Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 48 vom 14.11.2003 Seite 619 bis 628

 

Genehmigung der 19. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Siegen im Gebiet der Stadt Lennestadt-Grevenbrück

Genehmigung der
19. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Arnsberg,
Teilabschnitt Oberbereich Siegen
im Gebiet der Stadt Lennestadt-Grevenbrück

Vom 16. Juni 2003

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Arnsberg hat in seiner Sitzung am 27. März 2003 die Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Siegen im Gebiet der Stadt Lennestadt-Grevenbrück beschlossen (Erweiterung eines Bereichs für die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen).

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 16. Juni 2003 - V.2 - 30.13.05.20 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert am 17. Mai 2001 (GV. NRW. S. 195) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Die 19. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg wird beim Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde) sowie der Stadt Lennestadt und dem Kreis Olpe zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 27. Oktober 2003

Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

P.W.  S c h n e i d e r

GV. NRW. 2003 S. 626