Nordrhein-Westfalen erstreckt. Entsprechendes gilt auch für die Durchführung eines Entschädigungsverfahrens.

§ 2

Soweit sich über das Verfahren zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes hinaus weitere Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind diese Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.

§ 3

Dieses Verwaltungsabkommen tritt zum Zeitpunkt der letzten Unterzeichnung in Kraft.

Düsseldorf, den 7. April 2001

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Namens des Ministerpräsidenten
Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Bärbel  H ö h n

Hannover, den 29. April 2001

Für das Land Niedersachsen

Für den Ministerpräsidenten
Der Umweltminister
Wolfgang  J ü t t n e r

GV. NRW. 2001 S. 258