Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 2 vom 26.1.2001 Seite 15 bis 26

 

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen

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Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Zulassung der regelmäßigen
Datenübermittlung von Meldebehörden
an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen

Vom 18. Dezember 2000

Aufgrund des § 31 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ( Meldegesetz NW - MG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332) wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ( Meldedatenübermittlungsverordnung NW – MeldDÜV NW) vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 366) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird jeweils die Abkürzung „NW“ durch die Abkürzung „NRW“ ersetzt.

2. § 2 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„2.bei der Anmeldung von Kindern nach Nummer 1 sowie von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“

3. § 4 wird aufgehoben.

Artikel II

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 18. Dezember 2000

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2001 S. 21