Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 23 vom 26.7.2001 Seite 461 bis 482

 

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes in der Staatlichen Umweltverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen/ Fachrichtung Umwelttechnik/ Umweltschutz, Fachgebiet Umwelttechnik (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung höherer Dienst in der Umweltverwaltung - VAPhDU)

203015

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes
in der Staatlichen Umweltverwaltung
des Landes Nordrhein-Westfalen/
Fachrichtung Umwelttechnik/
Umweltschutz, Fachgebiet Umwelttechnik
(Ausbildungs- und Prüfungsverordnung höherer
Dienst in der Umweltverwaltung - VAPhDU)

Vom 20. Juni 2001

Auf Grund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 746), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

I. Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen

(1) Diese Ausbildungs- und Prüfungsverordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung der Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes in der Staatlichen Umweltverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen/Fachrichtung Umwelttechnik/Umweltschutz, Fachgebiet Umwelttechnik.

(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,

2. nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für den höheren technischen Dienst in der Staatlichen Umweltverwaltung geeignet erscheint und

3. ein für die Fachrichtung Umwelttechnik/Umweltschutz vorgeschriebenes wissenschaftliches Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern (ohne Praxis- und Prüfungssemester) an einer technischen Hochschule/Universität oder einer Gesamthochschule mit gleichwertigem wissenschaftlichen Studiengang mit einer Diplomprüfung (Diplom-Hauptprüfung) oder mit einer gleichwertigen - auch ausländischen - Hochschulprüfung abgeschlossen hat. Auf § 21 a LBG und die hierzu ergangenen Verordnungen wird verwiesen. Für das Umweltreferendariat sind folgende Studiengänge geeignet:

Bauingenieurwesen, Biochemie, Biologie, Chemie/Chemietechnik, Elektrotechnik, Geologie, Hüttenwesen, Maschinenbau, Physik, Umweltschutz, Verfahrenstechnik.

Die Einstellungsbehörde kann weitere für das Fachgebiet Umwelttechnik geeignete Studiengänge anerkennen.

(3) Von Schwerbehinderten darf nur das für den höheren Dienst in der Staatlichen Umweltverwaltung erforderliche Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit verlangt werden. Sie müssen jedoch in der Lage sein, Außendienst zu verrichten.

§ 2
Bewerbung

(1) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind beim Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz einzureichen.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. Geburtsurkunde,

2. Lebenslauf,

3. Zeugnis über den Nachweis der Hochschulreife, verbunden mit dem Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen,

4. Zeugnis über die Hochschulprüfung (Diplomvorprüfung/Diplom-Hauptprüfung)in einem wissenschaftlichen Studiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern (ohne Praxis- und Prüfungssemester) oder Zeugnis entsprechender ausländischer Hochschulen/Universitäten sowie gegebenenfalls Zeugnisse über Zusatz- oder andere Prüfungen. Die Vorbildungsvoraussetzung für den höheren technischen Dienst wird durch den erfolgreichen Abschluss eines Fachhochschulstudiums nicht erfüllt.

5. Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades, der durch die Diplom-Hauptprüfung erworben wird, sowie Urkunden über andere akademische Grade,

6. Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten nach Ablegung der Diplom-Hauptprüfung,

7. persönliche schriftliche Erklärung, ob Vorstrafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

8. zwei aktuelle Passbilder.

§ 3
Einstellung, Rechtsstellung

(1) Über die Einstellung entscheidet das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Einstellungsbehörde). Vor der endgültigen Entscheidung über die Bewerbung müssen dem Ministerium auf Anforderung

1. beglaubigte Abschriften der Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde oder Geburtsschein, von Verheirateten auch Heiratsurkunde und gegebenenfalls Geburtsurkunden oder Geburtsscheine der Kinder),

2. ein amtsärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand, das vor allem über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt,

3. ein „Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“

vorgelegt werden. Das Gesundheitszeugnis und das Führungszeugnis dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(2) Aus der Einstellung in den Vorbereitungsdienst kann kein Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst hergeleitet werden. Bei Eignung ist der Einstellungstermin in den Vorbereitungsdienst mitzuteilen. Kommt die Bewerberin oder der Bewerber ohne triftigen Grund diesem Termin nicht nach, verliert die Zusage der Einstellung ihre Gültigkeit.

§ 4
Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes

Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Nachwuchskräfte für den höheren technischen Verwaltungsdienst auszubilden. Dabei sollen verantwortungsbewusste Persönlichkeiten für leitende Tätigkeiten herangebildet werden.

Die Ausbildung soll das während des Hochschulstudiums erworbene Wissen fachlich vertiefen und gründliche und theoretische/praktische Kenntnisse über Aufbau, Aufgaben und Arbeitsweisen der Umweltverwaltung vermitteln und für die Laufbahn befähigen. Dabei sind Verantwortungsbereitschaft und Initiative zu wecken und zu fördern. Staatspolitische, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Belange sind zu berücksichtigen.

