Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 59 vom 31.12.2003 Seite 807 bis 840

 

Zehntes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

2030
20302
2035
223

Zehntes Gesetz
zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 17. Dezember 2003

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Zehntes Gesetz
zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

2030

Artikel 1

Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 242), wird wie folgt geändert:

1. Es werden folgende Überschriften eingefügt:

Zu § 1

„Geltungsbereich“

Zu § 2

„Beamtenverhältnis“

Zu § 3

„Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter“

Zu § 4

„Aufgaben des Beamten“

Zu § 5

„Arten des Beamtenverhältnisses“

Zu § 6

„Allgemeine Voraussetzungen“

Zu § 7

„Auslese“

Zu § 8

„Fälle und Form der Ernennung“

Zu § 8a

„Mitgliedschaft im Parlament“

Zu § 9

„Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit“

Zu § 10

„Zuständigkeit für die Ernennung“

Zu § 11

„Nichtigkeit der Ernennung“

Zu § 12

„Rücknahme der Ernennung“

Zu § 13

„Frist und Form bei Rücknahme und Nichtigkeit der Ernennung“

Zu § 14

„Folgen aus Rücknahme oder Nichtigkeit der Ernennung“

Zu § 14a

„Übertragung eines anderen Amtes“

Zu § 15

„Vorschrift über die Laufbahn der Beamten“

Zu § 16

„Vorschriften über Ausbildung und Prüfung der Beamten“

Zu § 17

„Begriff und Gliederung der Laufbahnen“

Zu § 18

„Vorbildungsvoraussetzungen“

Zu § 19

„Allgemeine Laufbahnerfordernisse“

Zu § 20

„Laufbahnbefähigung“

Zu § 21

„Laufbahnen besonderer Fachrichtungen“

Zu § 21a

„Anforderungen für Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union“

Zu § 22

„Andere Bewerber“

Zu § 23

„Probezeit“

Zu § 24

„Anstellung“

Zu § 25

„Beförderung“

Zu § 25a

„Leitende Funktion auf Probe“

Zu § 25b

„Leitende Funktion auf Zeit“

Zu § 26

„Aufstieg“

Zu § 28

„Versetzung“

Zu § 29

„Abordnung“

Zu § 30

„Beendigungsgründe“

Zu § 31

„Entlassung durch Verwaltungsakt“

Zu § 32

„Entlassung kraft Gesetzes“

Zu § 32a

„Verlust der Eigenschaft Deutscher“

Zu § 33

„Entlassung auf Antrag“

Zu § 34

„Entlassung von Beamten auf Probe“

Zu § 35

„Entlassung von Beamten auf Widerruf“

Zu § 36

„Entlassungsverfahren“

Zu § 37

„Wirkungen der Entlassung“

Zu § 38

„Einstweiliger Ruhestand“

Zu § 39

„Auflösung und Verschmelzung von Behörden“

Zu § 40

„Beginn des einstweiligen Ruhestands“

Zu § 42

„Wiederverwendung aus dem einstweiligen Ruhestand“

Zu § 43

„Ende des einstweiligen Ruhestands“

Zu § 44

„Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze“

Zu § 45

„Versetzung in den Ruhestand auf Antrag des Beamten wegen Dienstunfähigkeit, Erreichens der Antragsaltersgrenze sowie Schwerbehinderung“

