Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 1 vom 14.1.2002 Seite 1 bis 20

 

Verordnung zur Änderung der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung - OVP -)

203010

Verordnung
zur Änderung der Ordnung des Vorbereitungsdienstes
und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen
(Ordnung des Vorbereitungsdienstes
und der Zweiten Staatsprüfung - OVP -)

Vom 19. Dezember 2001

Aufgrund der §§ 17 Abs. 5 und 19 Abs. 5 des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV. NRW. S. 564), geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

Artikel I

Die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 12. Dezember 1997 (GV. NRW. 1998 S. 2) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des Zweiten Teils erhält folgende Fassung:

„Zweiter Teil

Ermittlung und Verteilung der Ausbildungsplätze“.

b) Die Zeile „§ 18 Ermittlung der Ausbildungsplätze“ erhält folgende Fassung:

„§ 18 Bereitstellung von Ausbildungsplätzen“

c) Die Zeile „§ 19 Vergabe der Ausbildungsplätze“ erhält folgende Fassung:

„§ 19 Ermittlung der Anzahl der Ausbildungsplätze in den einzelnen Schulformen und Sonderschultypen“

d) Die Zeile „§ 20 Voraussetzungen des besonderen Vergabeverfahrens“ erhält folgende Fassung:

„§ 20 Vergabe des Ausbildungsschwerpunktes in den Schulformen der Sekundarstufe I, der Sekundarstufe II und in den Sonderschultypen“

e) Die Zeile „§ 21 Vergabe der Ausbildungsplätze im besonderen Vergabeverfahren“ erhält folgende Fassung:

„§ 21 Verfahren zur Vergabe der Ausbildungsschwerpunkte in den Schulformen der Sekundarstufe I, der Sekundarstufe II und in den Sonderschultypen“

f) Die Zeile „§ 22 Vergabe der Ausbildungsplätze an Bewerberinnen und Bewerber bei erstmaliger Bewerbung“ erhält folgende Fassung:

„§ 22 Mitteilung über den Ausbildungsschwerpunkt in den Schulformen der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II“

g) Die Zeile „§ 23 Schwerpunkt in einer nicht gewählten Schulform“ erhält folgende Fassung:

„§ 23 Verteilung der Bewerberinnen und Bewerber auf die Studienseminare“

h) Die Zeile „§ 24 Mitteilung über den Ausbildungsschwerpunkt“ erhält folgende Fassung:

„§ 24 Verfahren zur Verteilung der Ausbildungsplätze“

i) Die Zeile „§ 25 Ausbildung im Hauptseminar, in den Fachseminaren oder in anderen organisatorischen Formen“ erhält folgende Fassung:

„§ 25 Ausbildung am Studienseminar“

j) Die Zeile „§ 34 Ausbildung im Hauptseminar, in den Fachseminaren oder in anderen organisatorischen Formen“ erhält folgende Fassung:

„§ 34 Ausbildung am Studienseminar“

k) Die Zeile „§ 37 Zuständiges Studienseminar und Ausbildung im Hauptseminar, in den Fachseminaren oder in anderen organisatorischen Formen“ erhält folgende Fassung:

„§ 37 Ausbildung am zuständigen Studienseminar“

l) Die Zeile „§ 40 Zuständiges Studienseminar und Ausbildung im Hauptseminar, in den Fachseminaren oder in anderen organisatorischen Formen“ erhält folgende Fassung:

„§ 40 Ausbildung am zuständigen Studienseminar“

m) Die Zeile „§ 43 Zuständiges Studienseminar und Ausbildung im Hauptseminar, in den Fachseminaren oder in anderen organisatorischen Formen“ erhält folgende Fassung:

„§ 43 Ausbildung am zuständigen Studienseminar“

n) Die Zeile „§ 46 Zuständiges Studienseminar und Ausbildung im Hauptseminar, in den Fachseminaren oder in anderen organisatorischen Formen“ erhält folgende Fassung:

„§ 46 Ausbildung am zuständigen Studienseminar“

o) Die Zeile „§ 49 Zuständiges Studienseminar und Ausbildung im Hauptseminar, in den Fachseminaren oder in anderen organisatorischen Formen“ erhält folgende Fassung:

„§ 49 Ausbildung am zuständigen Studienseminar“

2. In § 1 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Liegt die Prüfung nach Satz 1 Nr. 2 länger als fünf Jahre zurück, kann die Zulassung zum Vorbereitungsdienst vom Ergebnis eines Kolloquiums abhängig gemacht werden, in dem nachzuweisen ist, ob die erziehungs- und fachwissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten den aktuellen Ausbildungsvoraussetzungen entsprechen.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Das Ministerium kann bei besonderem Bedarf für einzelne Lehrämter andere oder zusätzliche Fristen bestimmen oder auf Fristen verzichten.“

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „für Schule und Weiterbildung“ gestrichen.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter für Schule und Weiterbildung“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „für Schule und Wissenschaft“ gestrichen.

bb) Es wird folgender Satz 4 angefügt:

„Sie soll auch dann nicht erfolgen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach einer früheren Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst die Wiedereinstellung beantragt, es sei denn, dass die Beendigung aus wichtigem Grund erfolgt ist.“

5. In § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter kann entlassen werden, wenn

1. sie oder er durch ihr oder sein Verhalten zu erheblichen Beanstandungen Anlass gibt oder

2. sie oder er aus von ihr oder ihm zu vertretenden ausbildungsfachlichen Gründen bis zum Ende des dritten Ausbildungshalbjahres nicht selbstständig im Unterricht eingesetzt werden konnte (§ 11 Abs. 4).“

6. § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Studienseminare legen auf der Grundlage des Ausbildungsauftrages sowie im Rahmen geltender Vorschriften die besonderen Ziele und Schwerpunkte der Ausbildungsarbeit in einem Seminarprogramm fest. Sie nehmen die Ausbildungsaufgaben im Hauptseminar, in Fachseminaren und in anderen Veranstaltungsformen wahr. Auf der Grundlage des Seminarprogramms überprüfen die Studienseminare in regelmäßigen Abständen die Durchführung und den Erfolg ihrer Arbeit. Für die Ausbildungsaufgaben stehen durchschnittlich sieben Wochenstunden zur Verfügung.“

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 erhält Satz 1 die folgende Fassung:

„Die schulpraktische Ausbildung umfasst durchschnittlich zwölf Wochenstunden; davon entfallen im zweiten und dritten Ausbildungshalbjahr auf den selbstständigen Unterricht durchschnittlich neun Wochenstunden.“

b) In Absatz 4 erhält Satz 3 die folgende Fassung:

„Unter Berücksichtigung ausbildungsfachlicher Gründe kann mit Zustimmung der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters ein Anteil des selbstständigen Unterrichts auch im vierten Ausbildungshalbjahr erteilt werden.“

c) In Absatz 5 wird das Wort „drei“ jeweils durch das Wort „zwei“ ersetzt.

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und Satz 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sollen während ihrer Ausbildung Einsicht in die besonderen Aufgaben und Probleme einer anderen Schulform oder Schulstufe nehmen, um dafür Verständnis zu erwerben. Abweichend hiervon sollen Studienreferendarinnen und Studienreferendare an Berufskollegs ihre Kenntnisse und Erfahrungen in betrieblicher Praxis erweitern.“

c) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

9. In § 13 Abs. 2 dritter Spiegelstrich werden die Wörter „vor Ort“ gestrichen.

10. § 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Am Ende des zweiten Ausbildungshalbjahres führt die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter mit je einer Vertreterin oder einem Vertreter ihrer oder seiner Wahl von Schule und Seminar ein Planungs- und Entwicklungsgespräch, das sich auf den erreichten Ausbildungsstand bezieht.“

11. In § 17 Abs. 3 erhält Satz 4 folgende Fassung:

„Die Schulleiterin oder der Schulleiter beurteilt die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter auf der Grundlage eigener Langzeitbeobachtung im Hinblick auf die unterrichtlichen Erfolge und das pädagogische Handeln. Sie oder er bezieht die Beurteilungen der Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer ein.“

12. Der Zweite Teil erhält folgende Bezeichnung:

„Zweiter Teil

Ermittlung und Verteilung der Ausbildungsplätze“

13. § 18 erhält folgende Fassung:

