Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 3 vom 12.2.2001 Seite 27 bis 34

 

Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 in der Fassung des Änderungsbeschlusses des Fernsehrates vom 24. November 2000

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Satzung
der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen
Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962
in der Fassung des Änderungsbeschlusses des Fernsehrates vom 24. November 2000

Vom 24. November 2000

I. Die Anstalt und ihre Aufgaben

§ 1
Name und Sitz der Anstalt

(1) Die Anstalt führt den Namen Zweites Deutsches Fernsehen.

Sie ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Die Anstalt führt ein gleich lautendes Dienstsiegel.

(3) Die Anstalt hat ihren Sitz in Mainz.

§ 2
Studios

(1) Die Anstalt unterhält in jedem Land der Bundesrepublik Deutschland ein Landesstudio sowie nach Bedarf weitere Studios.

Die Errichtung und die Aufhebung dieser Studios bedürfen eines Beschlusses des Verwaltungsrates und der Zustimmung des Fernsehrates.

(2) Studios bilden einen rechtlich unselbstständigen Teil der Anstalt ohne eigene Kontroll- oder Beratungsorgane.

§ 3
Aufgaben der Anstalt

(1) In den Sendungen der Anstalt soll den Fernsehteilnehmern in ganz Deutschland ein objektiver Überblick über das Weltgeschehen, insbesondere ein umfassendes Bild der deutschen Wirklichkeit, vermittelt werden. Die Sendungen sollen eine freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung fördern.

(2) Das Geschehen in den einzelnen Ländern und die kulturelle Vielfalt Deutschlands sind angemessen im Programm darzustellen.

(3) Die Anstalt hat in ihren Sendungen die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Sie soll dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer und auch vor Natur und Umwelt zu stärken. Die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. Die Sendungen sollen dabei vor allem die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland fördern sowie der gesamtgesellschaftlichen Integration in Frieden und Freiheit und der Verständigung unter den Völkern dienen.

(4) Die weiteren Aufgaben und Verpflichtungen der Anstalt sowie Grundsätze und Verantwortung für die Sendungen ergeben sich aus dem Staatsvertrag, insbesondere aus dessen §§ 6 und 8 bis 15.

II. Organe der Anstalt

§ 4
Organe der Anstalt

Die Organe der Anstalt sind
1. der Fernsehrat
2. der Verwaltungsrat
3. der Intendant

1. Der Fernsehrat

§ 5
Aufgaben und Amtszeit des Fernsehrates

(1) Der Fernsehrat stellt die Richtlinien für die Sendungen des Zweiten Deutschen Fernsehens auf. Er überwacht die Einhaltung der Richtlinien und der in den §§ 5, 6, 8 bis 11 und 15 des Staatsvertrages aufgestellten Grundsätze. Er berät den Intendanten in Programmfragen.

(2) Der Fernsehrat wählt gemäß § 24 Abs. 1 Buchstabe b des Staatsvertrages acht Mitglieder des Verwaltungsrates.

(3) Der Fernsehrat wählt in geheimer Wahl den Intendanten auf die Dauer von fünf Jahren.

(4) Der Fernsehrat genehmigt den Haushaltsplan sowie den Jahresabschluss und erteilt auf Vorschlag des Verwaltungsrates dem Intendanten Entlastung.

(5) Die Beteiligung an Programmvorhaben nach § 19 Rundfunkstaatsvertrag bedarf der Zustimmung des Fernsehrates.

(6) Der Fernsehrat beschließt nach Anhörung des Verwaltungsrates über Änderungen der Satzung.

(7) Die Amtszeit des Fernsehrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung. Nach Ablauf seiner Amtszeit nimmt der bisherige Fernsehrat seine Aufgaben bis zur konstituierenden Sitzung des neuen Fernsehrates weiter wahr.

§ 6
Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Fernsehrates werden nach der Vorschrift des § 21 des Staatsvertrages berufen oder entsandt.