Zu § 48

„Wiederverwendung von Ruhestandsbeamten“

Zu § 49

„Versetzung von Beamten auf Probe in den Ruhestand“

Zu § 50

„Zuständigkeit, Beginn des Ruhestands, Ruhegehalt“

Zu § 51

„Verlust der Beamtenrechte aufgrund strafrechtlicher Verurteilung“

Zu § 52

„Wirkungen des Verlustes der Beamtenrechte“

Zu § 53

„Gnadenerweis“

Zu § 54

„Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren“

Zu § 55

„Unparteiische Amtsführung“

Zu § 56

„Politische Betätigung“

Zu § 57

„Berufspflicht“

Zu § 58

„Beratungs- und Gehorsamspflicht“

Zu § 59

„Rechtmäßigkeit des Handelns“

Zu § 60

„Folgen aus Übernahme oder Ausübung eines Mandats“

Zu § 62

„Befreiung von Amtshandlungen“

Zu § 63

„Verbot der Amtsführung“

Zu § 64

„Pflicht zur Verschwiegenheit - Herausgabe von Schriftgut“

Zu § 65

„Aussage als Zeuge“

Zu § 66

„Unterrichtung der Öffentlichkeit“

Zu § 67

„Pflicht zur Nebentätigkeit“

Zu § 68

„Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit“

Zu § 68a

„Nebentätigkeit bei Freistellung vom Dienst“

Zu § 69

„Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit“

Zu § 70

„Ausübung der Nebentätigkeit, Verfahren“

Zu § 71

„Meldung von Nebeneinnahmen“

Zu § 72

„Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn“

Zu § 73

„Ersatzpflicht des Dienstherrn“

Zu § 74

„Beendigung von mit dem Amt verbundener Nebentätigkeit“

Zu § 75

„Regelung der Nebentätigkeit“

Zu § 75a

„Dienstaufgabe als Nebentätigkeit“

Zu § 75b

„Tätigkeit von Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen“

Zu § 76

„Annahme von Belohnungen und Geschenken“

Zu § 77

„Annahme von Titel, Orden und Ehrenzeichen“

Zu § 78

„Regelmäßige Arbeitszeit“

Zu § 78a

„Mehrarbeit“

Zu § 78f

„Informationspflicht bei Teilzeitbeschäftigung oder langfristiger Beurlaubung“

Zu § 78g

„Benachteiligungsverbot“

Zu § 79

„Fernbleiben vom Dienst“

Zu § 80

„Wohnung“

Zu § 81

„Aufenthalt in der Nähe des Dienstortes“

Zu § 86

„Mutterschutz, Elternzeit“

Zu § 87

„Arbeitsschutz“

Zu § 88

„Beihilfen“

Zu § 91

„Ersatz von Sachschäden“

Zu § 92

„Führung der Amtsbezeichnung“

Zu § 93

„Zusatz zur Amtsbezeichnung“

Zu § 94

„Leistungen des Dienstherrn“

Zu § 95

„Besoldung“

Zu § 96

„Versorgung“

Zu § 97

„Sonstige Leistungen“

Zu § 98

„Rückforderung von Leistungen“

Zu § 99

„Übergang von Schadenersatzansprüchen auf den Dienstherrn“

Zu § 102

„Personalakten - allgemein“

Zu § 102a

Beihilfeakten“

Zu § 102b

„Anhörung“

Zu § 102c

„Akteneinsicht“

Zu § 102d

„Vorlage und Auskunft“

Zu § 102e

„Entfernung von Personalaktendaten“

Zu § 102f

„Verarbeitung und Übermittlung von Personalaktendaten“

Zu § 102g

„Aufbewahrung“

Zu § 105

„Personalvertretung“

Zu § 106

„Gewerkschaften und Berufsverbände“

Zu § 107

„Errichtung“

Zu § 108

„Zusammensetzung“

Zu § 109

„Unabhängigkeit, Ausscheiden der Mitglieder“

Zu § 110

„Aufgaben“

Zu § 111

„Geschäftsordnung“

Zu § 112

„Verfahren“

Zu § 113

„Verhandlungsleitung, Geschäftsstelle“

Zu § 114

„Beweiserhebung, Amtshilfe“

Zu § 115

„Beschlüsse“

Zu § 179

„Beschwerden, Dienstweg“

Zu § 180

„Klagen aus dem Beamtenverhältnis“

Zu § 181

„Zustellung“

Zu § 185

„Personenkreis“

Zu § 187

„Laufbahn, Arbeitszeit“

Zu § 188

„Gemeinschaftsunterkunft, Verpflegung“

Zu § 189

„Dienstkleidung, Freie Heilfürsorge“

Zu § 190

„Untersagen des Tragens der Dienstkleidung“

Zu § 191

„Anrechnung von Dienstzeiten“

Zu § 192

„Eintritt in den Ruhestand“

Zu § 194

„Dienstunfähigkeit“.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 wird der Klammerhinweis „(Einstellung)“ gestrichen.

