Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 22 vom 19.7.2001 Seite 455 bis 460

 

Gesetz zur Änderung des Meldegesetzes NW

210

Gesetz zur Änderung des
Meldegesetzes NW

Vom 3. Juli 2001

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Änderung des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Meldegesetz NW - MG NW)

Artikel I

Das Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NW - MG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332, 386) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Bezeichnung „NW“ durch die Bezeichnung „NRW“ ersetzt.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe „§ 4 Ordnungsmerkmale“ wird die Angabe „§ 4a Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters“ eingefügt.

b) Die Angabe „§ 21 Fortschreibung des Melderegisters“ wird gestrichen.

3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
für die Vorbereitung von Parlaments- und Kommunalwahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden, zur Überprüfung der Angaben in Bürgerbegehren sowie bei staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren die Tatsache, dass der Betroffene

a) vom Wahlrecht ausgeschlossen oder nicht wählbar ist,

b) als Unionsbürger (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland einzutragen ist; ebenfalls zu speichern ist die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedstaat, wo er zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war,“

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
für die Ausstellung von Personalausweisen und Pässen

die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise getroffen worden ist,“

c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
für die Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem Staatsangehörigkeitsrecht

die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,“

d) Nummer 7 wird gestrichen.

e) Die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden die Nummern 7 bis 9.

4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

㤠4a
Richtigkeit und
Vollständigkeit des Melderegisters

(1) Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, hat die Meldebehörde es von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung). Von der Fortschreibung sind unverzüglich diejenigen Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen nach § 31 Abs. 4 und § 32 Abs. 1 und 2 unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt worden sind.

(2) Liegen der Meldebehörde bezüglich einzelner oder einer Vielzahl namentlich bekannter Einwohner konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

(3) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen haben, soweit sie nicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen oder öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sind, die Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen. Sonstige öffentliche Stellen, denen auf deren Ersuchen hin Meldedaten übermittelt worden sind, dürfen die Meldebehörden bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte unterrichten. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, und Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse stehen der Unterrichtung nach Satz 1 und 2 nicht entgegen, soweit sie sich auf die Angabe beschränkt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen.

(4) Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 3 sind bei der Weitergabe von Daten und Hinweisen nach § 31 Abs. 6 entsprechend anzuwenden.“

5. § 8 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Berichtigung und Ergänzung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese unrichtig oder unvollständig sind (§ 10),“

6.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

㤠10
Berichtigung und Ergänzung
von Daten

Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag des Betroffenen zu berichtigen oder zu ergänzen. § 4a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

7. In § 11 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 Nr. 1 und 10“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 9“ ersetzt.

8. § 21 wird gestrichen.

9. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird vor dem Wort „Übermittlung“ das Wort „unverzügliche“ eingefügt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Hat die bisher zuständige Meldebehörde innerhalb von drei Monaten nach der Abmeldung des Einwohners keine Rückmeldung von der Meldebehörde erhalten, die auf Grund der Angaben im Abmeldeschein für die neue Wohnung des Einwohners zuständig ist, ist diese nach dem Verbleib der Rückmeldung zu fragen.“

c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

d) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 Nr. 1 und 3 durch die Angabe „§ 3 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4“ ersetzt.

10. In § 31 Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe „und 3“ durch die Angabe „bis 4“ ersetzt.

11. In § 34 Abs. 9 Nr. 1 wird die Angabe „bis 4“ durch die Angabe „und 3“ ersetzt.

12. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 5 wird die Angabe „Satz 2“ nach der Angabe „§ 27 Abs. 1“ gestrichen.

b) In Absatz 3 werden die Angaben „eintausend Deutsche Mark“ und „fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die Angaben „eintausend Euro“ und „fünfundzwanzigtausend Euro“ ersetzt.

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel I Nr. 12 Buchstabe b am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel I Nr. 12 Buchstabe b tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Düsseldorf, den 3. Juli 2001

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Wolfgang  C l e m e n t

(L. S.)

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2001 S. 456