Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 6 vom 5.3.2001 Seite 49 bis 64

 

Verordnung zur Regelung der Abnahme von Leistungen des Geologischen Dienstes Nordrhein-Westfalen - Landesbetrieb – durch Dienststellen der Landesverwaltung (LeistungsabnahmeVO GD - LAVOGD)

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Verordnung
zur Regelung der Abnahme von Leistungen
des Geologischen Dienstes Nordrhein-Westfalen - Landesbetrieb –
durch Dienststellen der Landesverwaltung
(LeistungsabnahmeVO GD - LAVOGD)

Vom 12. Januar 2001

Auf Grund des § 14 a Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), wird verordnet:

§ 1
Grundleistungen

(1) Der Geologische Dienst Nordrhein-Westfalen – Landesbetrieb - ist die zentrale geowissenschaftliche Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Landesbetrieb untersucht landesweit den Untergrund, sammelt, dokumentiert, bewertet und interpretiert untergrundbezogene Daten und hat im Rahmen der Daseinsvorsorge folgende Aufgaben:

1. Erhebung der Grundlagendaten in den Fachbereichen Geologie, Lagerstättenkunde, Hydrogeologie, Ingenieurgeologie, Bodenkunde, Geochemie und Geophysik (Geowissenschaftliche Landesaufnahme); dies umfasst Feld- und Laboruntersuchungen zu Eigenschaften, Verbreitung, Verhalten und Alter von Gestein, Boden, Grundwasser und Rohstoffen sowie die Auswertung und Interpretation der erfassten Daten,

2. Sammlung und zentrale Archivierung aller Bohrergebnisse aus dem Landesgebiet sowie sonstiger Unterlagen über Aufbau, Zusammensetzung, Eigenschaften und Verhalten des Untergrundes und die Auswirkungen auf die Erdoberfläche,

3. Unterhaltung und Weiterentwicklung geowissenschaftlicher Informationssysteme für die unter Nummer 1 genannten Fachbereiche,

4. Bereitstellung von digitalen geowissenschaftlichen Grundlagendaten,

5. Weiterentwicklung von Aufnahme-, Untersuchungs- und Auswertemethoden zur erweiterten Nutzanwendung geowissenschaftlicher Informationen und Daten,

6. Bewertung der Erdbebengefährdung und die Erarbeitung von Maßnahmen zur Schadensvorsorge (Risikovorsorge); hierzu unterhält der Landesbetrieb ein Erdbebenüberwachungssystem.

(2) Die Grundleistungen des Geologisches Dienstes NRW werden unbefristet zur Verfügung gestellt. Die Dienststellen der Landesverwaltung sind verpflichtet, die Grundleistungen des Landesbetriebes nach Absatz 1 unbeschränkt abzunehmen, solange und soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

§ 2
Dienstleistungen

(1) Dienststellen der Landesverwaltung, die über die in § 1 genannten Leistungen hinaus bis zum 31. Dezember 2000 sonstige Leistungen des Geologischen Landesamtes NRW in Anspruch genommen haben, sind verpflichtet, die Abnahme dieser Leistungen bis zum 31. Dezember 2006 fortzusetzen. Der Bezug der Leistungen ist über diesen Zeitpunkt hinaus fortzuführen, soweit sie anderweitig nicht wirtschaftlicher bei Wahrung des erforderlichen Qualitätsstandes erbracht werden können. Die Beendigung der Leistungsabnahme ist dem Geologischen Dienst NRW sechs Monate vorher schriftlich mitzuteilen.

(2) Unabhängig davon endet die Abnahmeverpflichtung, wenn
1. die Leistung erbracht ist und gleichartige Leistungen nicht mehr erforderlich sind oder
2. die dem Auftrag zugrundeliegende Verwaltungsaufgabe entfällt oder wesentliche Änderungen erfährt, die eine Nutzung der Leistung ausschließen oder
3. mit dem Geologischen Dienst NRW eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.

§ 3
Aufträge in geowissenschaftlichen Fachbereichen

(1) Die Dienstellen der Landesverwaltung dürfen Aufträge in den geowissenschaftlichen Fachbereichen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) nur dann an Dritte vergeben, wenn der Geologische Dienst NRW sie nicht wirtschaftlicher wahrnehmen kann oder ihre Übernahme ablehnt.

(2) Dem Geologischen Dienst NRW ist nach Übermittlung der Leistungsbeschreibung eine angemessene Frist zur Rückäußerung einzuräumen. Soweit Interesse an der Übernahme des Auftrages besteht, hat der Geologische Dienst NRW innerhalb einer Frist verbindlich mitzuteilen, zu welchen Bedingungen er die Leistung erbringen kann.

§ 4
Aufgabenzuweisungen nach anderen Rechtsvorschriften

Die dem Geologischen Dienst NRW nach anderen Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben bleiben unberührt.

§ 5
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Düsseldorf, den 12. Januar 2001

Der Minister
für Wirtschaft und Mittelstand,
Energie und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ernst  S c h w a n h o l d

GV. NRW. 2001 S. 63