Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 40 vom 7.12.2001 Seite 805 bis 820

 

Bekanntmachung der Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

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Bekanntmachung
der Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung
für den Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Vom 15. November 2001

Aufgrund der §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Buchstabe d) und 23 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) und der §§ 101 Abs. 6 und 102 bis 104 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März.2000 (GV. NRW. S. 245), hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe am 15. November 2001 folgende Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung beschlossen:

§ 1
Grundlagen

(1) Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe unterhält ein Rechnungsprüfungsamt.

(2) Die Rechnungsprüfungsordnung bestimmt Rahmen und Grundsätze für die Tätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.

§ 2
Rechtliche Stellung

(1) Das Rechnungsprüfungsamt ist in seiner sachlichen Tätigkeit dem Landschaftsausschuss unmittelbar unterstellt und verantwortlich.

(2) In der Beurteilung der Prüfungsvorgänge ist das Rechnungsprüfungsamt an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 ist die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Rechnungsprüfungsamtes.

§ 3
Organisation

(1) Die Leiterin/der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes, ihre Vertreterin/ihr Vertreter bzw. seine Vertreterin/sein Vertreter und die Prüferinnen/die Prüfer werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses von der Direktorin/dem Direktor des Landschaftsverbandes bestellt und abberufen.

(2) Die Leiterin/der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes muss Beamtin/Beamter sein. Sie/er ist Vorgesetzte/Vorgesetzter der Dienstkräfte des Rechnungsprüfungsamtes.

(3) Bei der Auswahl der Leiterin/des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes, ihrer Vertreterin/ihres Vertreters bzw. seiner Vertreterin/seines Vertreters ist der Rechnungsprüfungsausschuss zu hören.

(4) Die Leiterin/der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes ist Schriftführerin/ Schriftführer für die Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses.

§ 4
Eignung der Prüferinnen/Prüfer

Die Prüferinnen/die Prüfer müssen fachlich und persönlich für ihre Aufgaben geeignet sein. Bei der Auswahl der Prüferinnen/der Prüfer ist die Leiterin/der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes zu hören.

§ 5
Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes

(1) Das Rechnungsprüfungsamt hat gemäß § 103 Abs. 1 GO NW folgende gesetzliche Aufgaben:

a) die Prüfung der Rechnung,

b) die laufende Prüfung der Kassenvorgänge und Belege zur Vorbereitung der Prüfung der Jahresrechnung,

c) die dauernde Überwachung der Kassen des Landschaftsverbandes und seiner Sondervermögen sowie die Vornahme der Kassenprüfungen,

d) bei Automation im Bereich der Haushaltswirtschaft des Landschaftsverbandes und seiner Sondervermögen die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung,

e) die Prüfung der Finanzvorfälle gemäß § 100 Landeshaushaltsordnung,

f) die Prüfung von Vergaben.

(2) Dem Rechnungsprüfungsamt werden gemäß § 103 Abs. 2 GO NW folgende Aufgaben übertragen:

a) die Prüfung der Vermögens- und Schuldenverwaltung einschließlich der Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände,

b) die Prüfung von Kassenanordnungen vor ihrer Zuleitung an die Kassen, wobei Umfang und Zeitabschnitt von der Leiterin/dem Leiter des Rechnungsprüfungsamtes bestimmt werden,

c) die Prüfung der Verwaltung und der Einrichtungen auf Sauberkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit sowie die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten,

d) die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der Sondervermögen, wobei auf die Jahresabschlussprüfung nach § 106 GO NW mit abzustellen ist,

e) die Prüfung der Verwaltung des eigenen Geldes der in den Einrichtungen des Landschaftsverbandes betreuten Personen,

f) die Prüfung von Handvorschüssen,

g) die Prüfung von Baumaßnahmen und Bauabrechnungen sowie des Grunderwerbs,

h) die Beratung der Verwaltung und Mitwirkung in Projekten,

i) die Mitwirkung bei der Aufklärung von Korruptions- und Manipulationsvorfällen sowie von Fehlbeständen im Vermögen des Landschaftsverbandes,

j) die Visaprüfung bei Insolvenzverfahren,

k) die Prüfung der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich der Beihilfekasse,

l) die Prüfung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe,

m) die Prüfung von selbständigen Einrichtungen, soweit dem Landschaftsverband die Trägerschaft oder Geschäftsführung obliegt oder diese von ihm übernommen worden ist, sowie in den Fällen, in denen die Prüfung durch Vereinbarung übernommen worden ist.

§ 6
Erteilung von Prüfungsaufträgen

Die Landschaftsversammlung, der Landschaftsausschuss und der Rechnungsprüfungsausschuss können dem Rechnungsprüfungsamt Prüfungsaufträge erteilen. Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes kann Aufträge zur Prüfung unter Mitteilung an die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses und deren Stellvertreterin/Stellvertreter bzw. dessen Stellvertreterin/Stellvertreter erteilen.

§ 7
Auskunftsrecht

(1) Das Rechnungsprüfungsamt kann von den seiner Prüfung unterliegen den Stellen jede für die Prüfung notwendige Auskunft sowie die Vorlage und Aushändigung von Dateien, Datenträgern, Akten, Schriftstücken, Büchern und sonstigen Unterlagen verlangen. Die Leiterin/der Leiter und die Prüferinnen/die Prüfer dürfen alle Grundstücke, Baustellen und Räume betreten, Behälter, Bücher, Pläne, Belege, Dateien und sonstige Unterlagen einsehen und erforderlichenfalls Gegenstände und Unterlagen sicherstellen. Die Dienststellen und Einrichtungen haben die Prüferinnen/die Prüfer zu unterstützen.

