Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 35 vom 31.10.2001 Seite 741 bis 746

 

Öffentliche Bekanntmachung über eine Teilgenehmigung für den Forschungsreaktor FRJ-1 in Jülich - Bescheid Nr. 7/8c FRJ-1 -

Öffentliche Bekanntmachung
über eine Teilgenehmigung
für den Forschungsreaktor FRJ-1 in Jülich
- Bescheid Nr. 7/8c FRJ-1 -

Vom 31. Juli 2001

Datum der Bekanntmachung: 31. Oktober 2001

Gemäß §§ 15 Abs. 3 und 17 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2001, wird Folgendes bekannt gegeben:

Das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen hat der Forschungszentrum Jülich (FZJ) GmbH, Leo-Brandt-Straße, 52428 Jülich, eine Genehmigung zum Abbau des Reaktor- und Absetzblocks, zur Änderung von Anlagenteilen und Grenzwerten für die Abgabe radioaktiver Stoffe mit Luft des Forschungsreaktors FRJ-1 in Jülich erteilt.

Der verfügende Teil I Nr. 1 des Bescheides hat den folgenden Wortlaut:

„1. Genehmigung nach dem Atomgesetz

Aufgrund des § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2001 (BGBl. I S. 326) wird der

Forschungszentrum Jülich (FZJ) GmbH

Leo-Brandt-Straße

52428 Jülich

auf ihren Antrag vom 2. November 2000, zuletzt ergänzt mit Schreiben vom 8. Juni 2001, die

Teilgenehmigung

erteilt, auf ihrem Betriebsgelände in der Gemarkung Jülich, Flur 44, Flurstück 25, an ihrem Forschungsreaktor FRJ-1 (MERLIN) nach Maßgabe der in Abschnitten 2 und 3 aufgeführten Unterlagen bzw. Auflagen weitere Anlagenteile abzubauen und die Anlage in Teilen zu verändern.

a) Abbau von Anlagenteilen

- Abbau und Entsorgung des gesamten Reaktorblockes bestehend aus:

- Reaktortank

- Tankbrücke

- Anbauten am Reaktorblock außerhalb des Außenliners

- Bühne Reaktortop

- Außen- und Innenliner

- Thermischer Schild

- Biologischer Schild einschließlich der einbetonierten horizontalen Strahlrohre, Gehäuse der Thermischen Säulen und eingebetteten Rohrleitungen und Strukturen

Abbau und Entsorgung aller Rohrleitungen aus der Zwischendecke, z. B. zum Verzögerungstankraum und zum Pumpenraum

Abbau und Entsorgung des Absetzblockes einschließlich:

- einbetonierte Aufnahmerohre mit den Deckelstopfen und Schutzhülsen

- Absetzkammer

- Stahlliner und einbetonierte Strukturen

Abbau und Verwertung bzw. Entsorgung der nachfolgenden Komponenten des Sicherheitssystems, der Steuereinrichtungen und der Instrumentierung:

- g -Dosisleistungsmesseinrichtungen auf dem Reaktortop und der Experimentierebene

- g -Hochdosisleistungsmesskanal und der Argon 41-Messkanal auf der Experimentierebene

- Messkopf „Erhöhte Strahlung“ einschließlich Messkanal und Anzeigetableau

- Iodsammler in der Fortluftstrecke sowie der Xe/Kr-Messkanal der Reaktorhalle

b) Änderungen an Versorgungssystemen

- Abluftleitung für die Ringabsaugung im Reaktortank

c) Ableitung radioaktiver Stoffe

Die mit Bescheid Nr. 7/8b FRJ-1 vom 8. Juli 1997 genehmigten Werte für die Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Fortluft bleiben auch für die mit diesem Bescheid genehmigten Tätigkeiten gültig, solange die Verteilerstation BE 27 noch in der Reaktorhalle des FRJ-1 aufgebaut ist.

Nach Abbau der Verteilerstation BE 27 entfallen die mit Bescheid Nr. 7/8b genehmigten Ableitungen (Jahres- und Wochenwert) für radioaktive Halogene einschließlich Radiojod sowie der Wochenwert für Tritium.

Die maximale jährliche und wöchentliche Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft ist damit ab diesem Zeitpunkt auf folgende Aktivitätswerte begrenzt:

Radionuklid/
Radionuklidgruppe

im
Kalenderjahr

in der
Woche

Tritium (H3)

1,0 E + 10 Bq

-

Radioaktive
Aerosole

8,0 E + 08 Bq

4,0 E + 07 Bq

Kohlenstoff 14 (C14)

8,0 E + 08 Bq

-

Der Genehmigungsbescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

,,Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.

Falls die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet werden.“

Eine Ausfertigung des Bescheides ist vom Tage nach der Bekanntmachung an 2 Wochen während der Dienststunden

a) im Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, Haroldstr. 4, 40213 Düsseldorf
(Anmeldung beim Pförtner)
(Dienststunden:

montags und dienstags von 9.00 bis 15.30 Uhr,
mittwochs bis freitags von 9.00 bis 15.00 Uhr)

und

b) in der Stadtverwaltung Jülich, Zimmer 311, 3. Obergeschoss des neuen Rathauses, Große Rurstraße 17, 52428 Jülich

(Dienststunden:

montags und mittwochs von 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 15.30 Uhr,
dienstags von 8.30 bis 14.00 Uhr,
donnerstags von 8.30 bis 12.00 Uhr und
14.30 bis 18.00 Uhr sowie
freitags 8.30 bis 12.00 Uhr)

zur Einsicht ausgelegt.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Dieser Zeitpunkt ist für den Beginn der Klagefrist maßgebend.

Der Bescheid kann bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist beim Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf, unter dem Aktenzeichen IV B 1-8943 FRJ-1-7/8c - 5.4 von Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, schriftlich angefordert werden.

Ministerium
für Wirtschaft und Mittelstand,
Energie und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

C e y r o w s k y

GV. NRW. 2001 S. 744