(2) Die Mitglieder des Fernsehrates sind verpflichtet, Tatsachen, die geeignet sind, bei ihnen eine Interessenkollision im Sinne des § 21 Abs. 9 des Staatsvertrages zu begründen, dem Vorsitzenden des Fernsehrates unverzüglich anzuzeigen. Eine Interessenkollision liegt vor, wenn das Mitglied den Organen oder sonstigen Gremien anderer Rundfunkanstalten oder eines Zusammenschlusses von Rundfunkanstalten ohne Einbeziehung des Zweiten Deutschen Fernsehens angehört. Im Zweifel stellt der Fernsehrat fest, ob eine Interessenkollision vorliegt.

(3) Das Bestehen einer Interessenkollision im Sinne des § 21 Abs. 9 des Staatsvertrages wird durch Beschluss des Fernsehrates festgestellt.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch

a) Ablauf der Amtszeit

b) Amtsniederlegung

c) Abberufung durch die nach § 21 Abs. 1 Buchstaben a bis f des
Staatsvertrages entsendeberechtigten Stellen

d) Berufung oder Annahme der Wahl in den Verwaltungsrat

e) Beschluss des Fernsehrates im Falle einer Interessenkollision im Sinne
des § 21 Abs. 9 des Staatsvertrages

f) Verlust oder Beschränkung der Geschäftsfähigkeit

g) Verlust der Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter

h) Tod

(5) Scheidet ein Mitglied des Fernsehrates aus, so hat der Vorsitzende unverzüglich die nach § 21 des Staatsvertrages Entsende- oder Vorschlagsberechtigten sowie den Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu unterrichten und auf die Entsendung oder Berufung eines Nachfolgers für den Rest der Amtszeit hinzuwirken.

(6) Der Vorsitzende hat sechs Monate vor dem Ablauf der Amtszeit des Fernsehrates den Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz darauf hinzuweisen, dass eine Neukonstituierung des Fernsehrates erforderlich wird.

§ 7
Vorsitz

(1) Der Fernsehrat wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl den Vorsitzenden und drei Stellvertreter.

(2) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Fernsehrates und leitet seine Sitzungen.

(3) Das Verfahren bei der Vertretung des Vorsitzenden regelt die Geschäftsordnung des Fernsehrates.

(4) Der Vorsitzende beruft rechtzeitig die konstituierende Sitzung des Fernsehrates für die nachfolgende Amtszeit ein. Er führt die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorsitzenden.

§ 8
Sitzungen

(1) Der Fernsehrat tritt auf schriftliche Einladung mindestens alle drei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Ort und Zeit ordentlicher Sitzungen bestimmt der Vorsitzende, sofern der Fernsehrat dazu keinen Beschluss gefasst hat. Auf Antrag mindestens eines Fünftels seiner Mitglieder oder des Intendanten ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen.

(2) Die Tagesordnung wird von dem Vorsitzenden nach den Vorschriften der Geschäftsordnung aufgestellt. Sie hat für jede ordentliche Sitzung den Tätigkeitsbericht des Intendanten und die Berichte der Ausschüsse vorzusehen. Anträge des Verwaltungsrates und des Intendanten sind auf die Tagesordnung zu setzen.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben das Recht, an den Sitzungen des Fernsehrates teilzunehmen und sich zu den Punkten der Tagesordnung zu äußern.

(4) Der Intendant nimmt an den Sitzungen des Fernsehrates teil. Er ist auf seinen Wunsch zu hören. In allen die Zuständigkeit des Fernsehrates betreffenden Angelegenheiten ist er dem Fernsehrat gegenüber auskunftspflichtig.

(5) Mitglieder des Personalrats nehmen an den Sitzungen des Fernsehrates teil und können zu Fragen, die nicht den Programmbereich betreffen, gehört werden.

(6) Die Sitzungen sind nicht öffentlich, soweit nicht der Fernsehrat eine Ausnahme beschließt. Die Haushaltsberatung ist öffentlich.

(7) Die Beratung einzelner Punkte der Tagesordnung kann für vertraulich erklärt werden.

