Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 2 vom 26.1.2001 Seite 15 bis 26

 

Bekanntmachung zum Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer des Landes Sachsen-Anhalt zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen

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Bekanntmachung
zum Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt
und dem Land Nordrhein-Westfalen über die
Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und
der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer
des Landes Sachsen-Anhalt zum
Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der
vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen

Vom 12. Dezember 2000

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 7. Dezember 2000 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer des Landes Sachsen-Anhalt zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen zugestimmt.

Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht.

Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird gemäß Artikel 8 Absatz 1 gesondert bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 12. Dezember 2000

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident

Wolfgang  C l e m e n t

Staatsvertrag
zwischen
dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Nordrhein-Westfalen
über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und
der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer des Landes Sachsen-Anhalt
zum Versorgungswerk der
Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer
im Lande Nordrhein-Westfalen

Das Land Sachsen-Anhalt und das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Finanzminister, schließen folgenden Staatsvertrag:

Artikel 1

(1) Die selbständigen und nicht selbständigen Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer, die eine berufliche Niederlassung oder Zweigniederlassung im Land Sachsen-Anhalt haben, sowie die Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften mit Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung im Land Sachsen-Anhalt, die dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer nicht angehören, sind Mitglieder des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen.

(2) Die Ausnahmevorschriften und Übergangsregelungen des Gesetzes über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (WPVG NW) vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 154) finden entsprechende Anwendung.

Artikel 2

(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten des Versorgungswerkes nach Artikel 1 ergeben sich, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, aus dem WPVG NW und der Satzung des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie aus den satzungsgemäß getroffenen Maßnahmen der zuständigen Organe. Bei der Festsetzung der Beiträge findet auf Antrag § 228 a Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung.

(2) Bei der Berechnung von Antragsfristen nach dem WPVG NW oder der Satzung des Versorgungswerkes ist für Mitglieder des Versorgungswerks nach Artikel 1 das Inkrafttreten dieses Staatsvertrages maßgebend.

Artikel 3

Das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen kann von der zuständigen Behörde des Landes Sachsen-Anhalt Auskünfte über die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind.

Artikel 4

(1) Die vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeübte staatliche Aufsicht wird im Benehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Technologie des Landes Sachsen-Anhalt wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 berührt sein können.

(2) Das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen leitet dem Ministerium für Wirtschaft und Technologie des Landes Sachsen-Anhalt jeweils den geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht zu.

Artikel 5

Das Vermögen des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Land Sachsen-Anhalt am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerkes im Land Sachsen-Anhalt angelegt werden.

Artikel 6

(1) Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres kündigen. Vor Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages ist eine Kündigung ausgeschlossen.

(2) Im Fall der Kündigung übernimmt ein durch das Land Sachsen-Anhalt innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger als Gesamtrechtsnachfolger die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 Abs. 1 dieses Staatsvertrages. Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen gegenüber den übernommenen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten über.

(3) Im Fall der Kündigung findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der auf den ausscheidenden Teilbestand treffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Gesamtrechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. Bei der Verteilung des Vermögens sind die im Land Sachsen-Anhalt angelegten Vermögenswerte auf Verlangen an den Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen. Bei den übrigen Vermögenswerten ist das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.

(4) Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtsrechtlichen Genehmigung durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Zuvor ist das Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Technologie des Landes Sachsen-Anhalt herzustellen.

Artikel 7

(1) Dieser Staatsvertrag bedarf nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder der Ratifikation und tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.

(2) Die Satzung des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen ist von diesem in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung unter Hinweis auf diesen Staatsvertrag im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu geben.

Magdeburg, den 5. September 2000

Für das Land Sachsen-Anhalt
Für den Ministerpräsidenten
des Landes Sachsen-Anhalt
Der Minister für
Wirtschaft und Technologie
des Landes Sachsen-Anhalt

Matthias  G a b r i e l

Düsseldorf, den 12. September 2000

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Finanzminister

Peer  S t e i n b r ü c k

GV. NRW. 2001 S. 23