b) In Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.“

3. In § 19 Abs. 1 erhält Nr. 4 folgende Fassung:

„4. in Laufbahnen des höheren Dienstes

a) ein geeignetes (§ 18 Abs. 1 Satz 2), abgeschlossenes Studium an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule oder

b) ein mit einem Magister-/Mastergrad abgeschlossenes in einem Akkreditierungsverfahren als ein für den höheren Dienst geeignet eingestuftes Studium an einer Fachhochschule.“

4. § 25b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird als Satz 3 neu eingefügt:

„Zeiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen worden ist, können bis zu einer Dauer von höchstens zwei Jahren auf die erste Amtszeit angerechnet werden.“

Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgend geändert:

1. In Buchstabe f wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.

2. In Buchstabe g wird nach dem Wort „Lebenszeit“ das Wort „oder“ angefügt.

3. Es wird folgender Buchstabe h angefügt:

„h) der Ernennung unter Verleihung eines anderen, nicht im Beamtenverhältnis auf Zeit zu verleihenden Amtes“.

c) Absatz 7 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„2. im Dienst der Gemeinden und Gemeindeverbände die Ämter der Leiter von Organisationseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten oder einem anderen Wahlbeamten oder diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren Beschäftigten unmittelbar unterstehen, sofern in der Hauptsatzung allgemein für diese Ämter die Übertragung auf Zeit bestimmt ist,“.

5. In § 33 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“ ein Komma und die Wörter „aber nicht in elektronischer Form“ eingefügt.

6. § 36 erhält folgende Fassung:

„Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 10 Abs. 1 und 2 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Eine Verfügung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Die Entlassung tritt im Falle des § 31 Nr. 1 mit der Zustellung der Entlassungsverfügung, im Falle des § 31 Nr. 2 mit dem Ablauf der Amtszeit, im Übrigen mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt worden ist. Dies gilt nicht, soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung etwas anderes bestimmt ist.“

7. § 44 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Für Leiter und Lehrer an öffentlichen Schulen gilt als Altersgrenze das Ende des Schulhalbjahres, in dem das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet wird.“

8. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1) Der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(2) Beantragt der Beamte, ihn nach Absatz 1 in den Ruhestand zu versetzen, so hat sein Dienstvorgesetzter nach Einholung ärztlicher Gutachten zu erklären, ob er ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig hält, seine Amtspflichten zu erfüllen; die nach § 50 Abs. 1 zuständige Stelle ist an die Erklärung des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben. Die ärztliche Untersuchung erfolgt durch einen Amtsarzt und einen als Gutachter beauftragten Arzt. Das Nähere zur Ausführung von Satz 2 regelt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie.“

b) Absatz 4 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„2. als schwerbehinderter Mensch im Sinne von § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch frühestens mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres.“

9. § 45a wird § 46; der bisherige § 46 wird ersatzlos gestrichen.

10. Der neue § 46 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Begrenzte Dienstfähigkeit“.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „das fünfzigste Lebensjahr vollendet hat und er“ gestrichen.

c) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„§§ 45 Abs. 2, 47 und 50 gelten entsprechend.“

11. § 47 erhält folgende Fassung:

㤠47
Versetzung in den Ruhestand
wegen Dienstunfähigkeit
auf Veranlassung des Dienstvorgesetzten

(1) Hält der Dienstvorgesetzte nach Einholung ärztlicher Gutachten (§ 45 Abs. 2 Satz 2 und 3) den Beamten für dienstunfähig, so teilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten oder seinem Vertreter unter Angabe der Gründe mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Der Beamte oder sein Vertreter kann innerhalb eines Monats gegen die beabsichtigte Maßnahme Einwendungen erheben.