§ 5
Ernennung, Beendigung des Beamtenverhältnisses

(1) Die oder der zum Vorbereitungsdienst vorgesehene Bewerberin oder Bewerber wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Umweltreferendarin oder zum Umweltreferendar ernannt.

(2) Das Beamtenverhältnis endet mit dem Tag, an dem die Große Staatsprüfung bestanden wird oder das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung schriftlich bekanntgegeben wird.

II. Teil
Ausbildung

§ 6
Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und die Große Staatsprüfung. Die Ausbildung dauert zwei Jahre; sie umfasst auch die häusliche Prüfungsarbeit. Der häuslichen Prüfungsarbeit schließen sich der schriftliche und der mündliche Teil der Großen Staatsprüfung unmittelbar an; die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht können schon während der Ausbildung angefertigt werden. Die Große Staatsprüfung soll innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Ausbildung durchgeführt sein.

(2) Eine berufliche Tätigkeit nach Bestehen der für die Einstellung vorgeschriebenen Prüfung, die geeignet ist, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln (§ 1 Abs. 2), kann bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet die Einstellungsbehörde. Förderlich sind nur solche Tätigkeiten, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann, falls die Zulassung zur Prüfung abgelehnt wird (§ 17 Abs. 4), oder wenn aus anderen Gründen das Ziel der Ausbildung noch nicht erreicht ist, durch die Einstellungsbehörde verlängert werden. Der Vorbereitungsdienst ist auf Vorschlag des Prüfungsausschusses im Falle des § 26 Abs. 3 zu verlängern. Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes darf insgesamt ein Jahr nicht überschreiten.

(4) Der Vorbereitungsdienst ist um die Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, eines Erziehungsurlaubs bzw. um die Dauer des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes zu verlängern.

§ 7
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung,
Überwachung der Ausbildung

(1) Ausbildungsbehörden sind die Staatlichen Umweltämter. Ausbildungsstellen sind neben den Staatlichen Umweltämtern das Landesumweltamt, die Bezirksregierungen und Wahlstationen. Die Einstellungsbehörde bestimmt das Staatliche Umweltamt, dem die Referendarin oder der Referendar zur Ausbildung zugewiesen wird. Dieses ist zugleich Stammdienststelle. Wünsche nach Zuweisung an eine bestimmte Ausbildungsbehörde sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Das Ministerium bestimmt eine geeignete Beschäftigte oder einen geeigneten Beschäftigten mit der Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst in der Staatlichen Umweltverwaltung zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter für das Umweltreferendariat, die oder der die Einhaltung des Ausbildungsplanes zu überwachen, falls erforderlich Ausbildungsveranstaltungen zu organisieren und die Referendarinnen und Referendare während der gesamten Ausbildung zu betreuen hat.

(3) Die Leitung der Ausbildungsbehörde beauftragt eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten des höheren technischen Dienstes mit Laufbahnprüfung für den höheren technischen Dienst in der Staatliche Umweltverwaltung mit der Überwachung der Ausbildung aller nach dieser Verordnung Auszubildenden in der Dienststelle und bestimmt geeignete Beschäftigte des höheren technischen Dienstes zu Ausbilderinnen und Ausbildern, die auf eine sinnvolle Gestaltung der praktischen Ausbildung bei der Ausbildungsbehörde hinzuwirken haben. Es sollen möglichst in jeder Abteilung der Staatlichen Umweltämter und des Landesumweltamtes, in jedem Dezernat der für den Umweltschutz zuständigen Abteilung der Bezirksregierung eine geeignete Beschäftigte oder ein geeigneter Beschäftigter als Ausbilderin oder Ausbilder beauftragt werden bzw. jeder Referendarin oder jedem Referendar eine geeignete Beschäftigte oder ein geeigneter Beschäftigter zur Betreuung (Tutorin/Tutor) zur Seite gestellt werden. Durch die Benennung weiterer Ausbilderinnen und Ausbilder wird die Gesamtverantwortung der Leitung der Ausbildungsbehörde im Sinne dieser Verordnung nicht berührt.

(4) Die Ausbildungsbehörde stellt für jede Referendarin und jeden Referendar einen Ausbildungsplan gem. § 9 Abs. 3 auf, der die Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen sowie die Ausbildungsinhalte festlegt. Wünsche der Referendarin oder des Referendars können berücksichtigt werden. Die Ausbildungsbehörde ist dafür verantwortlich, dass der Ausbildungsplan eingehalten wird. Abweichungen sind nur in begründeten Fällen zulässig.