㤠18
Bereitstellung von Ausbildungsplätzen

Die Bereitstellung von Ausbildungsplätzen geschieht vornehmlich unter Berücksichtigung des Ziels, alle Schulen in den einzelnen Schulformen und Regionen für Ausbildungsunterricht in Anspruch zu nehmen.“

14. § 19 erhält folgende Fassung:

㤠19
Ermittlung der Anzahl der Ausbildungsplätze
in den einzelnen Schulformen und Sonderschultypen

(1) Je Lehramt und Fach bzw. sonderpädagogischer Fachrichtung sind Ausbildungsplätze entsprechend der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber oder einer etwaigen, in rechtlich verbindlicher Weise festgelegten Höchstzahl im Vorbereitungsdienst auszuweisen.

(2) Im Rahmen der ausgewiesenen Gesamtzahl der Ausbildungsplätze wird für die Vergabe des Ausbildungsschwerpunktes in den Schulformen der Sekundarstufe I, der Sekundarstufe II und in den Sonderschultypen der Sonderschulen zu jedem Aufnahmetermin im Rahmen der ausgewiesenen Gesamtzahl der Ausbildungsplätze für die Vergabe des Ausbildungsschwerpunktes die Zahl der Ausbildungsplätze im Verhältnis des jeweils erteilten Unterrichts festgelegt. Dabei sind die letzten vorliegenden Amtlichen Schuldaten zugrunde zu legen. Die ermittelten Zahlen der Ausbildungsplätze der einzelnen Schulformen bzw. Sonderschultypen können nach Maßgabe des Unterrichtsbedarfs und der voraussichtlichen Entwicklung der Schülerzahlen korrigiert werden.“

15. § 20 erhält folgende Fassung:

㤠20
Vergabe des Ausbildungsschwerpunktes
in den Schulformen
der Sekundarstufe I, der Sekundarstufe II
und in den Sonderschultypen

(1) Bewerberinnen und Bewerbern, deren Ausbildungsschwerpunkt aufgrund der Bestimmungen des § 29 Abs. 2, des § 31 Abs. 2 und des § 44 in einer bestimmten Schulform liegt, und Bewerberinnen und Bewerbern, die einen Ausbildungsschwerpunkt gemäß § 41 gewählt haben, wird ein Ausbildungsplatz in dieser Schulform zugewiesen.

(2) Ist die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber höher als die Zahl der in der Schulform bzw. dem Sonderschultyp verfügbaren Ausbildungsplätze, wird durch ein Verfahren gemäß § 21 der Ausbildungsschwerpunkt festgelegt.

(3) Für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht angeben, in welcher Schulform bzw. in welcher sonderpädagogischen Fachrichtung der Schwerpunkt ihrer Ausbildung liegen soll, bestimmt die Einstellungsbehörde den Ausbildungsschwerpunkt.“

16. § 21 erhält folgende Fassung:

㤠21
Verfahren zur Vergabe
der Ausbildungsschwerpunkte in den Schulformen
der Sekundarstufe I, der Sekundarstufe II
und in den Sonderschultypen

(1) Ausbildungsschwerpunkte in den Schulformen der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II bzw. in den Sonderschultypen werden zunächst unter Berücksichtigung schwerwiegender sozialer Gesichtspunkte, danach nach der Anzahl vergeblicher Bewerbungen in Nordrhein-Westfalen und bei gleichem Rang nach Losentscheid vergeben.

(2) Das Verfahren wird für das Lehramt für die Sekundarstufe I, für das Lehramt für die Sekundarstufe II und für die Sonderschulen gesondert durchgeführt.

(3) Bewerberinnen und Bewerbern, denen ein Ausbildungsplatz in der von ihnen gewünschten Schulform bzw. sonderpädagogischen Fachrichtung nicht zugewiesen werden kann, bietet die Einstellungsbehörde einen Ausbildungsplatz in einer anderen Schulform bzw. in einer anderen studierten sonderpädagogischen Fachrichtung an.