(2) Die Entscheidung über die Zurruhesetzung trifft die nach § 50 Abs. 1 zuständige Stelle. Wird die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, so ist der Beamte mit dem Ende des Monats, in dem ihm oder seinem Vertreter die Verfügung zugestellt worden ist, in den Ruhestand zu versetzen.

(3) Behält der Beamte nach der Entscheidung gemäß Absatz 2 Satz 3 wegen eines eingelegten Rechtsmittels Anspruch auf Besoldung, so werden mit dem Ende des Monats, in dem ihm oder seinem Vertreter die Verfügung zugestellt worden ist, die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen. Hat die Entscheidung gemäß Absatz 2 Satz 3 keinen Bestand, sind die einbehaltenen Beträge nachzuzahlen.“

12. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 46) möglich.“

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.

c) Der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen. Der Beamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn er einen Antrag nach Absatz 3 zu stellen beabsichtigt. § 45 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“

13. In § 49 erhält Absatz 3 folgende Fassung:

„(3) Die §§ 45 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 sowie 47 und 48 finden entsprechend Anwendung.“

14. In § 50 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Eine Verfügung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.“

15. § 68a erhält folgende Fassung:

„Während einer Freistellung vom Dienst nach § 60 Abs. 2 Satz 2, § 85a oder der Verordnung nach § 86 Abs. 2 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.“

15a. In § 78 erhält Absatz 1 Satz 1 folgende Fassung:

„Die regelmäßige Arbeitszeit darf im Jahresdurchschnitt einundvierzig Stunden in der Woche nicht überschreiten; diese Regelung ist bis zum 31. Dezember 2008 befristet.“

16. In § 78a Abs. 1 werden die Wörter „von drei Monaten“ durch die Wörter „eines Jahres“ ersetzt.

17. In § 85a Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Teilzeitbeschäftigung“ die Wörter „bis zur Dauer von fünf Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung“ eingefügt.

18. In § 86 Abs. 2 werden in Satz 1 die Wörter „den Erziehungsurlaub“ durch die Wörter „die Elternzeit“ und in Satz 3 die Wörter „des Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.

19. In § 91 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen.“

20. In § 101 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „Bezirksplanungsrates“ ersetzt durch das Wort „Regionalrates“.

21. § 108 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Je ein Mitglied und sein Stellvertreter werden durch das Innenministerium, das Finanzministerium, das Justizministerium, das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder, das Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie und die Präsidentin des Landesrechnungshofs bestimmt.“

22. In § 189 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Erziehungsurlaub“ ersetzt durch das Wort „Elternzeit“.

22a. § 192 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit treten mit Ende des Monats, in dem sie das zweiundsechzigste Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.

(2) Auf Antrag des Polizeivollzugsbeamten kann die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Stelle mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde den Eintritt in den Ruhestand bis zur in § 44 Abs. 1 Satz 1 genannten Altersgrenze hinausschieben.

(3) Die Altersgrenze nach Absatz 1 verringert sich um ein Jahr für fünfundzwanzig Dienstjahre, die im Wechselschichtdienst abgeleistet wurden. Wechselschichtdienst sind Zeiten, in denen der Beamte ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht. Der Beamte hat die Zeiten nachzuweisen.

(4) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit können Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit auf Antrag frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden.

(5) Die Vorschrift ist bis zum 31. Dezember 2011 befristet.“

23. In § 194 Abs. 2 werden hinter den Wörtern „beamteten Polizeiarztes“ die Wörter „sowie eines als Gutachter beauftragten Arztes (§ 45 Abs. 2 Satz 2 und 3)“ eingefügt.

24. § 197 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 werden nach dem Wort „außerdem“ die Wörter „für die Beamten in den Feuerwehren § 192,“ gestrichen.

2. Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Beamten in den Feuerwehren treten mit dem Ende des Monats, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand. Die Vorschrift ist bis zum 31. Dezember 2008 befristet.“

3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

4. Der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Das Innenministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung spezielle Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes; in der Verordnung sind insbesondere zu regeln

1. die Voraussetzungen für die Einstellung in den feuerwehrtechnischen Dienst,

2. der Erwerb der Befähigung für den mittleren, den gehobenen und den höheren feuerwehrtechnischen Dienst,

3. die Voraussetzungen für den Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn,

4. in welchem Umfang eine Tätigkeit in einer Feuerwehr außerhalb eines Beamtenverhältnisses auf die Probezeit angerechnet werden darf.“

24a. § 198 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten treten mit Ende des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.

(2) Auf Antrag des Beamten kann die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Stelle mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde den Eintritt in den Ruhestand bis zur in § 44 Abs. 1 Satz 1 genannten Altersgrenze hinausschieben.

(3) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit können Beamte auf Lebenszeit auf Antrag frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden.

(4) Die Vorschrift ist bis zum 31. Dezember 2010 befristet.“

25. § 201 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Professoren können zur Deckung eines vorübergehenden Lehrbedarfs, zur Wahrnehmung der Oberarztfunktion oder aus sonstigen Gründen, die eine Befristung nahe legen, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Die Dauer des Beamtenverhältnisses darf zur Wahrnehmung der Oberarztfunktion sechs Jahre, in den übrigen Fällen nach Satz 1 fünf Jahre nicht übersteigen. Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, ist das Beamtenverhältnis auf Antrag aus den in Satz 4 genannten Gründen zu verlängern. Gründe für eine Verlängerung sind:

1. Urlaub nach § 78e oder § 85a,

2. Urlaub zur Ausübung eines Mandats,

3. Urlaub für eine wissenschaftliche Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,

4. Urlaub zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 Abs. 6 Satz 2 des Hochschulrahmengesetzes bis zum 3. Oktober 1994,

5. Grundwehr- und Zivildienst oder

6. Urlaub nach den Regelungen über den Mutterschutz und die Elternzeit, soweit eine Beschäftigung, unbeschadet einer zulässigen Teilzeitbeschäftigung, nicht erfolgt ist.

Dies gilt entsprechend im Fall einer

1. Teilzeitbeschäftigung,

2. Ermäßigung der Arbeitszeit zur Ausübung eines Mandats oder

3. Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 des Hochschulrahmengesetzes,

wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang des Urlaubs oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 4 Nr. 1 bis 4 und des Satzes 5 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 4 Nr. 1 bis 5 und Satz 5 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 4 Nr. 6 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. Eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit ist nicht zulässig. § 44 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung; mit Ablauf der Amtszeit ist der Beamte entlassen.“

25a. § 202 wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

„(4) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Professors, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, für eine bestimmte Dauer, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden.
Die Vorschrift ist bis zum 31. Dezember 2008 befristet.“

2. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

26. § 203 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter „§ 53a Abs. 5 Satz 2 bis 4 des Gesetzes über die Universitäten“ ersetzt durch die Wörter „§ 52 Abs. 5 Satz 2 bis 4 des Gesetzes über die Hochschulen“.

b) In Satz 6 werden die Wörter „§ 53a Abs. 5 Satz 5 des Gesetzes über die Universitäten“ ersetzt durch die Wörter „§ 52 Abs. 5 Satz 5 des Gesetzes über die Hochschulen“.

27. In § 203a werden in Satz 2 die Wörter „§ 57 Abs. 4 des Gesetzes über die Universitäten“ ersetzt durch die Wörter § 56 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen“.

28. § 204 wird wie folgt geändert:

In Satz 2 werden die Wörter „§ 58 Abs. 3 oder § 59 Abs. 3 des Gesetzes über die Universitäten“ ersetzt durch die Wörter „§ 57 Abs. 3 oder § 58 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen“.

29. Es wird folgender § 240 angefügt:

㤠240
Befristung

Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.“

2035

Artikel 2

Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes

Das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG) vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 811, ber. 2002 S. 22), wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 2 wird Buchstabe b gestrichen; die Buchstaben c und d werden Buchstaben b und c.

2. In § 50 Abs. 3 Satz 3 wird Buchstabe „c“ durch Buchstabe „b“ ersetzt.

3. In § 72 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz wird Buchstabe „c“ durch Buchstabe „b“ ersetzt.

4. § 89 wird gestrichen.