(5) Die Referendarin oder der Referendar hat einen Ausbildungsnachweis zu führen und darin eine Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten der erfolgten Ausbildung zu geben. Der Nachweis ist monatlich der Leitung der Ausbildungsstelle und vierteljährlich der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter zur Prüfung und Bescheinigung vorzulegen. Die Ausbildungsbehörde führt für jede Referendarin und jeden Referendar eine „Übersicht über den Vorbereitungsdienst“.

§ 8
Arbeitsgemeinschaft

(1) Die Referendarin oder der Referendar hat an der Arbeitsgemeinschaft, die beim Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz eingerichtet ist, teilzunehmen.

(2) Der Leiter oder die Leiterin der Arbeitsgemeinschaft hat die Referendarinnen oder Referendare vor allem mit der Verwaltung vertraut zu machen und anzuleiten, anhand praktischer Fälle die wesentlichen Fragestellungen zu erkennen und Berichte und Entscheidungen zu entwerfen. Es sollen Kenntnisse vertieft und Anregungen für das Selbststudium sowie Gelegenheit zum freien Vortrag und zur Teilnahme an Aussprachen gegeben werden.

§ 9
Gliederung und Inhalt der Ausbildung

(1) Die Ausbildung gliedert sich in 5 Abschnitte:

Abschnitt I:

Einführung in die Verwaltung

Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen, fachübergreifende Zielsetzungen und Strategien zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, fachübergreifende Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Grundsätze der fachbezogenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Abschnitt II:

Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit.

Abschnitt III:

Rechts- und Verwaltungsvorschriften - fachbezogene Vertiefung -, fachgebietsbezogene Zielsetzungen und Strategien zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen.

Abschnitt IV:

Information und praktische Mitarbeit bei einem Staatlichen Umweltamt und beim Landesumweltamt.

Abschnitt V:

Hospitation bei Kommunen, privaten Überwachungseinrichtungen, Unternehmen (Wahlstation); Bezirksregierung; Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit.

(2) Die Ausbildung wird durch Lehrgänge und Seminare ergänzt. Dies gilt insbesondere für die beiden fachübergreifenden Fächer „Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen“ und „Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit“.

(3) Die Dauer der Ausbildungsabschnitte sowie der Inhalt der Ausbildung richtet sich nach dem Ausbildungsplan (Anlage 1).

§ 10
Ausbildungstagebuch

Die Referendarin oder der Referendar hat vom Beginn des Vorbereitungsdienstes an ein Ausbildungstagebuch zu führen. Die Eintragungen sind durch die Ausbilderin oder den Ausbilder zu bestätigen. Sie sind monatlich der Leitung der Ausbildungsbehörde oder der oder dem gemäß § 7 Abs. 3 bestellten Beschäftigten und halbjährlich der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorzulegen.

§ 11
Beurteilung während der Ausbildung

(1) Jede Ausbildungsstelle beurteilt die Referendarin oder den Referendar nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Abschnittes oder Teilabschnittes unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung nach ihren oder seinen Fähigkeiten und Kenntnissen sowie nach Leistung und Führung. Die Beurteilung (Anlage 2) muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht ist. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken.

(2) Erreicht die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle nicht die volle Dauer von sechs Wochen, bestätigt die Ausbildungsstelle nur die Art und Dauer der Beschäftigung und, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht wurde. Die gemäß Absatz 1 geforderte Beurteilung entfällt. Die Ausbildungsbehörde gibt nach fünfzehn Monaten zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung eine Zwischenbeurteilung ab. Diese soll über die Ergebnisse der bisherigen Ausbildung Aufschluss geben. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Beurteilungen sind der Referendarin oder dem Referendar in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnungen sind aktenkundig zu machen und mit den Beurteilungen zu den Ausbildungsakten zu nehmen.

§ 12
Abschließende Beurteilung der Ausbildung

Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter gibt vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes eine abschließende Beurteilung der Referendarin oder des Referendars ab.

§ 13
Urlaub, Dienstunfähigkeit

(1) Erholungsurlaub ist in den Ausbildungsplan nach § 7 Abs. 4 im gegenseitigen Benehmen einzuarbeiten. Die Einstellungsbehörde kann Sonderurlaub nach den für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen gewähren. Der Vorbereitungsdienst soll in der Regel dadurch um nicht mehr als ein Jahr überschritten werden.

(2) Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten sollen auf den Vorbereitungsdienst regelmäßig nur insoweit angerechnet werden, als sie zusammen während der Ausbildung sechs Wochen nicht überschreiten.

(3) Während der Zeit für die Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit darf Erholungsurlaub grundsätzlich nicht gewährt werden. Urlaub aus triftigen Gründen ist nur im Einvernehmen mit dem Oberprüfungsamt zulässig. Die Frist für die Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit verlängert sich in den Fällen entsprechend.