(2) Das Rechnungsprüfungsamt ist nicht berechtigt, in Verwaltungsgeschäfte einzugreifen oder Weisungen für den Geschäftsbetrieb zu erteilen.

§ 8
Mitteilungspflichten

(1) Das Rechnungsprüfungsamt ist über alle beabsichtigten wichtigen organisatorischen Änderungen in der Verwaltung, insbesondere, wenn sie das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen betreffen oder wenn Umstellungen auf Informationsverarbeitung sowie Änderungen in diesem Bereich damit verbunden sind, so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass es sich vor der Entscheidung dazu gutachtlich äußern kann.

(2) Dem Rechnungsprüfungsamt sind im Bereich der Haushaltswirtschaft die Fertigstellung und Übernahme neuer Programme sowie Programmänderungen in der Informationsverarbeitung so rechtzeitig mitzuteilen, dass es sie vor deren Anwendung prüfen kann.

(3) Das Rechnungsprüfungsamt ist unverzüglich über technische Betriebsstörungen in der Datenverarbeitung zu unterrichten, wenn dadurch Verwaltungsabläufe wesentlich beeinflusst werden.

(4) Dem Rechnungsprüfungsamt sind alle Vorschriften und Verfügungen, die das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen betreffen, sogleich nach ihrem Erscheinen zuzuleiten.

Das gilt entsprechend für alle übrigen Vorschriften und Verfügungen, die das Rechnungsprüfungsamt als Prüfungsunterlagen benötigt (z. B. Dienstanweisungen, Tarifverträge, Entgelt- und Gebührenordnungen).

(5) Das Rechnungsprüfungsamt ist von der zuständigen Dienststelle unter Darlegung des Sachverhaltes unmittelbar und unverzüglich über die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu unterrichten.

Eine Pflicht zur Unterrichtung besteht ferner, wenn sich ein begründeter Verdacht auf dienstliche Verfehlungen oder Unregelmäßigkeiten ergibt, durch die ein Vermögensschaden für den Landschaftsverband entstanden oder zu vermuten ist.

Das Gleiche gilt bei Vermögensdelikten, Sachbeschädigungen und Brandstiftungen zum Nachteil des Landschaftsverbandes sowie bei Hinweisen auf Korruption.

(6) Kassenfehlbeträge ab 50,-- Euro sind dem Rechnungsprüfungsamt unverzüglich mitzuteilen.

(7) Das Rechnungsprüfungsamt ist über die Absicht, Lieferungen und Leistungen (VOL), Freiberufliche Leistungen (VOF) und Bauleistungen (VOB) zu vergeben, so rechtzeitig zu informieren, dass es die Vergaben vor Auftragserteilung prüfen kann.

Bei Freihändigen Vergaben ist das Rechnungsprüfungsamt bei Auftragssummen ab 2 500,-- Euro zu informieren.

Das Rechnungsprüfungsamt ist unverzüglich über Verfahren vor der Vergabekammer in Kenntnis zu setzen.

(8) Dem Rechnungsprüfungsamt sind die Prüfungsberichte anderer Prüfungsorgane wie Bundesrechnungshof, Landesrechnungshof, Gemeindeprüfungsämter der Bezirksregierungen, Staatliche Rechnungsprüfungsämter, Finanzämter sowie Wirtschaftsprüfer unverzüglich nach Eingang zuzuleiten.

(9) Dem Rechnungsprüfungsamt sind die Namen und Unterschriftsproben aller Bediensteten mitzuteilen, die

a) berechtigt sind, verpflichtende Erklärungen für den Landschaftsverband abzugeben,

b) befugt sind, Kassenanordnungen zu unterzeichnen.

Hierbei ist der Umfang der Befugnisse anzugeben.

§ 9
Sitzungen der Ausschüsse

Die Leiterin/der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes erhält die Vorlagen für die Sitzungen der Landschaftsversammlung und ihrer Ausschüsse sowie die Niederschriften zur Kenntnis.

Sie/er ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen.

§ 10
Unterrichtungspflicht

Das Rechnungsprüfungsamt unterrichtet den Rechnungsprüfungsausschuss und die Direktorin/den Direktor des Landschaftsverbandes über wesentliche Prüfungsergebnisse.

§ 11
Prüfung der Jahresrechnung

(1) Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes leitet die von der Kämmerin/dem Kämmerer aufgestellte Jahresrechnung dem Rechnungsprüfungsamt zu.

(2) Das Rechnungsprüfungsamt prüft die Jahresrechnung und legt seinen Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung dem Rechnungsprüfungsausschuss und den übrigen Mitgliedern der Landschaftsversammlung sowie der Direktorin/dem Direktor des Landschaftsverbandes vor.

(3) Der Rechnungsprüfungsausschuss berät diesen Bericht, fasst das Ergebnis in einem Schlussbericht zusammen und legt diesen Schlussbericht der Landschaftsversammlung zur Beschlussfassung über die Entlastung der Landesdirektorin/des Landesdirektors vor.

§ 12
In-Kraft-Treten

Die Rechnungsprüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Gleichzeitig wird die von der Landschaftsversammlung am 16. Juni1978 (GV. NRW. S. 282) beschlossene und zuletzt am 15. November 1990 (GV. NRW. S. 645) geänderte Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Westfalen-Lippe aufgehoben.

Münster, den 15. November 2001

W u r m

Vorsitzender
der 11. Landschaftsversammlung

S c h ä f e r

Schriftführer
der 11. Landschaftsversammlung

Die vorstehende Satzung wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 15. November 2001

S c h ä f e r

Direktor des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe

GV. NRW. 2001 S. 814