§ 9
Beschlussfähigkeit und erforderliche Mehrheit

(1) Der Fernsehrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit der Staatsvertrag nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden mit Ausnahme der Beschlüsse nach § 20 Abs. 2 des Staatsvertrages.

(2) Der Mehrheit von drei Fünfteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder bedürfen

a) die Wahl der vom Fernsehrat zu bestimmenden Mitglieder des Verwaltungsrates

b) die Wahl des Intendanten

c) der Beschluss über die Zustimmung zur Entlassung des Intendanten

§ 10
Geschäftsordnung und Ausschüsse

(1) Der Fernsehrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Geschäftsordnung kann die Bildung ständiger und nicht ständiger Ausschüsse vorsehen.

2. Der Verwaltungsrat

§ 11
Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat beschließt über den Dienstvertrag mit dem Intendanten.

(2) Der Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit des Intendanten.

(3) Der Verwaltungsrat schlägt dem Fernsehrat die Entlastung des Intendanten vor.

(4) Die Berufung des Programmdirektors, des Chefredakteurs und des Verwaltungsdirektors durch den Intendanten erfolgt im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat. Gleiches gilt für die Berufung eines Abwesenheitsvertreters des Intendanten.

(5) Der Verwaltungsrat bestellt für die Dauer von vier Jahren auf Vorschlag des Intendanten einen Beauftragten für den Datenschutz. Dieser untersteht der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates.

(6) Der Verwaltungsrat erlässt eine Finanzordnung.

(7) Der Verwaltungsrat beschließt über den von dem Intendanten entworfenen Haushaltsplan und leitet ihn dem Fernsehrat zur Genehmigung zu. Das Gleiche gilt für den Jahresabschluss.

(8) Der Verwaltungsrat hat das Recht, Satzungsänderungen vorzuschlagen.

§ 12
Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden nach § 24 des Staatsvertrages berufen oder gewählt.

(2) Für die Mitglieder des Verwaltungsrates gilt § 6 der Satzung entsprechend. Die Anzeige nach Absatz 2 ist an den Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu richten. Die Entscheidung nach Absatz 3 trifft der Verwaltungsrat.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch

a) Ablauf der Amtszeit

b) Amtsniederlegung

c) Abberufung durch die nach § 24 des Staatsvertrages entsendeberechtigten Stellen

d) Beschluss des Verwaltungsrates im Falle einer Interessenkollision im
Sinne des § 21 Abs. 9 des Staatsvertrages

e) Verlust oder Beschränkung des Geschäftsfähigkeit

f) Verlust der Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter

g) Tod

(4) Endet die Mitgliedschaft während der Amtszeit, so hat der Vorsitzende des Verwaltungsrates unverzüglich den Vorsitzenden des Fernsehrates oder den Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz oder die Bundesregierung zu unterrichten und auf eine Neuberufung hinzuwirken.

(5) Sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit hat der Vorsitzende des Verwaltungsrates den Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu unterrichten, damit die rechtzeitige Neukonstituierung des Verwaltungsrates gewährleistet ist.

§ 13
Vorsitz

(1) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder.

(2) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Verwaltungsrates und leitet seine Sitzungen.

(3) Der Vorsitzende vertritt die Anstalt bei Abschluss des Dienstvertrages und sonstiger Rechtsgeschäfte mit dem Intendanten sowie bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Anstalt und dem Intendanten.

(4) Das Verfahren bei der Vertretung des Vorsitzenden regelt die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates.

(5) Nach Ablauf der Amtsperiode führt der Vorsitzende die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden weiter. Er beruft unverzüglich eine konstituierende Sitzung ein und leitet sie bis zur Wahl des neuen Vorsitzenden.

§ 14
Sitzungen

(1) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat zu den Sitzungen nach Bedarf ein. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern oder des Intendanten ist eine Sitzung einzuberufen.

(2) Die Tagesordnung bestimmt der Vorsitzende. Dem schriftlichen Antrag eines Mitglieds auf Aufnahme einer Angelegenheit in die Tagesordnung ist stattzugeben.