§ 14
Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst

Die Einstellungsbehörde kann eine Referendarin oder einen Referendar unter Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn

a) sie oder er die geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt,

b) zu erkennen ist, dass sie oder er das Ziel der Ausbildung nicht erreichen wird,

c) sie oder er es schuldhaft versäumt, die Zulassung zur Großen Staatsprüfung (§ 17 Abs. 2) oder die Zulassung zur Wiederholungsprüfung (§ 26 Abs. 3) fristgemäß zu beantragen.

III. Teil
Große Staatsprüfung, Prüfungsordnung

§ 15
Zweck der Großen Staatsprüfung

In der Großen Staatsprüfung hat die Referendarin oder der Referendar nachzuweisen, dass die auf einer wissenschaftlichen Hochschule erworbenen Kenntnisse in der Praxis angewendet werden können, dass man mit den Aufgaben der Verwaltungen, mit den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut ist und dass auch über wirtschaftliches Denken und führungsmethodische Kenntnisse verfügt wird.

§ 16
Abnahme der Prüfung

(1) Die für die Abnahme der Großen Staatsprüfung zuständige Behörde ist das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten, Frankfurt am Main. Rechtsgrundlage ist das

„Übereinkommen über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Oberprüfungsamtes deutscher Länder und Verwaltungen für die höheren technischen Verwaltungsbeamten vom 16. September 1948 in der Neufassung vom 20. Februar 1964“ (bekanntgegeben im Verkehrsblatt des Bundesministers für Verkehr, 1964, S. 142 ff.).

Die Prüfungen finden am Sitz des Oberprüfungsamtes statt. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberprüfungsamtes kann sie auch an anderen Orten abhalten lassen.

Die Vorsitzerin oder der Vorsitzer des Kuratoriums bestellt die Mitglieder der Prüfungsausschüsse. Es sollen Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes, die eine Große Staatsprüfung abgelegt haben, oder Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer bestellt werden. Das Kuratorium kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen.

(2) Die Prüfung wird von einer Prüfungskommission abgenommen, die vom Oberprüfungsamt gebildet wird. Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus dem oder der Vorsitzenden und mindestens drei Prüferinnen oder Prüfern, wobei die Besetzung der Prüfungskommission je nach Prüfungsfächern personell wechseln kann. Die Prüferinnen oder Prüfer werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Oberprüfungsamtes von Fall zu Fall aus dem Kreis der von der Vorsitzerin oder dem Vorsitzer des Kuratoriums bestellten Mitgliedern der Prüfungsausschüsse berufen. Werden Referendarinnen oder Referendare des Landes Nordrhein-Westfalen geprüft, soll den Prüfungskommissionen nach Möglichkeit eine Prüferin oder ein Prüfer der Verwaltung angehören, in der die Referendarinnen oder Referendare überwiegend ausgebildet worden sind.

Die Prüferinnen und Prüfer sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Alle mit der Behandlung von Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder seine Vertreterin oder sein Vertreter leitet die Prüfung. Die Prüfungskommission ist bei ihren Entscheidungen beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission und zwei weitere Prüferinnen oder Prüfer anwesend sind. Soweit über die Leistungen in der mündlichen Prüfung entschieden wird, müssen die beschließenden Prüferinnen oder Prüfer an der Prüfung teilgenommen haben. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberprüfungsamtes sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf. Sie oder er wacht darüber, dass in allen Fachrichtungen gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann sie oder er sich an den Prüfungen beteiligen und gilt in diesem Falle von Amts wegen als weiteres Mitglied der Prüfungskommission. Beteiligt sie oder er sich nicht selbst an der Prüfung, gilt das gleiche für die Stellvertretung.

§ 17
Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung können nur Referendarinnen oder Referendare zugelassen werden, die die Ausbildungszeit für den höheren technischen Verwaltungsdienst ordnungsgemäß abgeleistet haben.

(2) Die Referendarin oder der Referendar hat ihren oder seinen Antrag auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung (Anlage 3) innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter zu stellen. Sie oder er hat der Referendarin oder dem Referendar den Termin für den Antrag unter Hinweis auf die Folgen eines Versäumnisses (§ 14) schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter leitet den Antrag mit den darin aufgeführten Unterlagen so rechtzeitig dem Oberprüfungsamt über die Einstellungsbehörde zu, dass er zwei Monate vor Aushändigung der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit dem Oberprüfungsamt vorliegt.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberprüfungsamtes entscheidet aufgrund der mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Unterlagen über die Zulassung zur Prüfung. Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungsbescheid zusammen mit der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter zur fristgerechten Aushändigung an die Referendarin oder den Referendar zu. Die dem Zulassungsantrag beigefügten Unterlagen werden gleichzeitig zurückgegeben. Sie sind zu vervollständigen und dem Oberprüfungsamt mit der abschließenden Beurteilung (§ 12) sogleich nach Beendigung der gesamten Ausbildung wieder zuzuleiten.