(4) Bewerberinnen und Bewerber, denen der von ihnen gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 gewünschte Ausbildungsschwerpunkt nicht zugewiesen werden kann, erhalten den anderen von ihnen gewünschten Ausbildungsschwerpunkt gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2.“

17. § 22 erhält folgende Fassung:

㤠22
Mitteilung über den Ausbildungsschwerpunkt
in den Schulformen
der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II

In dem Angebot über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst teilt die Einstellungsbehörde allen Bewerberinnen und Bewerbern mit, in welcher Schulform der Ausbildungsschwerpunkt liegt.“

18. § 23 erhält folgende Fassung:

㤠23
Verteilung der Bewerberinnen und Bewerber
auf die Studienseminare

(1) Im Rahmen der ausgewiesenen Gesamtzahl der Ausbildungsplätze erhalten alle Bewerberinnen und Bewerber in einem Verfahren gemäß § 24 ein Angebot für einen Ausbildungsplatz in einem Studienseminar.

(2) Das Angebot erfolgt mit der Zielsetzung, den Bewerberinnen und Bewerbern ein Studienseminar anzubieten, in dem die Ausbildung - in den Schulformen der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II auch unter Berücksichtigung des Ausbildungsschwerpunktes - in ihren Fächern erfolgen kann, eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Studienseminare des Landes zu erreichen sowie die Ortswünsche der Bewerberinnen und Bewerber nach Möglichkeit zu berücksichtigen.“

19. § 24 erhält folgende Fassung:

㤠24
Verfahren zur Verteilung der Ausbildungsplätze

(1) Ausbildungsplätze an Studienseminaren werden zunächst unter Berücksichtigung schwerwiegender sozialer Gesichtspunkte und danach nach Fächerkombinationsgruppen und bei gleichem Rang nach Losentscheid verteilt.

(2) Die Rangfolge von Fächerkombinationsgruppen wird bestimmt von der Anzahl der Ausbildungsplätze, die landesweit für jedes Fach zur Verfügung stehen. Das Fach mit dem geringsten Fachleiterangebot steht an erster Stelle, das Fach mit dem höchsten Fachleiterangebot steht an letzter Stelle.“

20. § 25 erhält folgende Fassung:

㤠25
Ausbildung am Studienseminar

(1) Die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter nehmen an den Veranstaltungen des Studienseminars gemäß § 10 teil, die den Fächern der Ersten Staatsprüfung oder nach ihrer Wahl einer Erweiterungsprüfung und zwei Fächern ihrer Ersten Staatsprüfung entsprechen. Die Fächer Deutsch und Mathematik der Ersten Staatsprüfung können nicht ersetzt werden.

(2) Die gesamte Dauer der Veranstaltungen des Studienseminars soll die in § 10 vorgesehenen Zeiten nicht überschreiten.“

21. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 1 bis 3 werden die Verweisungen „§ 53 Nr. 2“ ersetzt durch „§ 53“.

b) In Absatz 1 werden die Wörter „im Schwerpunktfach“ durch die Wörter „im Fach Deutsch oder Mathematik“ ersetzt.

22. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „einem Fachseminar“ durch die Wörter „Veranstaltungen des Studienseminars“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Fachseminare“ gestrichen.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

23. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die eine Erste Staatsprüfung in einer beruflichen Fachrichtung abgelegt haben, müssen den Nachweis einer einschlägigen fachpraktischen Tätigkeit in Bezug auf die jeweilige berufliche Fachrichtung erbringen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Ausbildung von zwölf Monaten“ ersetzt durch das Wort „Tätigkeit“.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „für Schule und Weiterbildung“ gestrichen.