5. In § 127 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.“

223

Artikel 3

Änderung
des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst

Das Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD) vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7. Mitwirkung bei der Bestellung des Leiters der Fachhochschule, seines Stellvertreters, der Abteilungsleiter und der Lehrkräfte für besondere Aufgaben,“

b) Nummer 8 wird gestrichen; die bisherigen Nummern 9 bis 12 werden Nummern 8 bis 11.

2. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Stellen der Abteilungsleitungen werden ausgeschrieben. Die Entscheidung über die Besetzung trifft das Innenministerium auf der Basis eines Auswahlverfahrens, an dem Innenministerium und Fachhochschule für öffentliche Verwaltung beteiligt sind; die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung kann Mitglieder des Senats hinzuziehen. Die Abteilungsleiter werden nach Anhörung des Senats vom Innenministerium bestellt.“

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Zu den Aufgaben der Abteilungsleiter gehören insbesondere die Organisation des Lehrbetriebes einschließlich des Einsatzes der Lehrenden und die Zusammenarbeit mit den Ausbildungskörperschaften. Daneben sind sie in geringem Umfang zur Lehre in mindestens einem Lehrfach verpflichtet.“

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Die Abteilungsleiter werden vom Innenministerium für die Dauer von acht Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. In dieses Amt darf nur berufen werden, wer sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befindet; der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen hiervon zulassen. Wiederernennung ist zulässig. Für die Wiederernennung gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend; von einer Ausschreibung kann abgesehen werden. Vom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit besteht fort.“

d) Absatz 5 wird gestrichen.

3. Es wird folgender § 38 angefügt:

㤠38

Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.“

20302

Artikel 4

Änderung der Verordnung
über die Arbeitszeit
der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen

Die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (AZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1986 (GV. NRW. 1987 S. 15), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Februar 2003 (GV. NRW. S. 74), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 erhält Absatz 1 Satz 1 folgende Fassung:

„Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, wöchentlich im Durchschnitt

- mit Vollendung des 60. Lebensjahres oder bei einem Grad der Schwerbehinderung von mindestens 80 vom Hundert 39 Stunden,

- mit Vollendung des 55. Lebensjahres 40 Stunden sowie

- im Übrigen 41 Stunden.“

2. Es wird folgender § 16 angefügt:

㤠16
Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt zum 31. Dezember 2008 außer Kraft.“

20302

Artikel 5

Änderung der Verordnung
über die Arbeitszeit
der Polizeivollzugsbeamten
des Landes Nordrhein-Westfalen

Die Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (AZVOPol) vom 15. August 1975 (GV. NRW. S. 532), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Februar 2003 (GV. NRW. S. 74), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten beträgt, sofern in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt oder zugelassen ist, im Durchschnitt

- mit Vollendung des 60. Lebensjahres oder bei einem Grad der Schwerbehinderung von mindestens 80 vom Hundert 39 Stunden,

- mit Vollendung des 55. Lebensjahres 40 Stunden sowie

- im Übrigen 41 Stunden

in der Woche; sie darf achtundvierzig Stunden nicht über- und fünfunddreißig Stunden nicht unterschreiten.“

2. Es wird folgender § 11 angefügt:

㤠11
Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2008 außer Kraft.“

223

Artikel 6

Änderung der Verordnung
zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz

Die Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 2002 (GV. NRW. S. 148), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Januar 2003 (GV. NRW. S. 42), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer beträgt in der Regel:

1. Grundschule

28

2. Hauptschule

28

3. Realschule

28

4. Gymnasium

25,5

5. Gesamtschule

25,5

6. Berufskolleg

25,5

7. Sonderschule

27,5

8. Weiterbildungskolleg

a) Abendrealschule

25

b) Abendgymnasium

22

c) Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife)

22

9. Studienkolleg für ausländische Studierende

22.“

2. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „des Schuljahres 2005/0622“ ersetzt durch die Wörter „des ersten Schulhalbjahres 2003/0422“.