§ 18
Art der Prüfung

Die Prüfung besteht aus

der häuslichen Prüfungsarbeit,
den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und
der mündlichen Prüfung.

§ 19
Häusliche Prüfungsarbeit

(1) Die Referendarin oder der Referendar soll durch die häusliche Prüfungsarbeit zeigen, ob eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfasst, methodisch bearbeitet und das Ergebnis klar dargestellt werden kann. Die Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit soll der Verwaltungspraxis entsprechen und wird in der Regel den Gebieten der Abfall- und Wasserwirtschaft und/oder des Immissionsschutzes entnommen.

(2) Die häusliche Prüfungsarbeit ist innerhalb von sechs Wochen anzufertigen und dem Oberprüfungsamt im Original unmittelbar einzureichen. Die Frist wird auch durch die Aufgabe bei einem Postamt gewahrt. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberprüfungsamtes die Frist um höchstens sechs Wochen verlängern. Die Referendarin oder der Referendar hat in diesem Fall unverzüglich einen Antrag durch die Ausbildungsbehörde, die dazu Stellung nimmt, an das Oberprüfungsamt zu richten. Bei längerer Verhinderung ist eine neue Aufgabe ersatzweise zu bearbeiten.

(3) Die Bearbeitungsfrist beginnt stets mit dem auf die Aushändigung der Aufgabe folgenden Tag. Sie wird jeweils um zwei Tage verlängert, wenn die Oster-, Pfingst- oder Weihnachtsfeiertage in den Bearbeitungszeitraum fallen. Fällt der Abgabetermin auf einen Samstag oder Sonntag bzw. Feiertag, so genügt die Auflieferung bei der Post oder die persönliche Abgabe beim Oberprüfungsamt am darauffolgenden Werktag. Für die Beschaffung von Unterlagen und für die Durchführung örtlicher Besichtigungen wird keine Verlängerung der Bearbeitungsfrist gewährt.

(4) Die Aufgabe ist in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe zu bearbeiten und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel sind anzugeben. Dies ist in einer dem Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. Alle Ausarbeitungen müssen unterschrieben sein.

(5) Die häusliche Prüfungsarbeit kann vom Prüfling zurückverlangt werden, wenn nach Abschluss der mündlichen Prüfung mindestens fünf Jahre vergangen sind. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres vor Ablauf dieser Frist möglich. Wird kein fristgerechter Antrag gestellt, kann die Prüfungsarbeit vernichtet werden.

§ 20
Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht

(1) Durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht soll die Referendarin oder der Referendar zeigen, ob Aufgaben aus dem Bereich der Verwaltung rasch und sicher erfasst, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln gelöst und das Ergebnis knapp und übersichtlich dargestellt werden können.

(2) Ist die häusliche Prüfungsarbeit angenommen worden, so wird die Referendarin oder der Referendar vom Oberprüfungsamt zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht unter Angabe von Zeit und Ort der Prüfung spätestens zwei Wochen vorher geladen.

(3) Insgesamt ist aus vier Prüfungsfächern (Anlage 4) je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht in jeweils sechs Stunden an vier aufeinanderfolgenden Werktagen zu fertigen. Den rechts- und verwaltungsbezogenen Bereichen der Ausbildung sowie den Bereichen Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit ist mit mindestens einer Arbeit Rechnung zu tragen.

(4) Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel zur Verfügung gestellt. Wenn die Referendarin oder der Referendar selbst Hilfsmittel mitbringen soll, werden diese in der Ladung zur Prüfung ausdrücklich benannt. Andere mitgeführte Hilfsmittel sind vor Aushändigung der Aufgabe bei der Aufsicht zu hinterlegen.

(5) Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben in verschlossenem Umschlag der Ausbildungsbehörde zu. Diese gibt sie einzeln ungeöffnet am Fertigungstag an die Aufsicht weiter, die sie zu Beginn der Prüfung der Referendarin oder dem Referendar aushändigt. Mit der Aufsicht sind Beschäftigte des höheren Dienstes zu beauftragen.

(6) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist hat die Referendarin oder der Referendar die Arbeit unterschrieben und mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten der Aufsicht abzugeben.

(7) Über den Verlauf der vier schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht fertigt die Aufsicht noch am selben Tage jeweils eine Niederschrift an, die zu sammeln und am letzten Fertigungstag dem Oberprüfungsamt zu übersenden sind. Die gefertigten Arbeiten sind noch am jeweiligen Fertigungstag zusammen mit den Aufgabentexten mit Einlieferungsnachweis den vom Ober­prüfungsamt benannten Erstbeurteilern zur Bewertung zuzuleiten.

§ 21
Mündliche Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung soll die Referendarin oder der Referendar neben dem Wissen und Können in der Fachrichtung vor allem Verständnis für technische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei sollen auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit bewiesen werden.