24. § 31 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Studienreferendarinnen und Studienreferendare sollen im Berufskolleg in Fachklassen des dualen Systems und in vollzeitschulischen Bildungsgängen ausgebildet werden. Die Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern ist Teil ihrer Ausbildung.“

25. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Verweisung „(§ 10)“ aufgehoben.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) In einem Fach gemäß § 14 Abs. 2 LABG kann die Hausarbeit oder eine der unterrichtspraktischen Prüfungen in der Sekundarstufe I dieser Schulform durchgeführt werden.“

26. In § 33 Abs. 2 werden die Wörter „gemäß § 53 Nr. 2“ gestrichen.

27. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Ausbildung am Studienseminar“

b) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Ausbildung erfolgt in

1. einer sonderpädagogischen Fachrichtung oder der Fachrichtung der Erweiterungsprüfung,

2.einem Unterrichtsfach oder Lernbereich.“

c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nehmen nach ihrer Wahl am Fachseminar für eines dieser Unterrichtsfächer teil“ ersetzt durch die Wörter „werden im Fach ihrer Wahl ausgebildet“.

d) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Fachseminar“ durch das Wort „Fach“ ersetzt.

28. In § 35 Abs. 2 werden die Wörter „in der Regel“ gestrichen.

29. In § 36 werden die Wörter „gemäß § 53 Nr. 2“ gestrichen.

30. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

㤠37
Ausbildung am zuständigen Studienseminar“

b) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung (1)“ gestrichen und folgender Satz 2 angefügt:

„Dabei sind die Erfordernisse des Lehramtes für die Primarstufe zu berücksichtigen (§ 12).“

c) Absatz 2 wird aufgehoben.

31. In § 39 Satz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteil gemäß § 53 Nr. 1“ ersetzt durch die Wörter „die Hausarbeit“.

32. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

㤠40
Ausbildung am zuständigen Studienseminar“

b) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und folgender Satz 2 angefügt:

„Dabei sind die Erfordernisse des weiteren Lehramtes zu berücksichtigen (§ 12).“

c) Absatz 2 wird aufgehoben

33. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter in berufsbildenden Schulen“ ersetzt durch die Wörter im Berufskolleg“.

b) Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Werden Studienreferendarinnen und Studienreferendare in der Gesamtschule oder im Gymnasium ausgebildet, werden sie in einer jeweils anderen Schulform der Sekundarstufe I oder der Sekundarstufe II tätig (§ 12).“

34. In § 42 werden die Wörter „Prüfungsleistung gemäß § 53 Nr. 1“ ersetzt durch das Wort „Hausarbeit“ und die Wörter „Prüfungsleistung gemäß § 53 Nr. 2“ werden ersetzt durch die Wörter „unterrichtspraktischen Prüfung“.

35. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

㤠43
Ausbildung am zuständigen Studienseminar“

b) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und folgender Satz 2 angefügt:

„Dabei sind die Erfordernisse des weiteren Lehramtes zu berücksichtigen (§ 12).“

c) Absatz 2 wird aufgehoben.

36. In § 44 Satz 1 werden die Wörter „in berufsbildenden Schulen“ ersetzt durch die Wörter „im Berufskolleg“.

37. In § 45 werden die Wörter „der Prüfungsteil gemäß § 53 Nr. 1“ ersetzt durch die Wörter „die Hausarbeit“.

38. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

㤠46
Ausbildung am zuständigen Studienseminar“

b) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und folgender Satz 2 angefügt:

„Dabei sind die Erfordernisse des weiteren Lehramtes zu berücksichtigen (§ 12).“

c) Absatz 2 wird aufgehoben.

39. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „gemäß § 53 Nr. 2“ gestrichen.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteil gemäß § 53 Nr. 1“ ersetzt durch die Wörter „die Hausarbeit“.

40. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

㤠49
Ausbildung am zuständigen Studienseminar“

b) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und folgender Satz 2 angefügt:

„Dabei sind die Erfordernisse des weiteren Lehramtes zu berücksichtigen (§ 12).“

c) Absatz 2 wird aufgehoben.

41. § 51 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „gemäß § 53 Nr. 2“ gestrichen.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteil gemäß § 53 Nr. 1“ ersetzt durch die Wörter „die Hausarbeit“.