(3) Der Intendant nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil, soweit der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt. Vor jeder Beschlussfassung des Verwaltungsrates über den Haushalt und die Rechtsgeschäfte nach § 28 des Staatsvertrages ist der Intendant zu hören. In allen die Zuständigkeit des Verwaltungsrates betreffenden Angelegenheiten ist er dem Verwaltungsrat gegenüber auskunftspflichtig.

(4) Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind nicht öffentlich. Über die Vertraulichkeit einzelner Beratungen und Entscheidungen beschließt der Verwaltungsrat.

§ 15
Beschlussfähigkeit und erforderliche Mehrheit

(1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner gesetzlichen Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht der Staatsvertrag anderes bestimmt.

(2) Der Mehrheit von drei Fünfteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder bedürfen Beschlüsse

a) über den Dienstvertrag mit dem Intendanten

b) über den Haushaltsplan und den Jahresabschluss

c) über die Entlassung des Intendanten

d) über das Einvernehmen mit dem Intendanten bei Berufung des Programmdirektors, des Chefredakteurs, des Verwaltungsdirektors und des Abwesenheitsvertreters des Intendanten

§ 16
Geschäftsordnung und Ausschüsse

(1) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Geschäftsordnung kann die Bildung ständiger und nicht ständiger Ausschüsse vorsehen.

3. Der Intendant

§ 17
Aufgaben des Intendanten

(1) Der Intendant vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Intendant ist für die gesamten Geschäfte des ZDF einschließlich der Gestaltung der Programme gemäß den Bestimmungen des Staatsvertrages und dieser Satzung verantwortlich.

(3) Vor Veränderungen des Programmschemas im Fernsehvollprogramm soll der Intendant auf ein Einvernehmen mit den für das Erste Fernsehprogramm der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) Verantwortlichen hinwirken; dabei ist auf die Nachrichtensendungen besondere Rücksicht zu nehmen.

(4) Der Intendant legt dem Verwaltungsrat alljährlich vor:

a) den Entwurf des Haushaltsplanes

b) den Entwurf des Jahresabschlusses

(5) Aufgaben des Intendanten darf nur wahrnehmen, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, unbeschränkt geschäftsfähig ist, unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann, die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und die Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, sowie Grundrechte nicht verwirkt hat.

§ 18
Dienstvertrag des Intendanten

(1) Über den Dienstvertrag mit dem Intendanten beschließt der Verwaltungsrat. Der Vertrag bedarf der Schriftform. Amtszeit und Anstellungsverhältnis beginnen mit dem Zeitpunkt, den der Vertrag nennt. Kommt innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach der Wahl ein Dienstvertrag nicht zustande, unterrichtet der Verwaltungsrat den Fernsehrat.

(2) Der Intendant kann durch den Verwaltungsrat mit Zustimmung des Fernsehrates entlassen werden, auch wenn ein im Dienstvertrag vorgesehener Entlassungsgrund oder ein wichtiger Grund im Sinne der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen nicht vorliegt. In diesem Falle sind ihm die Bezüge für die Dauer der Wahlzeit weiterzugewähren. Der Intendant ist vor der Beschlussfassung im Verwaltungsrat und im Fernsehrat zu hören.

§ 19
Mitwirkungsbedürftige Geschäfte des Intendanten

(1) Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat den Programmdirektor, den Chefredakteur und den Verwaltungsdirektor. Der Abschluss der Anstellungsverträge mit dem Programmdirektor, dem Chefredakteur und dem Verwaltungsdirektor bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.

(2) Außerdem bedarf unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 28 Nr. 6 des Staatsvertrages der Abschluss von Anstellungsverträgen mit

a) den Leitern von Direktionen,

b) den Leitern von Hauptabteilungen,

c) den Leitern entsprechender Einrichtungen

der Zustimmung des Verwaltungsrates.