3. § 5 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie beträgt sechs Wochenstunden zuzüglich 0,6 Wochenstunden je Stelle bis zur 35. Stelle und 0,2 Wochenstunden für jede weitere Stelle.“

4. In § 10 Abs. 2 werden hinter die Wörter „insbesondere zum Ausgleich für“ die Wörter „die Leitung offener Ganztagsschulen im Aufbau, für“ eingefügt.

5. In § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Regelungen in § 2 Abs.1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 und in § 10 Abs. 2 treten am 31. Juli 2008 außer Kraft.“

Artikel 7

Übergangsvorschriften

§ 1

Zeiten im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 3 LBG NRW können auch dann angerechnet werden, wenn sie vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erbracht worden sind.

§ 2

Bis zum In-Kraft-Treten einer Regelung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW (neue Fassung) sind Zurruhesetzungsverfahren weiterhin unter Beteiligung des Amtsarztes durchzuführen.

§ 3

Laufende Verfahren gemäß § 47 Abs. 3 LBG NRW der bisherigen Fassung sind nach altem Recht zu Ende zu führen.

§ 4

In Fällen, in denen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten vor der Verkündung dieses Gesetzes Altersteilzeit bewilligt wurde, verbleibt es bei der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Rechtslage.

§ 5

(1) Die neue Altersgrenze des § 192 Abs. 1 (vollendetes 62. Lebensjahr) gilt für Beamte ab dem Geburtsjahrgang 1950.

(2) Vom 1. Januar 1947 bis 30. Juni 1947 geborene Beamte treten zum 30. Juni 2007, vom 1. Juli 1947 bis 31. Dezember 1947 geborene Beamte zum 31. Dezember 2007 in den Ruhestand.

(3) Für die Beamten des Geburtsjahrgangs 1948 wird die bis zum 31. Dezember 2006 geltende Altersgrenze (vollendetes 60. Lebensjahr) um 12 Monate, für die Beamten des Geburtsjahrgangs 1949 um 18 Monate angehoben.

§ 6

(1) Die neue Altersgrenze des § 198 Abs. 1 (vollendetes 62. Lebensjahr) gilt für Beamte ab dem Geburtsjahrgang 1948.

(2) Für die Beamten des Geburtsjahrganges 1946 wird die bis zum 31. Dezember 2005 geltende Altersgrenze (vollendetes 60. Lebensjahr) um 12 Monate, für die Beamten des Geburtsjahrgangs 1947 um 18 Monate angehoben.

§ 7

Für Lehrerinnen und Lehrer, die Altersteilzeit oder Altersurlaub bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes angetreten haben, verbleibt es bei der bisherigen Altersgrenze.

§ 8

Die nach Verkündung dieses Gesetzes erhöhte Wochenarbeitszeit gilt für Beamtinnen und Beamte, die sich in der Arbeitsphase der Altersteilzeit befinden, entsprechend. Sie ist für Beamtinnen und Beamte, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden, ohne Belang.

§ 9

Bis zur Änderung der Dienststundenregelung in § 7 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (AZVO) werden die obersten Dienstbehörden ermächtigt, die Dienststunden in ihrem Geschäftsbereich zu regeln.

Artikel 8

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnungen können aufgrund der Ermächtigung des § 78 Abs. 3 Landesbeamtengesetz, die auf Artikel 5 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der Ermächtigung des § 187 Abs. 3 Landesbeamtengesetz und die auf Artikel 6 beruhenden Teile können aufgrund der Ermächtigung des § 5 Schulfinanzgesetz durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 9

In-Kraft-Treten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Abweichend davon treten Artikel 1 Nr. 7 am 1. August 2004, Artikel 1 Nr. 22a am 1. Januar 2007, Artikel 1 Nr. 24a am 1. Januar 2006, Artikel 6 am 1. Februar 2004 in Kraft.

Düsseldorf, den 17. Dezember 2003

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

Der Finanzminister

Jochen  D i e c k m a n n

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2003 S. 814