42. § 53 erhält folgende Fassung:

㤠53
Einteilung der Zweiten Staatsprüfung

Die Zweite Staatsprüfung besteht aus einer Hausarbeit, zwei unterrichtspraktischen Prüfungen und einem Kolloquium.“

43. § 55 erhält folgende Fassung:

„§55
Prüfungszeit

Die Zweite Staatsprüfung findet während des Vorbereitungsdienstes statt. Die Hausarbeit wird in der Regel im dritten Ausbildungshalbjahr erstellt. Beide unterrichtspraktischen Prüfungen und das Kolloquium finden im vierten Ausbildungshalbjahr am selben Tag statt. Mit der Mitteilung des Themas für die Hausarbeit tritt der Prüfling in das Prüfungsverfahren ein.“

44. § 56 erhält folgende Fassung:

„§56
Prüfungsamt

(1) Die Prüfung wird vor einem Staatlichen Prüfungsamt abgelegt. Das Prüfungsamt bildet für jeden Prüfling einen Prüfungsausschuss.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungsausschüsse und als Gutachterinnen und Gutachter für die Hausarbeit gemäß § 58 können berufen werden:

1. schul- und ausbildungsfachliche Vertreterinnen und Vertreter der oberen und unteren Schulaufsichtsbehörden,

2. Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder,

3. Schulleiterinnen und -leiter und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie weitere Lehrkräfte,

4. fachkundige Personen, die das Ministerium oder das Prüfungsamt in einen Prüfungsausschuss beruft.

(3) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(4) Als Gutachterin oder Gutachter oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses kann nur tätig werden, wer die Befähigung zu dem von dem Prüfling angestrebten Lehramt oder zu einem entsprechenden Lehramt besitzt.

(5) Das Prüfungsamt bestimmt im Benehmen mit Ausbildungsschule und Studienseminar den Prüfungstermin und teilt diesen dem Prüfling und dem Prüfungsausschuss mindestens vier Wochen vorher mit. Es erteilt Zeugnisse und Bescheinigungen über die vom Prüfungsausschuss ermittelten Ergebnisse der Zweiten Staatsprüfungen und ist Widerspruchsbehörde bei Widersprüchen gegen das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung. Es evaluiert und dokumentiert die Prüfungen und archiviert die Prüfungsunterlagen.“

45. § 57 erhält folgende Fassung:

„§57
Prüfungsausschuss

(1) Für jeden Prüfling wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der sich zusammensetzt aus:

1. einer Schulaufsichtsbeamtin oder einem Schulaufsichtsbeamten oder einer Schulleiterin oder einem Schulleiter als vorsitzendem Mitglied,

2. zwei Seminarausbilderinnen oder Seminarausbildern,

3. einem weiteren Mitglied der Schulleitung oder einer Lehrkraft.

(2) In den Prüfungsausschuss sind mit Ausnahme eines Mitglieds gemäß Absatz 1 Nr. 2 nur Personen zu berufen, die an der Ausbildung des Prüflings nicht beteiligt waren. Jedes der beiden Fächer des Prüflings muss von mindestens einem Mitglied des Prüfungsausschusses vertreten werden.

(3) Die Teilnahme weiterer Personen mit dienstlichem Interesse an der Prüfung wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind verpflichtet, über die Vorgänge bei der Prüfungsberatung Verschwiegenheit zu bewahren. Bei den Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder und Vertreterinnen oder Vertreter des Prüfungsamtes zugegen sein. Der Prüfungsausschuss beschließt auf Vorschlag der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden mit der Mehrheit der Stimmen. Seine Mitglieder haben jeweils eine Stimme. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.

(5) Die Prüfungsvorsitzenden bestellen die Protokollführerin oder den Protokollführer. Sie sind verantwortlich für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung.“

46. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „innerhalb des dritten Ausbildungshalbjahres“ ersetzt durch die Wörter „bis zum Ende des 13. Ausbildungsmonats.“

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Sofern das Thema der Hausarbeit dem Prüfungsamt nicht bis zum Ende des 13. Ausbildungsmonats mitgeteilt worden ist und bis zu diesem Zeitpunkt kein Antrag vorliegt, das Thema der Hausarbeit zu einem späteren Termin benennen zu dürfen, bestimmt eine vom Prüfungsamt bestimmte Seminarausbilderin oder ein Seminarausbilder das Thema.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „vier Wochen“ ersetzt durch die Wörter „drei Monate“.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „in der Regel“ gestrichen.

c) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„„Die Zweitgutachterin oder den Zweitgutachter bestellt das Prüfungsamt aus dem Kreis der Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder.“

d) Absatz 5 Satz 5 erhält folgende Fassung:

„Lauten die für eine Hausarbeit erteilten Noten „ausreichend“ (4,0) und „mangelhaft“ (5,0) oder weichen die Noten im Sinne von § 54 Abs.2 um eine Note (mehr als 1,0) voneinander ab, bestellt das Prüfungsamt mit dem Ziel, ein endgültiges Prüfungsergebnis zu erhalten, eine Drittgutachterin oder einen Drittgutachter, die oder der die Note im Rahmen der Vorbeurteilungen endgültig festlegt.“

47) § 59 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) In jedem Fach ist eine unterrichtspraktische Prüfung verpflichtend. Sind beide unterrichtspraktischen Prüfungen mit der Gesamtnote „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden, wird die Prüfung als nicht bestanden abgebrochen.“

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Ministeriums für Schule und Weiterbildung“ durch das Wort „Prüfungsamtes“ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die folgenden Sätze 4 und 5 angefügt:

„Vor Eintritt in die unterrichtspraktischen Prüfungen soll ein Vertreter der an der schulischen Ausbildung des Prüflings Beteiligten zu ausbildungs- und prüfungsrelevanten Aspekten gehört werden. Das Gesprächsergebnis ist in die Niederschrift gemäß Absatz 7 aufzunehmen.“

d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „dritten“ durch das Wort „vierten“ ersetzt.

e) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Prüfling teilt die Themen der unterrichtspraktischen Prüfungen spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin dem Prüfungsamt schriftlich mit.“

f) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Vor Beginn des Kolloquiums bewertet der Prüfungsausschuss die Prüfungen unter Einbeziehung der Planung und des Gesprächs gemäß Absatz 5 mit einer Note gemäß § 54. Das Ergebnis der unterrichtspraktischen Prüfung ist dem Prüfling nach Abschluss des Kolloquiums vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bekannt zu geben.“

g) In Absatz 8 wird Satz 1 gestrichen.

48. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Das Kolloquium bezieht sich auf zentrale Bereiche des beruflichen Handelns und ist so auszurichten, dass angemessene Theoriekenntnisse nachgewiesen werden können.“

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Das Prüfungsamt stellt sicher, dass dem Prüfungsausschuss eine vom Studienseminar zugeleitete Übersicht über die im Laufe der Ausbildung im Seminar bearbeiteten zentralen Themen vorliegt.“

c) Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Das Ergebnis ist dem Prüfling nach Abschluss des Kolloquiums von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bekannt zu geben.“

d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der thematische Rahmen gemäß Absatz 2 und“ gestrichen.

49. § 61 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfungsausschuß gemäß § 57 Abs. 3 Satz 2“ durch die Wörter „Das Prüfungsamt“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „zu berücksichtigenden“ gestrichen.

50. § 62 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Prüfungsausschuß gemäß § 57 Abs. 3 Satz 2“ durch die Wörter „Das Prüfungsamt“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Verweisung „(§ 59 Abs. 8 Satz 2)“ gestrichen.

c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Hausarbeit“ die Wörter „, des Kolloquiums“ eingefügt.

51. In § 64 Abs. 4 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

52. In § 65 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „eines Prüfungsteiles gemäß § 53 Nr. 2 und 3“ durch die Wörter „der Prüfung“ ersetzt.

53. In § 68 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „bis 3“ durch die Wörter „und 2“ ersetzt.

54. In § 69 Abs.1 werden die Wörter „für Schule und Weiterbildung“ gestrichen.

55. § 72 erhält folgende Fassung:

㤠72
Ausführungsvorschriften

(1) Das Ministerium erlässt die zur Ausführung dieser Bestimmungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

(2) Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen.“

Artikel II

In-Kraft-Treten; Übergangsbestimmung

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2002 in Kraft. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die sich zu diesem Zeitpunkt im Vorbereitungsdienst oder in der Zweiten Staatsprüfung befinden, beenden ihre Ausbildung nach den bisherigen Vorschriften.

Düsseldorf, den 19. Dezember 2001

Die Ministerin
für Schule, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Gabriele  B e h l e r

GV. NRW. 2002 S. 2