(2) Zur mündlichen Prüfung, die sich auf zwei Tage erstreckt, wird vom Oberprüfungsamt schriftlich geladen. Bis zu drei Kandidatinnen oder Kandidaten können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden.

(3) Sind die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (§ 20) als nicht bestanden bewertet (§ 24), wird zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen. Die Große Staatsprüfung ist dann nicht bestanden.

Die Entscheidung trifft das Oberprüfungsamt aufgrund der Bewertungen durch die Prüferinnen oder Prüfer. Die Nichtzulassung ist der Referendarin oder dem Referendar vor der mündlichen Prüfung bekanntzugeben. Das Oberprüfungsamt erlässt hierüber einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

(4) Der Prüfstoff in den einzelnen Prüfungsfächern ist dem Prüfstoffverzeichnis (Anlage 5) zu entnehmen. Die in Anlage 4 genannte Prüfungsdauer von 6 1/2 Stunden gilt für die gleichzeitige Prüfung von drei Kandidatinnen oder Kandidaten. Sie ist eine Regelzeit und kann bei weniger Kandidatinnen oder Kandidaten angemessen gekürzt werden. Die Prüfungskommission kann die Prüfungszeit je Fach um längstens 1/4 Stunde verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen notwendig ist.

(5) Als Abschluss der Prüfung ist ein Vortrag von mindestens fünf und längstens zehn Minuten zu halten. Das Thema wird aus dem Fachgebiet der Referendarin oder des Referendars oder einem sie oder ihn sonst interessierenden Gebiet entnommen und ist etwa zwanzig Minuten vorher bekanntzugeben. Der Vortrag entfällt für Kandidatinnen oder Kandidaten, die die Große Staatsprüfung erkennbar nicht bestehen.

(6) Die Mitglieder der Prüfungskommission sollen während der ganzen mündlichen Prüfung anwesend sein. Wird für einen Termin der mündlichen Prüfung wegen der Anzahl der Kandidatinnen und Kandidaten (Abs. 2) die Bildung mehrerer Prüfungskommissionen erforderlich, ist für jede Prüfungskommission eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender zu bestimmen. Daneben gehört der Prüfungskommission die jeweilige Prüferin oder der jeweilige Prüfer sowie eine weitere Prüferin oder ein weiterer Prüfer an.

(7) Die Prüfung und die Beratung sind nicht öffentlich. Bei der mündlichen Prüfung, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten, können Beauftragte der obersten Dienstbehörden und Ausbildungsleitungen zugegen sein.

§ 22
Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt

(1) Kann die Referendarin oder der Referendar nicht zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung erscheinen oder muss sie oder er diese abbrechen, so ist unverzüglich das Oberprüfungsamt unter Angabe der Gründe zu verständigen und der Nachweis der Verhinderungsgründe zu erbringen. Erkennt die Präsidentin oder der Präsident des Oberprüfungsamts die Gründe als triftig an, gelten bei einer Unterbrechung die bis dahin abgeschlossenen Teile als abgelegt. Die Prüfung ist zum nächstmöglichen Termin neu anzuberaumen bzw. fortzusetzen.

(2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann mit Zustimmung des Oberprüfungsamtes von der Prüfung zurückgetreten werden; die Referendarin oder der Referendar hat unmittelbar nach Wegfall des wichtigen Grundes erneut einen Antrag auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung zu stellen.

§ 23
Bewertung der Prüfungsleistungen im einzelnen

(1) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden von einer Erst- und Zweitprüferin oder einem Erst- und Zweitprüfer, die Leistungen in den Fächern der mündlichen Prüfung von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern bewertet.

(2) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind mit schriftlicher Begründung zu bewerten. Eine Arbeit, die ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgegeben wird, wird mit „ungenügend“ und der Punktzahl 6 bewertet.

(3) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gelten folgende Noten:

Sehr gut

1 = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

Gut

2 = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

Befriedigend

3 = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;

Ausreichend

4 = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht;

Mangelhaft

5 = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

Ungenügend

6 = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Den einzelnen Noten sind folgende Punktzahlen zugeordnet:

Sehr gut

= 1.0
1.3

Gut

= 1.7
2.0
2.3

Befriedigend

= 2.7
3.0
3.3

Ausreichend

= 3.7
4.0

Mangelhaft

= 5.0

Ungenügend

= 6.0

Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.

§ 24
Abschließende Bewertung, Gesamturteil

(1) Wenn die häusliche Prüfungsarbeit von einer oder einem der beiden Prüferinnen oder Prüfer nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet wird, entscheidet die zuständige Abteilungsleitung oder die Ausschussleitung des Oberprüfungsamtes, ob die Arbeit angenommen werden kann.