(3) Der Intendant bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates ferner zu folgenden Rechtsgeschäften:

a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken

b) Erwerb und Veräußerung von Unternehmungen und Beteiligungen an ihnen

c) Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten

d) Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, einer Bürgschaft oder einer Garantie

e) Abschluss von Tarifverträgen

f) Übernahme einer sonstigen Verpflichtung im Wert von mehr als DM 500.000,
außer bei Verträgen über Herstellung oder Lieferung von Programmteilen

(4) Der Intendant bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates für den Erlass allgemeiner Regelungen für den Geschäftsbereich der Anstalt.

§ 20
Vertretung des Intendanten

Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat aus der Mitte der in § 19 Abs. 1 Satz 1 der Satzung genannten Personen seinen Vertreter für den Fall seiner Abwesenheit. Ist der Intendant länger als eine Woche an der Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte gehindert, so benachrichtigt er den Vorsitzenden des Verwaltungsrates.

III. Die Beschwerdeordnung

§ 21
Beschwerdeordnung

(1) Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, sind vom Intendanten innerhalb angemessener Zeit schriftlich zu beantworten.

(2) Werden Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, unmittelbar und ausdrücklich an den Fernsehrat oder dessen Vorsitzenden gerichtet, sind sie dem Intendanten zur Stellungnahme gegenüber dem Beschwerdeführer zuzuleiten. Der Vorsitzende des Fernsehrates teilt dem Beschwerdeführer die Weiterleitung der Beschwerde an den Intendanten mit. Der Intendant unterrichtet den Vorsitzenden des Fernsehrates nach erfolgter Stellungnahme über deren Inhalt.

Ist der Beschwerdeführer mit der Antwort des Intendanten nicht zufrieden und fordert er eine Behandlung seiner Beschwerde im Fernsehrat, so leitet der Vorsitzende des Fernsehrates diese dem Erweiterten Präsidium des Fernsehrates zu. Hält das Erweiterte Präsidium die Beschwerde für begründet, ist eine Behandlung durch den Fernsehrat herbeizuführen. Sieht es keine Veranlassung, den Fernsehrat mit der Beschwerde zu befassen, so bescheidet der Vorsitzende des Fernsehrates den Beschwerdeführer entsprechend. Die Entscheidungen des Erweiterten Präsidiums können im Umlaufverfahren herbeigeführt werden.

Ist der Beschwerdeführer mit diesem Bescheid nicht zufrieden und fordert er erneut eine Behandlung seiner Beschwerde durch den Fernsehrat, so ist eine Behandlung durch den Fernsehrat herbeizuführen. Das Erweiterte Präsidium kann dem Fernsehrat einen eigenen Entscheidungsvorschlag unterbreiten.

Der Beschwerdeführer ist nach erfolgter Behandlung seiner Beschwerde durch den Fernsehrat über den Ausgang des Verfahrens schriftlich zu unterrichten.

IV. Die Haushaltswirtschaft

§ 22
Haushaltswirtschaft

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach der vom Verwaltungsrat zu erlassenden Finanzordnung.

(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof von Rheinland-Pfalz.

V. Schlussvorschriften

§ 23
Rundfunkgesetzliche Bindungen

Die das ZDF betreffenden rundfunkgesetzlichen Vorschriften sind für die Anstalt unmittelbar bindend.

§ 24
Reisekosten, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigung

(1) Die Mitglieder des Fernsehrates und des Verwaltungsrates haben Anspruch auf Reisekostenvergütung, Tage- und Übernachtungsgelder. Sie erhalten ferner eine Aufwandsentschädigung.

(2) Das Nähere beschließt der Fernsehrat auf Vorschlag des Verwaltungsrates.

§ 25
In-Kraft-Treten der Satzung

(1) Diese Satzung tritt am 2. April 1962 in Kraft.

(2) Die Satzung ist in den Amtlichen Verkündigungsblättern der vertragschließenden Länder bekannt zu geben. Das Gleiche gilt für Satzungsänderungen.

GV. NRW. 2001 S. 29