(2) Die Note der angenommenen häuslichen Prüfungsarbeit und die einzelnen Noten der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sowie der Leistungen in der mündlichen Prüfung werden unabhängig voneinander vom Prüfungsausschuss oder von der Prüfungskommission als Einzelnoten festgesetzt. Der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit (§ 16 Abs. 3).

(3) Für die Bildung des für das Gesamturteil maßgebenden Mittelwertes wird

die Punktzahl der häuslichen Prüfungsarbeit

mit zwei (= 20 v.H.)

die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht

mit drei (= 30 v.H.)

die Durchschnittspunktzahl aller Fächer der mündlichen Prüfung

mit fünf (= 50 v. H.)

multipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert. Eine dritte Stelle hinter dem Komma wird bei allen Rechenvorgängen nicht berücksichtigt.

(4) Für das Gesamturteil gelten die folgenden Noten:

sehr gut
gut
befriedigend
ausreichend
nicht bestanden.

5 a) Die Große Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn

1. die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen ist oder

2. der nach Abs. 3 errechnete Mittelwert 4.01 oder schlechter lautet oder

3. die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „ungenügend“ ist oder die Noten in zwei Fächern „mangelhaft“ sind oder

4. die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „mangelhaft“ ist und dabei die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht 4.01 oder schlechter lautet oder

5. die Note in einem Fach der mündlichen Prüfung „ungenügend“ ist oder die Noten in drei Fächern der mündlichen Prüfung „mangelhaft“ sind oder

6. in einem Fach oder in zwei Fächern der mündlichen Prüfung die Note „mangelhaft“ ist und nicht durch andere Noten in Fächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen wird. Ein Ausgleich ist je Fach durch zwei Noten „befriedigend“ oder eine Note „gut“ oder besser gegeben.

5 b) Die Große Staatsprüfung gilt als nicht bestanden, wenn

1. die Referendarin oder der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig einreicht oder ohne vom Oberprüfungsamt anerkannten Grund zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint oder einen dieser Prüfungsteile abbricht (§ 22 Abs. 1) oder

2. nach § 28 Abs. 1 oder 2 von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen ist.

(6) Die Große Staatsprüfung ist bestanden mit:

„sehr gut“

bei einem Mittelwert von 1.00 - 1.49,

„gut“

bei einem Mittelwert von 1.50 - 2.44,

„befriedigend“

bei einem Mittelwert von 2.45 - 3.34,

„ausreichend“

bei einem Mittelwert von 3.35 - 4.00.

In Grenzfällen können die Beurteilungen während der Ausbildung und der persönliche Gesamteindruck - hierzu gehört auch der Vortrag (§ 21 Abs. 5) - berücksichtigt werden. Ein Grenzfall liegt dann vor, wenn bei Anheben des Mittelwertes um 0.1 eine bessere Note des Gesamturteils erreicht wird. Das Anheben darf auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss haben.

(7) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Besetzung des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission, der Name der Referendarin oder des Referendars, die Einzelnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung, die Gesamtnote und die Beurteilung des Vortrags festgehalten werden. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüferinnen und Prüfern zu unterzeichnen. Sie ist wie die schriftlichen Beurteilungen der häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht Bestandteil der Prüfungsakten.

(8) Im Anschluss an die Prüfung wird der Referendarin oder dem Referendar das Ergebnis der Großen Staatsprüfung bekanntgegeben. Ist die Prüfung bestanden, wird hierüber eine Bescheinigung vom Oberprüfungsamt erteilt, die auch Angaben über die Berufsbezeichnung enthält.

Bei Nichtbestehen der Großen Staatsprüfung wird hierüber vom Oberprüfungsamt ein Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung erteilt.

§ 25
Prüfungszeugnis

Mit Bestehen der Großen Staatsprüfung erwirbt die Referendarin oder der Referendar die Befähigung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes, Fachrichtung Umwelttechnik. Sie oder er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Umweltassesorin oder Umweltassessor zu führen. Hierüber erteilt das Oberprüfungsamt ein Prüfungszeugnis, das die Einzelnoten und das Gesamturteil enthält. Das Prüfungszeugnis wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberprüfungsamtes unterzeichnet und mit dem Siegel versehen; es wird mit einem Bescheid des Oberprüfungsamtes mit Rechtsbehelfsbelehrung übersandt.

26
Wiederholung der Prüfung

(1) Wurde die Große Staatsprüfung nicht bestanden, so darf sie einmal wiederholt werden.

(2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich

a) auf die Anfertigung einer neuen häuslichen Prüfungsarbeit, wenn die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder vom Prüfungsausschuss nicht angenommen worden ist,

b) zumindest auf die mit „ungenügend“ und „mangelhaft“ benoteten Fächer der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht,

c) auf die mit „ungenügend“ oder „mangelhaft“ bewerteten Fächer der mündlichen Prüfung.

Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuss bei überwiegend ungenügenden oder mangelhaf­ten Leistungen die Wiederholung der gesamten mündlichen und/oder schriftlichen Prüfung beschließen.

Wurde die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder ist sie nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet und damit nicht angenommen worden (§ 24 Abs. 5 a Nr. 1), hat die Referendarin oder der Referendar innerhalb von vier Wochen nach Erhalt eines entsprechenden Bescheides des Oberprüfungsamtes eine neue Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit zu beantragen.

(3) Der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission befindet auch darüber, in welchen Abschnitten die Ausbildung einer Ergänzung bedarf, und schlägt der Ausbildungsbehörde über die Einstellungsbehörde die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor. Sie soll mindestens drei, höchstens zwölf Monate betragen. Die Referendarin oder der Referendar hat zwei Monate vor Beendigung der zusätzlichen Ausbildung die Zulassung zur Wiederholungsprüfung zu beantragen.

(4) Wurde auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so kann das Kuratorium des Oberprüfungsamtes eine zweite Wiederholung zulassen, wenn dieses von der Ausbildungsbehörde über die Einstellungsbehörde unter Darlegung der besonderen Umstände und mit einer Begründung, dass zu erwarten sei, die Prüfung werde bestanden, befürwortet wird. Das Gesuch ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberprüfungsamtes zuzuleiten. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 5 Abs. 2 wird hierdurch nicht berührt.

§ 27
Sondervorschriften für Schwerbehinderte

Schwerbehinderten sind bei Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit den Schwerbehinderten zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die allgemeinen Prüfungsanforderungen herabgesetzt werden.

§ 28
Verstöße gegen die Prüfungsordnung

(1) Wer zu täuschen versucht oder insbesondere die Versicherung der selbständigen Bearbeitung der häuslichen Prüfungsarbeit unrichtig abgibt (§ 19 Abs. 4) oder bei den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht andere als die zugelassenen Hilfsmittel mit sich führt (§ 20 Abs. 4) oder sich sonst eines Verstoßes gegen die Prüfungsordnung schuldig macht, der oder dem soll die Fortsetzung der Prüfung nur unter Vorbehalt gestattet werden; der Vorbehalt ist aktenkundig zu machen. Bei einer erheblichen Störung soll sie oder er von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Über die Folgen eines Vorfalls nach Absatz 1 oder einer Täuschung, die nach Abgabe einer schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei einer Täuschung oder einem Ordnungsverstoß während der mündlichen Prüfung die jeweilige Prüfungskommission. Sie können je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen mit neuer Aufgabenstellung anordnen oder die Referendarin oder den Referendar von der weiteren Prüfung ausschließen, die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären (Note „ungenügend“). Hierüber wird ein schriftlicher Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung erteilt.

(3) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, ist das Oberprüfungsamt unverzüglich zu unterrichten. Die Präsidentin oder der Präsident des Ober­prüfungsamtes kann im Benehmen mit dem Kuratorium die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären. Diese Maßnahme ist innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem letzten Tag der mündlichen Prüfung zulässig.

(4) Die oder der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören.

§ 29
Prüfungsakte

Einer Antragstellerin oder einem Antragsteller kann Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakte gewährt werden, sofern die Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer oder seiner rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die persönliche Einsichtnahme wird auf schriftlichen Antrag an das Oberprüfungsamtes innerhalb der Rechtsmittelfrist in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes gewährt. Die Einsicht in die Prüfungsakte kann frühestens nach Zustellung des Prüfungszeugnisses gewährt werden.

IV. Teil

§ 30
Aufstieg

Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Staatlichen Umweltverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen erwerben die Befähigung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes in der Staatlichen Umweltverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe des § 40 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1995 (GV. NRW. 1996 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. April 2000 (GV. NRW. S. 380).

V. Teil
Schlussbestimmungen

§ 31
Übergangsregelung

Die Ausbildung und Prüfung der vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingestellen Referendarinnen und Referendare richtet sich nach den bisherigen in § 32 genannten Vorschriften sowie der Verordnung über die Anwendung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen für die Staatliche Umweltverwaltung (Bereich Immissionsschutz) vom 16. Januar 1996 (GV. NRW. S. 78).

§ 32
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Dienstes in der Gewerbeaufsichtsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. Februar 1986 (GV. NRW. S. 257) und die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes in der Fachrichtung Bauingenieurwesen (Fachgebiet Wasserwesen, Fachbereich Wasser- und Abfallwirtschaft) im Land Nordrhein-Westfalen vom 15. August 1990 (GV. NRW. S. 409) ausser Kraft.

Düsseldorf, den 21.Juni 2001

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Bärbel  H ö h n

GV. NRW. 2001 S. 462